Fachanwalt Bittmann

Verkehrsrecht

Expertentipps

Alkohol und Verbot des Führens sämtlicher Fahrzeuge

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Von diesem sog. „Idiotentest“ macht die Fahrerlaubnisbehörde hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten Gebrauch.

Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Beim Alkohol spielt der Grad der Alkoholisierung eine wichtige Rolle. Bei der strafrechtlichen Beurteilung liegt eine Trunkenheit im Verkehr schon immer dann vor, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Wird ein Kraftfahrzeug geführt, stellt ein Promillewert von 1,1 die Grenze dar. Unter 0,3 kommt keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht. Unter einem Promillewert von 1,1 bis hin zu 0,3 müssen für eine Trunkenheit im Verkehr zusätzlich zur vorhandenen Alkoholisierung noch Auffälligkeiten im Erscheinungsbild oder Fahrverhalten kommen.

Für Radfahrer gilt aber nach der Rechtsprechung ein anderer Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit. Erst ab einem Promillewert 1,6 liegt bei einem Radfahrer eine Trunkenheit im Verkehr vor, bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad dann, wenn wie bei einem Kraftfahrzeugführer besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

Bekanntermaßen kann auch einem alkoholisierten Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass einem betrunkenen Radfahrer, der sowieso keine Fahrerlaubnis mehr hat, außer einer strafrechtlichen Verurteilung nichts weiter passieren kann. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert und am 06.09.2012 entschieden, dass nicht nur bei einem Kraftfahrzeugführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Eignungszweifel bestehen, die zur Aufforderung der Beibringung des „Idiotentestes“ berechtigten, sondern auch bei einem Radfahrer, selbst wenn dieser gar keine Fahrerlaubnis (mehr) hat. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt nicht darauf ab, dass ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss. Ausreichend ist das Führen von Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern. Wird dann ein positives Gutachten nicht beigebracht oder sich geweigert, kann das Führen jedes Fahrzeuges, also auch von Fahrräder, untersagt werden.

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bekanntermaßen darf sich ein Unfallbeteiliger nach einem Unfall nicht einfach so von der Unfallstelle entfernen. Die Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall müssen am Unfallort ermöglicht werden, egal, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde. Notfalls muss eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet werden. Danach darf man sich dann zwar vom Unfallort entfernen, muss aber die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, indem dies entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle geschieht. Nur einen Zettel unter das Wischerblatt zu klemmen reicht nicht.

Werden diese Regeln missachtet, kann eine Straftat vorliegen, bei der Fahrverbote oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden können. Ein Verstoß kann aber auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung dazu führen, dass diese die Leistung ablehnt bzw. kürzt oder Regressansprüche geltend macht. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) trifft den Verscherungsnehmer eine Aufklärungspflicht. Er hat alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Die Verpflichtung, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, dient der Aufklärung. Wird diese Pflicht verletzt, kann sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässiger Handlungsweise ein Regressanspruch von bis zu 2.500 EUR und bei Vorsatz und besonders schwerwiegender Verletzung von bis zu 5.000 EUR ergeben. Erfolgt die Pflichtverletzung sogar in Betrugsabsicht, kann die Versicherung ohne Beschränkung Regress verlangen.

Bei der Kaskoversicherung führt bereits eine vorsätzliche Pflichtverletzung zum Totalverlust der eigenen Ansprüche. Bei einer nur grob fahrlässigen Verletzung wird die Leistung zumindest in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis gekürzt. Jedoch führt nicht jede (vorsätzliche) Unfallflucht zum Verlust von Ansprüchen. Der Bundesgerichtshof hat aktuell am 21.11.2012 den Automatismus verneint, dass bei Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei. So kann dem (versicherungsrechtlichen) Aufklärungsinteresse noch genügt sein, wenn zwar nicht der Geschädigte oder die Polizei unverzüglich nachträglich informiert werden, aber beispielsweise der Versicherer selbst oder der Agent der Versicherung.

Um jedweden Problemen aus dem Wege zu gehen, sollte ein Unfallbeteiligter immer seinen Feststellungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Dann erspart er sich nicht nur diesbezügliche strafrechtliche Probleme, sondern auch Ärger mit der eigenen Versicherung, egal ob im Bereich der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung.

Wer viel falsch parkt, kann schnell mal laufen

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer im Straßenverkehr Punkte sammelt, bekommt dafür die Quittung, wenn 18 Punkte erreicht sind. Dann erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird.

Punkte gibt es jedoch nicht bei leichten Vergehen oder bloßen Ordnungsvorschriften. Derartige Verstöße führen nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnis kann aber nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden, sondern auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss vom 10.09.2012 ausgeführt, dass auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden können. Einem Fahrerlaubnisinhaber, mit dessen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von ca. 1,5 Jahren fast 130 Parkverstöße und fast 20 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden sind, wurde deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Wer hartnäckig auch nur bloße Ordnungsvorschriften über einen längeren Zeitraum gehäuft missachtet, offenbare dadurch seine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art, meinten die Richter.

Dadurch verkennt der Verkehrsteilnehmer die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liegt. Dem Falschparker half es auch wenig, dass er behauptete, selbst „nur“ weniger als 50 dieser Verstöße begangen zu haben. Diesbezüglich hielt ihm das Gericht vor, die anderen Verstöße jedenfalls ermöglicht zu haben, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

 

Auch wenn dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin noch nicht rechtskräftig ist, zeigt er die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte, auch bei kleineren Delikten hart durchzugreifen. Um es gar nicht erst soweit kommen lassen, sollte jeder Verkehrsteilnehmer versuchen, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Liegen Verstöße vor, können diese oftmals durch eine kompetente rechtliche Beratung und Hilfestellung beseitigt oder zumindest relativiert werden, damit aus einem Falschparker kein „Idiot“ wird.

Unfall: Was tun?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

1. Richtiges Verhalten am Unfallort

Nach einem Unfall ist zunächst die Unfallstelle abzusichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Verletzten Personen ist unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe zu leisten.

Um bei einer späteren Regulierung der Unfallschäden keine Nachteile zu erleiden, sind vom Unfall und den Schäden aussagekräftige Lichtbilder zu machen und die Unfallstelle, insbesondere Bremsspuren, zu vermessen. Vorhandene Zeugen sollten nach ihrem Namen und ihrer Adresse befragt und die Angaben notiert werden.

Die Polizei zur Unfallstelle zu rufen, ist auf jeden Fall bei Unfällen mit Personenschäden, hohen Sachschäden und Ausländern zu empfehlen. Erfolgt keine polizeiliche Unfallaufnahme, sollten die Unfallbeteiligten gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen. Um etwaige Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Die bloße Schilderung des Unfallhergangs ist jedoch unschädlich.

Bevor nicht Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall getroffen wurden, ist von einem Verlassen des Unfallortes dringend abzuraten. Ist an der Unfallstelle niemand zugegen, darf man sich zwar nach einer angemessenen Wartezeit entfernen, muss dann aber unverzüglich entweder dem anderen Geschädigten oder der nächsten Polizeidienststelle die erforderlichen Angaben mitteilen. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann neben der eigentlichen Strafe auch bei größeren Schäden zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass einem die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-)Leistungen nicht erbringt oder die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt.

2. Meldung der Schäden

a) Ansprüche des Unfallgegners
Stellt der Unfallgegner Schadensersatzansprüche oder sind solche zu erwarten, weil der Unfall (mit-)verschuldet wurde, ist die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Abwehr unberechtigter und die Erstattung berechtigter Forderungen übernimmt dann die eigene Versicherung.

b) eigene Ansprüche
Bei der gegnerischen Versicherung sind die eigenen Ansprüche anzumelden. Da die Ersatzpflicht im Umfang der berechtigten Forderungen auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erfasst, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschalten werden. Dieser wird dafür sorgen, dass alle berechtigten Ansprüche erstattet werden.

3. Häufige Schadenspositionen

a) Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten
Die tatsächlichen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Ansonsten kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden.

Werden nur die voraussichtlichen Kosten laut eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens geltend gemacht (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), sind nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur noch dann ansetzbar, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder das Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Ansonsten hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Ersatz der Durchschnittssätze regionaler Werkstätten, die zumeist weit unter denen markengebundener Fachwerkstätten liegen.

b) Mehrwertsteuer
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung erhält der Geschädigte auch nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Reparaturkosten. Nur dann, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, muss auch die angefallene Umsatzsteuer ersetzt werden. Bei Reparaturen in Eigenleistung betrifft dies häufig die gekauften Ersatzteile oder fremd vergebene Leistungen, wie beispielsweise Lackierarbeiten.

c) Sachverständigenkosten und Wertminderung
Bei Totalschäden oder über Bagatellschäden hinausgehenden Schadenshöhen empfiehlt sich die Beauftragung eines neutralen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen sind wie die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Oftmals kann auch nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist, die ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden kann. Der Nachweis eines Minderwertes aufgrund des Unfalls allein durch Kostenvoranschläge oder Reparaturrechnungen ist vielfach nur schwer und zeitaufwendig möglich.

d) Mietwagenkosten
Für die Dauer des reparaturbedingten Ausfalls oder des angemessenen Zeitraums einer Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens darf ein Geschädigter grundsätzlich auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Probleme bei der Erstattung angefallener Mietwagenkosten treten häufig auf. Dabei geht es nicht nur um die Höhe des Abzuges ersparter Eigenaufwendungen, da das eigene Fahrzeug während dieser Zeit nicht abgenutzt wird, sondern besonders darum, ob die Mietwagenkosten nicht viel zu hoch sind und dies der Geschädigte nicht hätte erkennen können und müssen.

e) Nutzungsausfall
Um aus diesem Grunde, aber auch bei einem Mitverschulden nicht teilweise die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, verzichten viele Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens. In diesen Fällen kann aber eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe ist vom jeweiligen Fahrzeugtyp und -alter abhängig und beträgt derzeit zwischen 23,00 EUR und 175,00 EUR pro Tag. Nutzungsausfall kann im Übrigen nicht nur für Pkw, sondern auch für Krafträder, Fahrräder und Wohnmobile verlangt werden.

f) Sachschäden
Auch für mitgeführte Gegenstände oder Kleidungsstücke, die beim Unfall beschädigt oder zerstört werden, stehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche zu. Wie beim Fahrzeugschaden werden dabei entweder die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet. Auch hier gilt, dass die Mehrwertsteuer nur verlangt werden kann, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

g) Unkostenpauschale
Für Fahrt-, Telefon- und ähnliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Regulierung der Unfallschäden entstanden sind, besteht ein Ersatzanspruch. Auch wenn diese Kosten oftmals nicht konkret nachweisbar sind, ist eine pauschalierte Abrechnung möglich. Als Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale wird zumeist ein Betrag von ca. 25,00 EUR gezahlt. Kein Anspruch besteht auf Ersatz von für die Unfallregulierung extra genommener Urlaubstage. Die Rechtsprechung mutet einem Geschädigten zu, sich in seiner Freizeit um die Regulierung seiner Schäden zu kümmern. Auch deshalb sollte sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

h) Schmerzensgeld
Bei unfallbedingten Verletzungen ist es ratsam, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, um diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nur zu behandeln, sondern auch Art und Umfang feststellen zu lassen. Auch bei geringfügigen Verletzungen hat der Verletzte einen Schmerzensgeldanspruch. Die genaue Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine „Gliedertaxe“, in der konkret für jede Verletzung das entsprechende Schmerzensgeld aufgeführt ist, existiert nicht.

Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, aber auch Zuzahlungskosten zu verordneten Medikamenten oder Therapiemaßnahmen sind von einem Schmerzensgeld nicht erfasst und können daneben eigenständig geltend gemacht werden.

i) Verdienstausfall
Entsteht aufgrund des Unfalls dem Verletzten ein Verdienstausfall, so kann ein Ausgleich dieses Schadens verlangt werden. Zwar hat ein geschädigter Arbeitnehmer in der Regel in den ersten 6 Wochen keinen Verdienstausfall, da der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Lohn fortzahlen muss, jedoch bekommt der Arbeitnehmer bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit nur noch Krankengeld. Die Differenz zum normalerweise erzielten Nettolohn stellt dann seinen Erwerbsschaden dar.

Abrechnung von Unfallschäden nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer ist nicht auf sein Fahrzeug angewiesen, sei es für den täglichen Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder für die Fahrt in den Urlaub. Umso ärgerlicher ist dann ein unverschuldeter Unfall, bei dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nicht oder nur teilweise bezahlt.

Aus Kostengründen entschließen sich viele Geschädigte zunächst dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), um nicht hinsichtlich der Zahlung der Reparaturrechnung in Vorleistung gehen zu müssen. In derartigen Fällen kürzen viele Versicherer die angesetzten Stundenverrechnungssätze auf von ihnen ermittelte Durchschnittssätze regionaler Werkstätten. Dabei verweisen sie auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.01.2009.

In diesem Urteil hat der BGH jedoch nochmals bestätigt, dass ein Geschädigter die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dar. Nur in Ausnahmefällen muss er sich auf eine „freie Fachwerkstatt“ verweisen lassen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wann dies dem Geschädigten zumutbar ist, hat der BGH klar geregelt. Ist das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt, kann ein Geschädigter nicht auf eine „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Selbst bei älteren Fahrzeugen sind die „freien Fachwerkstätten“ nur zumutbar, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht immer stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Wird ein Fahrzeug, egal welchen Alters, dann aber tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, muss die Versicherung auch diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzen.

Es ist also wichtig, sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ins Bockshorn jagen zu lassen, sondern am besten sofort nach dem Unfall professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden. Oftmals kann nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist. Ein Rechtsanwalt wird den Geschädigten nicht nur bei der Durchsetzung der Fahrzeugschäden unterstützen, sondern ihn sogar noch auf weitere mögliche Ersatzansprüche hinweisen, beispielsweise Nutzungsausfall oder bei Verletzungen auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Von sich aus werden auch die wenigsten Versicherungen dem Geschädigten eine sog. Unkosten- oder Auslagenpauschale für im Zusammenhang mit der Unfallregulierung angefallene Fahrt-, Telefon- und Portokosten zahlen.

Im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes ist die Versicherung dann auch verpflichtet, die angefallenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, so dass kein Geschädigter aus Kostengründen den Weg zum Gutachter und/oder Anwalt zu scheuen braucht.

Ersatz der Sachverständigenkosten bei mitverschuldetem Unfall

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei einem Verkehrsunfall ist es oftmals notwendig, das Unfallfahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Dies geschieht nicht nur zum Zwecke der Bezifferung des entstandenen Schadens, sondern auch zur Beweissicherung.

Handelt es sich beim Unfall dann nicht nur um einen Bagatellschaden, haben der Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Insbesondere bei größeren Schäden, bei der Beteiligung relativ neuer Fahrzeuge und bei Totalschäden ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Nur durch ein derartiges Gutachten kann festgestellt werden, ob das Fahrzeug aufgrund der Schadenshöhe noch repariert werden kann, ob durch die Unfallschäden eine Wertminderung vorliegt oder wie hoch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist, wenn eine Reparatur tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Trifft jedoch den geschädigten Fahrzeugeigentümer am Unfall ein Mitverschulden, ergibt sich das Problem, ob er dennoch die vollen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen kann oder unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote nur einen entsprechenden Teil. Einzelne Oberlandesgerichte hatten diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. So war auch zu Gunsten der Unfallgeschädigten die Auffassung vertreten worden, dass unabhängig von der Höhe der Mithaftung die Sachverständigenkosten komplett zu ersetzen sind.

Der Bundesgerichtshof hat diese Problematik in zwei aktuellen Urteilen vom 07.02.2012 nunmehr leider zu Lasten der Geschädigten entschieden. Die Sachverständigenkosten sind demnach ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nicht immer vollständig zu ersetzen, sondern nur im Umgang der Haftungsquote. Trifft somit einen Unfallbeteiligten eine Mitschuld von 50 %, erhält er auch nur die Hälfte der Sachverständigenkosten erstattet.

Um nicht bei einer möglichen Mithaftung teilweise auf den Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben, kann der Geschädigte aber zunächst versuchen, die Schäden mittels geeigneter Lichtbilder und eines Reparaturkostenvoranschlages zu belegen. Jedoch weist ein derartiger Kostenvoranschlag weder eine Wertminderung aus, noch den Wiederbeschaffungs- und Restwert des beschädigten Fahrzeuges. Insbesondere im Totalschadensfalle ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Zwar kann die gegnerische Haftpflichtversicherung gebeten werden, das Gutachten durch einen hauseigenen Sachverständigen erstellen zu lassen. Hierzu verpflichtet ist sie aber nicht. Selbst wenn eine derartige Begutachtung erfolgt, sind erfahrungsgemäß die festgestellten Schäden und deren Beseitigungskosten sowie eine Wertminderung, sofern diese überhaupt ermittelt wird, geringer als bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.

Verkehrsverstöße im Ausland

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Zu schnell in Frankreich gefahren? In Florenz falsch geparkt? In Skandinavien zu dicht aufgefahren? Erhielt man bei derartigen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden einen Bußgeldbescheid zugesandt, konnte man sich bisher beruhigt zurücklehnen. Eine Vollstreckung vor Ort in Deutschland musste nicht befürchtet werden. Nur bei österreichischen Bußgeldern ab 25 Euro war Vorsicht angesagt, da bislang einzig und allein mit Österreich ein Vollstreckungsabkommen bestand.

Ab dem 01.10.2010 gilt aber EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen, wonach Bußgeldbescheide, die in anderen Ländern verhängt worden sind, im Wege der Amtshilfe in Deutschland vollstreckt werden können. Voraussetzung ist, dass das Bußgeld über 70 Euro liegt und vor einer Vollstreckung Mahnschreiben in deutscher Sprache verschickt werden.

Zwar hat zuvor jeder Verkehrssünder die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, aber dies muss natürlich in dem Land erfolgen, in dem der Verkehrsverstoß geschah. Die ausländischen Verfahrensvorschriften und Sanktionen weichen teilweise erheblich von den deutschen Regelungen ab.

In einigen Ländern, wie beispielsweise Italien, Frankreich und Holland, gilt, im Gegensatz zu Deutschland, die sogenannte Halterhaftung. Kann der Verkehrssünder nicht ermittelt werden, haftet der Halter für dessen Verstoß. Legt der Halter aber Einspruch ein, so werden derartige Bußgelder in Deutschland nicht vollstreckt.

Auch das Bußgeld ist in den meisten Ländern im Vergleich zu Deutschland höher. Dabei gibt es nicht nur wie in Deutschland Regelsätze für die Bemessung der Höhe der Geldbuße, sondern in einigen Ländern ist die Höhe des Bußgeldes abhängig vom Einkommen. Auch eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung kann somit zu einem teuren Vergnügen werden.

Besonders zu beachten ist, dass diese neuen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht nur für Verkehrsverstöße gelten, die ab dem 01.10.2010 begangen werden, sondern auch für Bußgeldbescheide, die nach diesem Datum verhängt oder rechtskräftig werden. Da im Unterschied zu Deutschland ausländische Behörden oftmals viel mehr Zeit für den Erlass eines Bußgeldbescheides haben, können auch bereits jetzt begangene oder noch vor dem 01.10.2010 erfolgende Verkehrsverstöße im Ausland zu einer Vollstreckungsmöglichkeit in Deutschland führen.

Um die Vollstreckung ausländischer Bußgelder zu vermeiden, hilft zunächst, sich über die jeweiligen Verkehrsvorschriften im Ausland zu informieren und sich daran zu halten. Erhält man dennoch einen unberechtigten Bußgeldbescheid aus dem Ausland, wird selbstverständlich ein Rechtsanwalt gern bereit sein, bei der Abwehr unberechtigter Forderungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Fahrerlaubnis und "Idiotentest"

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Für eine Fahrerlaubnis bedarf es nicht nur des Nachweises der theoretischen und praktischen Fahrprüfung, sondern auch der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung. Bestehen Eignungszweifel, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, welches umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet wird.

Hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber zunehmend auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten, macht die Fahrerlaubnisbehörde von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch. Dabei kann dies nicht nur denjenigen treffen, der eine Fahrerlaubnis neu oder wiedererteilt haben möchte, sondern auch den, der zwar noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, bei dem aber eine Entziehung beabsichtigt wird.

Erhält man daher die Aufforderung, sich dem „Idiotentest“ zu unterziehen, sollte man zunächst überprüfen lassen, ob dieses Verlangen überhaupt berechtigt ist. Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Erweist sich der „Idiotentest“ als unumgänglich, tut man gut daran, dies nicht als lästige Formsache zu sehen. Die Absolvierung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist aufwendig und relativ teuer. Ohne Vorbereitung sind die Erfolgsaussichten meist schlecht. Bei Promille- oder Drogenfahrten werden im Gespräch beispielsweise Fragen zur Vorgeschichte im Straßenverkehr, zu den Konsumgewohnheiten, zu möglichen Veränderungen und zu den gezogenen Konsequenzen gestellt. Ehrliche Antworten können dabei leider auch manchmal die falschen sein. Zur Vorbereitung auf einen anstehenden oder zu erwartenden „Idiotentest“ sollte sich daher rechtzeitig fachlicher Hilfe bedient werden. Dies gilt nicht nur für die rechtliche, sondern auch die psychologische Hilfe.

Fällt das MPU-Gutachten dennoch negativ aus und wird daraufhin keine Fahrerlaubnis erteilt oder diese entzogen, kann selbstverständlich weiterhin gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorgegangen werden. Das Gutachten ist nämlich klar, verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Es muss Widersprüche aufklären und alle Fakten berücksichtigen. Nicht nur bei der Anordnung des „Idiotentests“, sondern auch bei der Verwendung des Ergebnisses ergibt sich daher eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, die dazu führen können, letztendlich nicht doch wie ein Idiot dazustehen.

Ersatz der Reparaturkosten beim wirtschaftlichen Totalschaden

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die voraussichtlichen Reparaturkosten bei Unfällen älterer Fahrzeuge oder bei größeren Beschädigungen übersteigen oft den Wiederbeschaffungswert. Liegen diese über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (sog. wirtschaftlicher Totalschaden) erhielt ein Geschädigter bisher nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet, nicht jedoch den tatsächlichen Reparaturaufwand. Entweder musste sich dann ein Ersatzfahrzeug zugelegt oder trotzdem repariert werden. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges war meist dann ärgerlich, wenn der Geschädigte an seinem Unfallfahrzeug hing, sei aus es emotionalen Gründen oder auch deshalb, weil er wusste, welche Qualitäten das alte Fahrzeug aufgrund ordnungsgemäßer Wartung und Pflege hatte. Bei der Reparatur zahlte man aber die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Kosten aus eigener Tasche drauf. Eine Aufspaltung in einen vom Schädiger zu tragenden Teil (130 % des Wiederbeschaffungswertes) und den nur noch darüber liegenden Teil, der selbst getragen werden muss, ist dabei nicht möglich.

Geschädigtenfreundlich hat der Bundesgerichtshof jedoch am 14.12.2010 entschieden, dass trotzdem in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen ist, dass die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden können. Weist der Geschädigte nach, dass ihm eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nach den Vorgaben des Gutachtes gelungen ist, müssen die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet werden, zumindest dann, wenn diese unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei können bei der Reparatur auch Gebrauchtteile verwendet werden. Es darf sich aber nicht nur um eine Teilreparatur handeln.

Noch nicht abschließend entschieden hat der Bundesgerichtshof leider die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze liegen, obwohl höhere Kosten prognostiziert waren. Wird die bisherige Rechtsprechung konsequent weitergeführt, ist auch in solchen Fällen die Reparatur voll zu erstatten.

Liegen nach einem Unfall die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, gilt es also gründlich zu prüfen. Ist die 130%-Grenze nicht überschritten, darf repariert werden. Selbst wenn die Reparatur dann doch teurer wird, müssen die Kosten vom Schädiger voll getragen werden. Bei bereits prognostizierten Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes empfiehlt sich eine Reparatur nur dann, wenn sichergestellt ist, dass diese vollumfänglich und fachgerecht durchgeführt wird, aber die Kosten trotzdem noch innerhalb dieser Grenze liegen, am besten sogar unter dem Wiederbeschaffungswert.

Gewährleistungsrechte beim Fahrzeugkauf

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bereits seit mehreren Jahren ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch beim Fahrzeugkauf von bisher 6 Monaten auf grundsätzlich 2 Jahre verlängert worden. Dies gilt auch, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt. Kauft ein Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann diese Frist nur vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Nur beim Kauf von Privat oder zwischen Unternehmern kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Zeigt sich am gekauften Fahrzeug ein Mangel, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass der Händler nacherfüllen muss, d.h. entweder den Mangel durch Reparatur o.ä. beseitigen (Nachbesserung) oder ersatzweise ein gleiches mangelfreies Fahrzeug liefern (Nachlieferung) muss. Nur dann, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorhanden war, hat dieser Gewährleistungsansprüche. Dabei muss sich der Mangel nicht bereits bei Übergabe gezeigt haben, sondern ausreichend ist, dass die Ursache des später zu Tage getretenen Mangels bereist vorhanden war. Da ein derartiger Nachweis durch den Käufer oftmals nur schwer möglich ist, gilt beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Mangel erkennbar, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der gekauften Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Ein frischer Karosserieschaden beispielsweise, der nach knapp 6 Monaten bemängelt wird, dürfte wohl keinesfalls bereits beim Erwerb des Fahrzeuges schon vorgelegen haben, sondern eher erst nach dem Kauf entstanden sein.

Problematisch waren bisher immer die Fälle, in denen nach erfolgter Nachbesserung sich wieder ein Mangel gezeigt hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die für den Verbraucher günstige Frist für die Beweislastumkehr abgelaufen war. Dann musste der Kunde nachweisen, dass es sich um den selben Mangel handelte oder er Folge einer fehlerhaften Nachbesserung ist. Deshalb wurde oftmals vom Händler der Einwand erhoben, dass zwar das Erscheinungsbild des gerügten Mangels gleich sei mit dem vor der Nachbesserung, es sich jedoch um eine ganz andere Ursache handle. Mit Urteil vom 09.03.2011 hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass der Käufer, der das Fahrzeug nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, zwar nach wie vor die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Diese Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel des verkauften Fahrzeuges zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist das verkaufte Fahrzeug auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der gerade Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Punkte abbauen statt Punkte sammeln

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer bei Einkäufen Punkte sammelt, bekommt dafür meist Rabatte, Prämien oder Vergünstigungen. Nicht aber im Straßenverkehr. Wer dort zuviel Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hat, bekommt Post von seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Dabei gibt es drei kritische Punktezonen, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen auslösen.

Bei einem Punktestand von 8 bis 13 erhält der Verkehrssünder eine Verwarnung, wird über seinen Punktestand informiert und erhält den Hinweis, dass er sich einem freiwilligen Aufbauseminar unterziehen kann. Hat man maximal 8 Punkte, gibt es dafür einen Rabatt von 4 Punkten, bei 9 bis 13 Punkten immerhin noch von 2 Punkten.

Sind bereits 14 bis 17 Punkte vorhanden, ist die Situation wesentlich ernster. Die Behörde ordnet nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, wobei es jetzt keine Bonuspunkte mehr für dieses Seminar gibt, und weist auf die Möglichkeit hin, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gibt zwar nochmals die Möglichkeit, 2 Punkte abzubauen, jedoch nur dann, wenn zuvor freiwillig ein Aufbauseminar absolviert wurde.

Für die Rabatthöhe kommt es leider nicht darauf an, ob die Verkehrsverstöße bereits wirksam geahndet worden sind, sondern nur, ob der Verkehrsverstoß bereits begangen worden ist (Tattagsprinzip).

Bei Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird. 

Aber nicht immer ist der Führerschein weg, wenn die 18-Punkte-Grenze erreicht wird. Hat der Verkehrssünder diese Grenze erreicht, bevor er die Gelegenheit hatte, ein Aufbauseminar zu absolvieren, wird er so behandelt, als habe er nur 13 Punkte. Wurde er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen, erfolgt eine Reduzierung auf 17 Punkte.

Soweit sollte es ein Verkehrsteilnehmer gar nicht erst kommen lassen. Nicht nur durch verkehrsgerechtes Verhalten, sondern auch durch eine kompetente Beratung und Hilfestellung kann vielfach eine Eintragung von Punkten vermieden werden. Selbst wenn die Eintragung von Punkten nur hinausgeschoben wird, kann dadurch oftmals erreicht werden, dass Punkte früherer Verkehrssünden im Laufe des Verfahrens trotz des Tattagsprinzips bereits getilgt bzw. tilgungsreif sind.

 

Unfallflucht und seine Auswirkungen

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach einem Unfall darf sich, selbst wenn zur Vermeidung weiterer Unfälle die Unfallstelle abgesichert und verletzten Personen unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe geleistet wurde, nicht einfach so entfernt werden.

 Unabhängig davon, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde, muss ein Unfallbeteiligter zunächst Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall ermöglichen. Ist am Unfall keine feststellungsbereite Person zugegen, darf sich erst nach einer angemessenen Wartezeit entfernt werden. Die genaue Zeitdauer hängt dabei von den Einzelumständen ab. Lieber zu lang gewartet als sich zu früh vom Unfallort zu entfernen. Eine Zeitdauer von max.30 Minuten dürfte in den meisten Fällen mehr als ausreichend sein.

 Selbst wenn eine angemessene Zeit gewartet wurde, so dass man sich vom Unfallort berechtigterweise entfernen darf, oder aber ein zulässiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ein Verlassen der Unfallstelle vor Ablauf der Wartezeit vorliegt, beispielsweise das Transportieren verletzter Personen ins Krankenhaus, müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden, entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht meistens nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften.

Werden diese Regeln nicht beachtet, ist der Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erfüllt. Dies gilt nicht nur für Unfälle im fließenden sondern auch im ruhenden Verkehr, beispielsweise bei Unfällen mit abgeparkten Fahrzeugen. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs kann zwar de Strafe gemildert oder gar davon abgesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn ein unbedeutender Sachschaden vorliegt und innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht werden.

 

Eine Unfallflucht kann nicht nur zur eigentlichen Strafe führen, sondern je nach Einzelfall zu einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-) Leistungen nicht erbringt oder sogar die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt, da eine Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages darstellt.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, um möglicherweise eine Höherstufung des eigenen Versicherungsvertrages zu entgehen, wenn die Unfallbeteiligung unerkannt bleibt, kann daher ein sehr teures Vergnügen werden, nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Auswirkungen, sondern auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung.

 

Führerscheinentzug – was nun?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Auch bei einem gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, zum Beispiel wegen Unfallflucht oder Alkohol, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran gehindert, die Rückgabe des „Lappens“ mit der Begründung zu verweigern, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Dies führt oftmals zur Forderung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), dem landläufig bekannten „Idiotentest“. Doch wann darf die Fahrbehörde diesen verhängen?

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln auf eine Prüfung zur Fahreignung bestehen. Dies gilt nicht nur bei Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, sondern sogar nach heutiger, allerdings streitiger, Auffassung bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

 So hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig befunden, das gefordert wurde, weil der Täter, als Polizisten in seine Wohnung wollten, diese mit der Mistgabel in der Hand bedrohte und dabei rief „euch stech ich ab“. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass sich diese Gewalt auch auf den Straßenverkehr „übertrage“.

Allerdings müssen sich hinsichtlich der zu beurteilenden Tat hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt werden, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen werden von der Fahrerlaubnisbehörde oft schematisch abgehandelt, so dass auch hier durchaus Ansatzpunkte gegeben sind, gegen eine Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde vorzugehen.

 

Fahrlässige Körperverletzung wegen Nichtaufstellen eines Verkehrsschildes?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Amtsgericht Waiblingen hatte im Sommer 2012 über einen skurrilen Fall zu entscheiden.

Das in der Nahe von Stuttgart verlaufende Remstal hat eine frisch asphaltierte Straße und ist bei Motorradfahrern sehr beliebt, da diese sehr kurvig ausgestaltet ist. Im Herbst, wenn die Blätter fallen, wird die Straße sehr rutschig, so dass es zu häufigen Unfällen kommt. Trotz Bekanntwerden solcher Unfälle handelte die Behörde nicht und stellte weder Warnschilder noch entsprechende geschwindigkeitsbeschränkende Schilder auf. Es kam, wie es kommen musste. Ein Motorradfahrer verunglückte schwer.

Es kam zu einem Strafverfahren, wobei der zuständige Bearbeiter der Straßenverkehrs-behörde einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. 

Sofern das Urteil hält, hätte dies für Unfälle ohne Fremdeinwirkung durchaus Folgen. In diesem Falle wäre es eventuell möglich, dass der Verunfallte seine Aufwendungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit der Begründung geltend macht, dass man es unterlassen habe, ein Verkehrszeichen aufzustellen.

 

Die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist ein regelnder Verwaltungsakt. Das Aufstellen selbst kann somit im Wege einer Klage verlangt werden. Stellt die Behörde das Verkehrsschild trotz bestehender Gefahren nicht auf, wird sie auch unter Umständen schadensersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

 

Wann ist das Handy am Steuer verboten?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Seit 01.04.2013 sind zwar die StVO und auch der Bußgeldkatalog geändert worden, jedoch betrifft dies nicht die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons. Nach wie vor ist einem Fahrzeugführer die Benutzung untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusätzlich auch der Motor ausgeschalten ist.

Das Verbot gilt nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen, sondern auch für Fahrradfahrer. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, droht bei Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 40 EUR und die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister. Ein Fahrradfahrer kommt mit lediglich 25 EUR glimpflicher davon.

Nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Benutzung ist es, wenn bei Kraftfahrzeugen lediglich angehalten wird, um zu telefonieren. Läuft dabei noch der Motor, nützt auch das Anhalten nichts.

Verboten sind sämtliche Handlungen, die ein Halten oder Aufnehmen erfordern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei hat. Das Betätigen der Tasten eines abgelegten Handys stellt noch kein Halten dar. Erst wenn dazu das Handy in die Hand genommen wird, liegt ein Verstoß vor. Das Telefonieren mit einem zwischen Schulter und Kopf geklemmten Handy stellt demgegenüber ein verbotenes Aufnehmen dar, zumal das Telefon ja erst einmal dorthin gelangen musste.

Das Halten oder die Aufnahme muss dabei auch nicht den Zweck haben, telefonieren zu wollen. Schon der Griff nach dem Handy, um auf das Display zu schauen, beispielsweise wer gerade anruft oder wie spät es ist, reicht aus. Auch das beliebte SMS-Schreiben während der Fahrt stellt eine verbotene Nutzung dar. Selbst die Verwendung des Handys als Navigationsgerät ist nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm vom 18.02.2013 nicht erlaubt, wenn es dazu in die Hand genommen werden muss. Befindet es sich in einer Halterung, dann darf es verwendet werden, muss jedoch vor Fahrtantritt in die Halterung gesteckt werden.

Selbst wenn es vielen Verkehrsteilnehmern unsinnig erscheint, dass schon das bloße Halten eines Handy eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, die Benutzung eines Laptops, eines Diktiergerätes oder das Essen, Trinken und Rauchen während der Fahrt dagegen nicht, stellt dies keinen Freibrief dar. Bei derartigen grundsätzlich erlaubten Handlungen kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die im Schadensfalle bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Regulierungsbefugnis der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Im Schadensfalle tröstet meist der Gedanke, dass für die verursachten Schäden die eigene Haftpflichtversicherung zahlt. Natürlich soll die Versicherung am liebsten gar nichts oder so wenig wie möglich zahlen, damit eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, weil man ja jahrelang unfallfrei gefahren ist und sich diesen hart „erarbeiteten“ Prämienrabatt nicht einfach so nehmen lassen will. Deshalb wird in vielen Fällen der eigenen Versicherung mitgeteilt, dass diese doch zunächst nichts an den Unfallgegner zahlen solle.

Von einem derartigen Regulierungsverbot kann nur dringendst abgeraten werden. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung hat die Versicherung die Regulierungsbefugnis. Sie ist berechtigt, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei darf sie alle dafür zweckmäßigen Erklärungen und Handlungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben bzw. durchführen. Da der Schadensfreiheitsrabatt des Kunden auf dem Spiel steht, darf die Versicherung aber nicht willkürlich und nach Gutdünken entscheiden. Sie ist gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.

Nur bei offenkundig unsachgemäßer Regulierung und Befriedigung offensichtlich unbegründeter Ansprüche des Gegners ist der Versicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer schadensfrei zu stellen und den früheren Schadensfreiheitsrabatt wieder herzustellen. Bei seiner Entscheidung steht dem Versicherer insbesondere bei unklarer und zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Amtsgericht München hat hierzu beispielsweise in einem Urteil vom 04.09.2012 entschieden, dass die Versicherung auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und wirtschaftliche Erwägungen anstellen darf. Sie muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Das Ermessen wäre nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden muss, wenn dem Unfallgegner Ersatz geleistet wird.

Hauptsächlich bei Unfällen, in denen eine beiderseitige Mithaftung in Betracht kommt, wird daher die Versicherung entscheiden dürfen, welche Haftungsquote sie zugrunde legt. An diese Einschätzung ist der Versicherungsnehmer aber im Hinblick auf seine eigenen Schäden nicht gebunden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann diese Ansprüche nicht mit der bloßen Begründung, dass ja sogar die eigene Versicherung ebenso entschieden hat, abwehren. Im Streitfalle entscheidet letztendlich das Gericht, welche Schäden und in welcher Höhe zu ersetzen sind. Bei einem Unfall ist es daher viel sinnvoller, seine eigenen Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen, als seiner Versicherung vorzuschreiben, wie diese mit den Ansprüchen des Gegners umzugehen hat.

 

Bei Mehrverbrauch Auto zurück ?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Über einen recht interessanten Fall musste im Februar 2013 das OLG Hamm (AZ.: 28 U 94/12) urteilen.

Der Käufer eines PKW hatte sich ein neues Auto einer großen französischen Marke gekauft, die mit einem niedrigen Kraftstoffverbrauch nach Herstellerangaben geworben hat. Diese Herstellerangaben werden in einem speziellen, seit 1996 geltenden Testverfahren, entwickelt, die oftmals nicht die realen Bedingungen widerspiegeln.

So war der Käufer der Meinung, dass die Herstellerangabe nie erreicht werden könne und wollte sein Auto zurück geben. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Fahrzeug durch die Zusatzbestückung „spritfressender“ Zubehörteile wie Automatik usw. naturgemäß mit mehr Benzin fahren würde. Zudem könne gar kein Sachverständigengutachten gemacht werden, da die Herstellerangaben auf Grund speziell genormter Teststrecken fungieren würden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab jedoch dem Verbraucher recht und entschied, dass eine Rückgabe immer dann in Betracht komme, wenn der Mehrverbrauch bei mehr als 10 % der Herstellerangaben liegen würde. Allerdings muss ein Gutachte den Verbrauch auf einem Prüfstand nach gleichem Verfahren messen, das die Hersteller verwenden.

Keine Kürzung der Lohnkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Reparaturschaden kann er dabei den Ersatz der tatsächlich angefallenen Werkstattkosten verlangen.

Viele Geschädigte entschließen sich jedoch auch dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“). Nach der gesetzlichen Regelung kann nämlich statt der Herstellung auch der hierfür erforderliche Geldbetrag verlangt werden, wobei dann jedoch die Umsatzsteuer nur mit ersetzt verlangt werden kann, soweit sie angefallen ist. In den meisten Fällen werden daher nur die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten erstattet. Derartige Schadensabrechnungen scheinen aber den Versicherern ein Dorn im Auge zu sein. Immer wieder wird versucht, die fiktiven Reparaturkosten zu kürzen, um weniger zahlen zu müssen.

Zwischenzeitlich müssen seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009, die in der Folgezeit mehrfach bestätigt wurde, die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gezahlt werden müssen, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder aber ein älteres Fahrzeug stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Dies hat insbesondere die Versicherungswirtschaft nicht davon abbringen lassen, neue Problemfelder zu schaffen, um beim Schadenersatz den einen oder anderen Euro sparen zu können bzw. dies zumindest zu versuchen. Nach wie vor werden unberechtigterweise Verbringungskosten zum Lackierer sowie Aufschläge für Ersatzteilpreise zum Anlass genommen, diese aus den voraussichtlichen Reparaturkosten heraus zu nehmen.

Zuletzt wurde sogar versucht, die im Kostenvoranschlag bzw. dem Sachverständigengutachten enthaltenen Lohnkosten um Pauschalbeträge für nicht angefallene Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten zu kürzen.

Als Argument wurde ins Feld geführt, dass diese Kosten ja schließlich nicht abgeführt worden und daher nicht angefallen sind. Dieser für die Unfallgeschädigten negativen Praxis hat der BGH nun in einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 den Riegel vorgeschoben. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteil des zu erstattenden Schadens. Dies widerspricht weder dem vom Geschädigten zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot, wonach ein Geschädigter nicht am Unfall verdienen solle.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche sollte sich daher jeder Geschädigte rechtlicher Hilfe bedienen, um nicht nur schnell an sein Geld zu kommen, sondern auch vollständig. Übrigens besteht auch im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes eine Ersatzpflicht der angefallenen Rechtsanwaltskosten, weswegen kein Geschädigter aus diesem Grund den Gang zum Anwalt zu fürchten braucht.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Oliver Bittmann

RA Oliver Bittmann

Ihr Ansprechpartner: Heiko Schuster

RA Heiko Schuster