Zivilrecht

Expertentipps

  • Deutschland einig Schmerzensgeldland?

    Bislang galt die Tendenz in Deutschland, dass Schmerzensgeldbeträge, also Beträge, die Opfer von Gewalttaten oder Straftaten von den Tätern verlangen können, relativ gering anzusetzen waren. Paradoxerweise wurden dabei Ausnahmen bei Verletzungen der Ehre von Promis gemacht.

    In einem der neueren Urteile hat zum Beispiel eine Prinzessin vor dem Oberlandesgericht Hamburg € 400.000,00 Schmerzensgeld erstritten, da sie mehrere Intimberichte in Frauenzeitschriften erdulden musste, die unwahr waren. Auch die monegassischen Prinzessinnen beklagten sich schon mehrfach bei der deutschen Justiz über unwahre Beiträge der Boulevardpresse und erzielten durchaus Schmerzensgeldbeträge im fünfstelligen Bereich.

    Auf der anderen Seite wurden bislang Vergewaltigungsopfer mit Schmerzensgeldbeträgen im unteren vierstelligen Bereich abgespeist. Diese Diskrepanz hat nunmehr das Wuppertaler Landgericht erkannt und verdonnerte einen Täter, der einer Frau sexuelle Gewalt angetan hatte, zu € 100.000,00 Schmerzensgeld. Ausdrücklich hob das Gericht in seiner Entscheidung hervor, dass es im Vergleich zu den Schmerzensgeldzahlungen im Presserecht durchaus angemessen sei, einen so hohen Betrag für die Wiedergutmachung der Frau zu bringen.

    Der Wert der sexuellen Selbstbestimmung sei danach gleich wie der Wert zur Wiedergutmachung falscher Presseberichte.

    Dieser Praxis ist zuzustimmen, da die niedrigen Schmerzensgeldbeträge gerade bei Vergewaltigungen oder anderen grausamen Misshandlungen von den Opfern eher als Hohn, denn als Ausgelich für die erlittenen seelischen Qualen empfunden wurden.

  • Betriebskostenabrechnung und Wirtschaftlichkeitsgebot

    Jedes Jahr erschrecken viele Mieter beim Erhalt der Betriebskostenabrechnung für ihre Wohnung. Obwohl das ganze Jahr über versucht wurde, sparsam zu sein, verlangt der Vermieter wieder eine Nachzahlung.

    Aufgrund der stetig steigenden Kosten und Gebühren kann sich auch bei geringeren Verbrauchswerten bereits deshalb eine höhere Belastung ergeben. Der Vermieter ist jedoch nach § 556 Abs. 3 BGB nicht nur verpflichtet, über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen; sondern er muss dabei den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Nach diesem Grundsatz ist der Vermieter verpflichtet, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Verstößt der Vermieter gegen diesen Grundsatz, braucht der Mieter dann nur die angemessenen Kosten zu bezahlen.

    Der Vermieter hat dabei zwar die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beachtet hat. Es ist jedoch zunächst Sache des Mieters, der einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht, konkret vorzutragen und ggf. nachzuweisen, dass Leistungen im Bereich der Betriebskosten in den der Abrechnung zugrunde liegenden Zeiträumen von einem anderen Anbieter preiswerter angeboten wurden. Erst dann ist es an dem Vermieter, darzulegen und erforderlichenfalls den Nachweis zu erbringen, dass er mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt hat. Der Mieter genügt dabei seiner Pflicht nicht, wenn er nur allgemeine Behauptungen aufstellt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Sommer 2011 genügt auch nicht die bloße Bezugnahme auf vom Deutschen Mieterbund e.V. herausgegebene „Betriebskostenspiegel für Deutschland“.

    Selbst wenn der Mieter eine billigere Variante nachweisen kann, bedeutet dies nicht zwangsläufig einen Verstoß des Vermieters. Das billigste Angebot muss im Endeffekt nicht immer das preiswerteste sein. Was nützt beispielsweise eine billigere Hausmeisterfirma, wenn diese die anfallenden Arbeiten nur unzureichend erledigt. Jeder vernünftige Vermieter wird schon im Eigeninteresse, da er die Betriebskosten vorfinanzieren muss, auf angemessene Kosten achten.

    Jeder Mieter, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Betriebskostenabrechnung hat, sollte sich trotzdem nicht scheuen, diese überprüfen zu lassen, sei es durch den Mieterbund oder aber auch durch einen Rechtsanwalt.

     

     

    Heiko Schuster

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • kein generelles Verbot von Hunde- u. Katzenhaltung durch allgemeine Geschäftsbedingungen

    Mieter einer Wohnung stehen oft vor der Frage, ob sie in der Wohnung Tiere halten dürfen und gegebenenfalls welche.

    Die Frage, welche Tierhaltung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wohnung liegt, richtet sich zunächst danach, was im Mietvertrag vereinbart wurde und inwieweit diese Vereinbarung wirksam ist.

    Wurde ihm Mietvertrag keine Vereinbarung zur Tierhaltung getroffen, ist nach überwiegender Ansicht die Haltung von Kleintieren, z.B. Zierfischen, Wellensittichen, Goldhamstern, Mäusen und Meerschweinchen erlaubt. Allerdings darf die Anzahl und die Menge der gehaltenen Tiere nicht das übliche Maß wesentlich übersteigen. Die Haltung anderer Tiere bedarf der Zustimmung bzw. Erlaubnis des Vermieters, auch wenn nichts im Mietvertrag steht. Dies liegt vor allem daran, dass diese Tiere Belästigungen anderer Hausbewohner verursachen oder eine Gefahr für die Mietsache darstellen können. Der Vermieter muss dem Wunsch des Mieters auf Erlaubniserteilung nicht ohne Weiteres nachkommen. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn andere Mieter des Hauses bereits ein Haustier halten oder erhebliche, jedenfalls nachvollziehbare Belange des Mieters betroffen sind. Im Einzelfall können die Belange des Mieters überwiegen, z.B. wenn der Blinde auf einen Blindenhund angewiesen ist.

    Gibt es eine Regelung im Mietvertrag ist zu klären, ob es sich um eine individuelle Vereinbarung oder eine im Mietvertrag enthaltene vorformulierte Klausel handelt. Eine Individualvereinbarung ist auch dann wirksam, wenn das Halten von Haustieren völlig untersagt ist. Der Mieter muss sich an den Inhalt und den Umfang dieser Vereinbarung halten. Eine Ausnahme ist durch den Vermieter jedoch zu machen, wenn der Mieter z.B. einen Blindenhund benötigt.

    Ist eine im Mietvertrag vorformulierte Klausel zur Haustierhaltung enthalten, ist fraglich, ob diese wirksam ist. Unwirksam ist eine Klausel, die regelt, dass Tiere nicht gehalten werden dürfen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 20.03.2013, AZ: VIII ZR 168/12, mit einer Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagte, auseinandergesetzt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, die die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, unwirksam. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung vom vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der Vorschriften gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zu Gunsten des Mieters ausfiele.

    Die Unwirksamkeit der Klausel führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter Hunde und  Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Vielmehr hat die Unwirksamkeit zur Folge, dass eine umfassende Abwägung, der im Einzelfall konkret getroffenen Belange und Interessen der Mietvertragspartei, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

     

    Nadine Klopfer

    Rechtsanwältin

    Fachanwältin für Sozialrecht

  • Mehr Rechte für Fluggäste bei Flugausfall

    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 31.01.2013 die Rechte von Flugpassagieren gestärkt (EuGH C-12/11). Nach Auslegung der EU-Richtlinie haben auch Fluggäste bei Flugannullierungen auf Grund außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf Entschädigung. Grund dieses Urteils war eine Flugannullierung, die auf Grund des Ausbruchs des Isländischen Vulkans Eyjafjallajökull gestrichen wurde. Damals wurde der gesamte Luftraum zur „flugfreien Zone“ erklärt. Die Passagiere, die auf Grund der Verspätung den in der Richtlinie angesprochenen Schadensersatz von € 600,00 forderten, blitzten bei den Nationalen Gerichten ab.

    So urteilte das Amtsgericht München in einer Entscheidung von Mai 2012, dass die EU-Richtlinie so auszulegen sei, dass es bei außergewöhnlichen Umständen keinen Schadensersatz gäbe, da die Fluggesellschaften ja nichts dafür könnten. „Das gehe so nicht“ urteilte der Europäische Gerichtshof und stärkte damit die Rechte der Flugpassagiere. Diese können nach diesem Urteil eigentlich bei jeglichem Flugausfall oder wesentlicher Flugverspätung Schadensersatz verlangen. Dazu gehört nicht nur der abstrakte Schadensersatz in Höhe von bis zu € 600,00, sondern auch Hotelkosten, Nahrung, Transport und Kommunikationsmöglichkeiten. Dies stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich klar.

     

    Oliver Bittmann

    Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht

  • Wenn die Versicherung nicht zahlt ...

    Besonders bei Berufsunfähigkeitsversicherungen müssen die Versicherer oftmals recht hohe Summen zahlen. Hier wird von einigen Versicherungen regelmäßig nachgeprüft, ob der Versicherte auch die Gesundheitsfragen oder die gestellten Fragen richtig beantwortet hat. Hat er dies nicht getan, droht im Grundsatz eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge, dass die Leistung, die oftmals in die Hunderttausende geht, nicht erbracht wird.

    Doch Vorsicht! Nicht jede Anfechtung des Versicherers ist rechtswirksam. Zunächst einmal ist zumindest der Vertrag mit Verbrauchern so klar und transparent zu gestalten, dass er auch dem Verbraucher einsichtig ist. Verstößt er gegen dieses Transparentverbot, kann er gemäß § 307 BGB unwirksam sein.

    Eine Obliegenheitspflichtverletzung wird auch nicht ohne Weiteres in Betracht kommen, wenn der Versicherungsvertreter der Versicherung dem Kunden rät, Krankheiten zu „unterschlagen“ bzw. diese wissentlich falsch hereinschreibt. Sogar bei einem Fehler eines Versicherungsmaklers, der ja grundsätzlich den Kunden vertritt, wird nicht ohne Weiteres eine Obliegenheitspflichtverletzung des Kunden zu bejahen sein. Dies hatte erst jüngst das OLG München entschieden. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Versicherungsmakler, der für den Kunden tätig wurde, den Antrag ausgefüllt und dann eine Krankheit verschwiegen, was zu einer Anfechtung führte.

    Hier hat das OLG ausgeführt, dass der Makler zwar grundsätzlich für den Kunden tätig wird, jedoch die Provisionen für die vermittelte Versicherung von dem Versicherungsunternehmen erhält. Von daher steht er (wie der Versicherungsvertreter selbst) eher im Lager des Versicherers. Macht er folglich einen Fehler, so kann dies nicht unbedingt dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, sondern nur dann, wenn dieser über den Fehler „Bescheid“ wusste. Es lohnt sich demnach durchaus, Ablehnungsschreiben der Versicherer nicht einfach hinzunehmen, sondern sich zu erkundigen.

     

    Oliver Bittmann

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht

  • Heizkostenabrechnung – Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch

    Die Umlage der Heizkosten richtet sich, wie die Umlage der anderen Betriebskosten, grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung. Bei Wohnraum ist die Umlage durch § 2 Nr. 4-6 Betriebskostenverordnung begrenzt. Es können daher lediglich die Kosten des  Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten abgerechnet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für die getrennte Wasserver-sorgung oder die Kosten verbundender Heizungs- und Warmwasseranlagen.

    Eine Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten ist nach § 2 der Heizkostenverordnung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Gebäuden mit weniger als zwei Wohnungen. Vereinbarte Heizkostenpauschalen sind als Vorauszahlungen zu behandeln.

    Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 01.02.2012, AZ: VIII ZR 156/11, eine Abrechnung der Heizkosten nach dem sogenannten Abflussprinzip im Hinblick auf die Heizkostenverordnung als unzulässig.

    Hintergrund der Klage war, dass die Vermieterin von den Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Bei den diesen Forderungen zu Grunde liegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen des Vermieters an das Energiever-sorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt.

    Der tatsächliche Verbrauch blieb unberücksichtigt. Dies widerspricht jedoch § 7 Heizkostenverordnung, wonach nur die Kosten der im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffe angerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

    Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnungen nicht durch eine nach § 12 Heizkostenverordnung vorgesehene Kürzung der Heiz-kostenforderung ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchs-abhängig abgerechnet wird.

    Bei den Kosten für Wasser und Abwasserentsorgung ist eine Berechnung anhand der Vorauszahlung entgegen weiter möglich, da keine spezielle Regelung entsprechend der Heizkostenverordnung existiert.

     

    Nadine Klopfer

    Rechtsanwältin

    Fachanwältin für Sozialrecht

  • Flugverspätung/Flugausfall – Was nun?

    Übernachtende Passagiere am Terminal und der Hinweis „verspätet“ oder „cancalled“ gehören zwischenzeitlich zum Alltag auf deutschen und europäischen Flughäfen. Dies hat auch die EU so gesehen und schon 2004 eine EG-Verordnung erlassen, die bis heute nicht umgesetzt wurde.

    Nach dieser EG-Verordnung 261/2004 kann der Passagier bei Verspätungen, bzw. Ausfällen Schadensersatz bis zur Höhe von € 600,00 (bei außereuropäischen Flügen) verlangen.

    Dieser Schadensersatzanspruch tritt nicht ein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Stereotyp weisen dabei die Fluglinien auf außergewöhnliche Umstände hin. Dem hat nun der Europäische Gerichtshof in verschiedenen Urteilen erneut einen Riegel vorgeschoben.

    In seiner Entscheidung von 2010 (Fall Wallentin-Herrmann v. Alitalia) hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, was unter „außergewöhnlichen Umständen“ zu verstehen ist. Dies seien jedenfalls keine technischen Störungen sowie andere Ursachen, die in der „Sphäre“ des Flugunternehmens stehen würden. Gerade mit dieser Begründung versuchen jedoch Flugunternehmen den Anspruch der Passagiere abzubügeln.

    Die Chancen bei einer Flugverspätung, bzw. bei einem Flugausfall Geld zu erhalten, stehen von daher sehr günstig.

     

    Oliver Bittmann

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht

  • Wirksamkeit einer Staffelmiete

    Ein Vermieter kann nicht nur während des laufenden Mietverhältnisses nachträglich die Miete beispielsweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, sondern auch Mietsteigerungen einvernehmlich mit dem Mieter vereinbaren. Dies geschieht meist schon bereits bei Abschluss des Mietvertrages, indem eine so genannte Staffelmiete vereinbart wird. Danach erhöht sich nach Ablauf bestimmter Zeiträume die Miete automatisch.

    Eine derartige Vereinbarung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So muss bei Mietverhältnissen über Wohnräume die Miete immer mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist es dem Vermieter auch verwehrt, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder wegen Modernisierungsmaßnahmen zu erhöhen.

    Die Dauer einer zulässigen Staffelmietvereinbarung betrug bis zum 31.08.2001 zehn Jahre. Nunmehr ist die zulässige Dauer unbegrenzt. Für vor dem 31.08.2001 vereinbarte Staffelmieten bleibt es daher bei einem Höchstzeitraum von zehn Jahren. Wer also auch jetzt noch nach einem solchen alten Mietvertrag wieder eine Mietsteigerung zahlen soll, kann dies berechtigterweise verweigern.

    Selbst wenn die Staffelmiete dazu führt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete überschritten wird, bedeutet dies nicht, dass die Mietsteigerung unwirksam ist. Eine Vereinbarung über eine Staffelmiete muss aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Dies kann auch während eines bereits bestehenden Mietverhältnisses geschehen.

    Ob es sich um ein unbefristetes oder ein Mietverhältnis auf bestimmte Dauer handelt, ist unerheblich. Ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Mieters ist aber maximal bis zu 4 Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung möglich.

    Die jeweilige Erhöhung der Miete muss in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Dies kann entweder durch die Angabe des Erhöhungsbetrages oder auch durch die Angabe der neuen höheren Miete geschehen. Eine nach Prozentangaben vereinbarte Staffelmiete ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 15.02.2012 nochmals klar gestellt. Wird für Zeiträume ein Geldbetrag ausgewiesen, für andere dann aber eine prozentuale Angabe, ist die Vereinbarung nicht zwangsläufig insgesamt unwirksam, sondern ggf. nur für den Zeitraum der prozentualen Erhöhung.

    Bei einer Staffelmiete lohnt es sich daher, rechtlich prüfen zu lassen, ob diese überhaupt wirksam ist. Dies ist sowohl im Hinblick auf die zu zahlende Miete als auch für eine Kündigungsmöglichkeit ratsam.

     

    Heiko Schuster

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Der Tatbestand der Nachstellung in der Rechtssprechung - Gute Zeiten für Stalker?

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung im November 2010 eingehend mit den zentralen Tatbestandsmerkmalen des 2007 neu eingeführten sogenannten Stalking-Paragraphen (§ 238 StGB) beschäftigt.

    Hintergrund dieser Entscheidung war ein Fall, nach dem der angeklagte Stalker das Opfer über mehrere Tage hinweg zunächst mit „Nutte“ und „Hure“ beschimpfte und ihr dann ganz konkret mit dem Leben drohte, in dem er ihr mitteilte, dass „der 16.07.2008 kein schöner Tag für sie sein werde. Alle wüssten, dass er sie kaputt schlagen und dann umbringen werde“. Das Opfer selbst nahm die Drohungen ernst und verließ aus Angst  nicht mehr ihre Wohnung und öffnete aus Furcht ihre Haustür nicht mehr.

    Der Bundesgerichtshof stellte dazu fest, dass der Täter zwar beharrlich vorgegangen sei, da er dem Opfer mehrmals nachgestellt habe. Im konkreten Fall wurde jedoch der Eintritt einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung verneint. Laut Bundesgerichtshof liegt eine solche nur dann vor, wenn das Opfer durch die Handlungen des Täters zu einem Verhalten veranlasst wurde, das es sonst nicht an den Tag gelegt hätte. Schwerwiegend wäre diese Beeinträchtigung nur dann, wenn es sich um gravierende und ernst zu nehmende Folgen handelt, die über regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.

    Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel dann anzunehmen, wenn das Opfer seine Wohnung nur noch in Begleitung Dritter verlässt oder infolge der Tathandlung den Arbeitsplatz oder die Wohnung wechselt.

    Aus Sicht des Stalking-Opfers sollte man die Angriffe des Täters sehr ausreichend dokumentieren, um eine Beharrlichkeit dem Gericht vermitteln zu können. Des Weiteren sollte man hier, bevor zivilrechtlich, bzw. strafrechtlich gegen den Stalker vorgegangen wird, auf das Merkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigungen besondere Sorgfalt legen und auch die Beeinträchtigungen ausreichend dokumentieren.

     

    Oliver Bittmann

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht

     

     

  • Gefahren beim Online-Banking

    Die täglichen Bankgeschäfte werden kaum noch persönlich am Schalter abgewickelt. Durch den Einsatz neuer Technik kann Geld am Automaten ein- und ausgezahlt werden, aber auch Überweisungen sind möglich. Hiefür hat der Bankkunde seine Karte mit der entsprechenden PIN.

    In Zeiten des Internets wird der Zahlungsverkehr aber häufig vom Computer aus abgewickelt. Hierfür bekommt der Bankkunde nicht nur eine persönliche Geheimzahl, sondern auch für die einzelnen Vorgänge Transaktionsnummern (TAN) ausgehändigt. Überweisungen lassen sich dadurch bequem zu jeder Tageszeit ausführen. Diese Bequemlichkeit hat jedoch ihren Preis; nicht in der Art von Bankgebühren, sondern von Risiken, die im Internet lauern. Dass die EC-Karte und die dazugehörige PIN getrennt voneinander aufzubewahren sind, dürfte zwischenzeitlich jedem Kunden bekannt sein. Kommt die Karte samt PIN nämlich abhanden, haftet der Kunde für die dann erfolgten Abhebungen, da er grob fährlässig gehandelt hat.

    Beim Online-Banking versuchen betrügerische Dritte an die persönlichen Daten des Bankkunden zu gelangen, d.h. an die persönliche Geheimzahl und die TAN. Dies geschieht auf vielfältigste Weise. Beim sog. Phishing wird der Bankkunde durch einen verfälschten, meist in einer E-Mail mitgeteilten Link auf eine Internetseite geleitet, die einen vertrauenswürdigen Betreiber vortäuscht, so dass der Nutzer arglos geschützte Daten preisgibt. Beim sog. Pharming wird der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite geändert.

    Am 24.04.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Bankkunde fahrlässig handelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, wenn er bei einem Pharming-Fall gleichzeitig 10 TAN eingegeben hat. Begründet wurde dies damit, dass trotz fehlender optischer Auffälligkeiten der Online-Banking-Maske dem Bankkunden u.a. aufgrund der während des Log-In-Vorgangs erfolgten Anforderung zur gleichzeitigen Eingabe von zehn TAN hätte bewusst sein müssen, dass er sich außerhalb der "vom Kreditinstitut gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle" bewegt und somit nicht die Bank, sondern ein unbefugter Dritter die TAN anforderte. Damit blieb der Bankkunde auf dem entstandenen Schaden, d.h. den unberechtigten Überweisungen sitzen.

    Es kann daher auch beim Online-Banking nur dringend angeraten werden, genau zu prüfen, wer die Eingabe von Daten verlangt und um welche Daten es sich handelt. Beim kleinsten Anzeichen von Manipulation sollte der Vorgang abgebrochen und keine Daten preisgegeben werden. Warnzeichen für betrügerische Absichten sind nicht nur die Weiterleitung auf eine andere Seite mit unbekannte Eingabemaske, sondern auch die Aufforderung zur Eingabe mehrerer TAN gleichzeitig oder aber die Eingabe einer TAN schon beim Log-In.

     

    Heiko Schuster
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Bearbeitungsgebühren von Sparkassen, Volksbanken und Banken für Verbraucher-kredite zulässig?

    Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden dürfen Banken und Sparkassen für die Bearbeitung von Verbraucherkrediten keine Gebühren verlangen. Das Urteil reiht sich in die Liste einer Vielzahl gleichlautender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Bamberg, OLG Celle oder OLG Zweibrücken) ein.


    Die Banken und Sparkassen verlangen von ihren Kunden neben dem Zins meist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr für einen Privatkredit. Die Gebühr beträgt in der Regel 1-2 % der Darlehenssumme. Die Geltendmachung der Gebühr rechtfertigen die Banken und Sparkas-sen mit dem Bearbeitungsaufwand eines Kreditabschlusses und der damit verbundenen Bonitätsprüfung. 

    Nach Auffassung des OLG Dresden unterliegt die Klausel, nach der für einen Privatkredit eine Bearbeitungsgebühr gefordert wird, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da es sich um eine Preisnebenabrede handelt. Grundsätzlich können Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung frei bestimmen. Klauseln, die die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die Gegenleistung regeln, sind daher kontrollfrei. Gleiches gilt für Klauseln für Entgelte über angebotene Sonderleistungen. Etwas anderes gilt jedoch bei Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung nach dem Gesetz ohnehin zu erbringen hat oder die in seinem eigenen Interesse liegen (sog. Preisnebenabreden), wie z. B. die klauselartige Regelung der Bearbeitungsgebühr. Die Kosten der Bearbeitung des Kreditvertrages, insbesondere Prüfung der Bonität, liegen allein im Interesse des Kreditinstituts. Die Verwendung einer solchen Klausel benachteiligt den Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen.

    Die Entscheidungen des OLG Dresden und auch der anderen OLG´s bedeuten jedoch nicht das endgültige Aus für die Bearbeitungsgebühr, denn solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, d. h. eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt, liegt es im geschäftspolitischen Ermessen der Kreditinstitute, ob weiterhin Bearbeitungsgebühren berechnet werden. Mit einer höchstrichterlichen Entscheidung ist in absehbarer Zeit jedoch nicht zu rechnen, da die Sparkasse Chemnitz die Revision, die für den 11.09.2012 zur Entscheidung vorgesehen war, zurückgezogen und auf eine Entscheidung verzichtet hat.

    Trotz fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rückforderung der unzulässig erhobenen Bearbeitungsgebühr trotz Widerstandes der Kreditinstitute sinnvoll, zumindest, wenn der Kredit erst 2009 oder später abgeschlossen wurde. Bei älteren Verträgen ist zu prüfen, ob bereits Verjährung eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall kann auch hier eine Rückforderung erfolgen.

     

    Nadine Klopfer

    Rechtsanwältin

    Fachanwältin für Sozialrecht

  • Gewährleistungsrechte beim Kauf richtig geltend machen

    Kauft ein Verbraucher von einem Händler eine Ware, hat er, egal ob es sich um eine neue oder eine gebrauchte Ware handelt, sofern ein Sachmangel vorliegt, Gewährleistungsrechte. Er kann dabei zunächst Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllung bedeutet entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, schlägt sie fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Daneben können dann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden.

    Voraussetzung für sämtliche Gewährleistungsrechte ist zunächst, dass die verkaufte Sache auch mangelhaft, also mit Fehlern behaftet ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer bei derartigen Sachen auch erwarten kann. Ist beim Kauf der Sache eine Montage vereinbart worden und diese unsachgemäß erfolgt, liegt ebenfalls ein Sachmangel vor. Gleiches gilt, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Neben diesen sogenannten Sachmängeln führen aber auch Rechtsmängel zu Gewährleistungsrechten.

    Sämtliche Gewährleistungsrechte muss der Käufer jedoch gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Er bekommt diese nicht automatisch, sondern er muss hierfür auch selbst tätig werden. Wer nichts verlangt, kann auch nichts bekommen. Wird zu lange gewartet, kann dies dann sogar zu einem Verlust der dem Käufer eigentlich zustehenden Rechte führen, weil beispielsweise die Mängelrechte verjährt sind.

    Aber auch vor einem voreiligen Handeln muss gewarnt werden. Grundsätzlich muss dem Verkäufer die Möglichkeit gewährt werden, den vorhandenen Mangel zu beseitigen. Die Selbstbeseitigung des Mangels führt grundsätzlich zum Verlust der Gewährleistungsrechte. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erst kürzlich am 21.12.2012 entschieden, dass ein Käufer keinen Anspruch mehr auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, wenn er den Mangel selbst beseitigt bzw. beseitigen lässt, aber erst danach die Rückabwicklung verlangt, d.h. vom Kaufvertrag zurücktritt. Der im entschiedenen Fall (über Ebay) verkaufte bzw. ersteigerte Pkw wies zum Zeitpunkt des Erwerbs unzweifelhaft einen Mangel auf. Als der Käufer dann jedoch den Rücktritt erklärte, war der Pkw aufgrund der zwischenzeitlich durch den Käufer selbst veranlassten Reparatur nicht mehr mangelhaft gewesen. Das Gericht hat deshalb dem Käufer vorgehalten, dass er sich widersprüchlich verhalte, wenn er den Mangel beseitigt, dann aber den Kaufvertrag wegen eines Mangels rückgängig machen will, der gar nicht mehr vorliegt.

    Bei Mängeln ist zwar schnelles, aber auch richtiges Handeln gefragt, um nachher nicht doch ohne Rechte da zu stehen. Da unterschiedlichste Fallgestaltungen unterschiedliches Vorgehen erfordern, sollte sich im Zweifelsfalle am besten rechtlicher Rat und ggf. auch Hilfe geholt werden.

     

     

    Heiko Schuster

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Der unberechtigte „Download“ des Kindes – Kein Grund, gleich zu verzweifeln

    Der eine oder andere hat sicherlich schon unliebsame Post von Rechtsanwälten erhalten. Heißen diese nun Rechtsanwälte Waldorf, Rasch oder andere Kanzleien, die sich auf Abmahnungen und Schadensersatz spezialisiert haben. Diese Abmahnschreiben flattern dem Inhaber des Computeranschlusses immer dann ins Haus, wenn von seinem Anschluss aus urheberrechtlich relevante Downloads von Musikwerken oder Filmen vorgenommen worden sind (etwa durch Tauschbörsen).

    Hier wird von den abmahnenden Rechtsanwälten immer stereotyp behauptet, der Inhaber eines Internetanschlusses habe allein dafür Sorge zu tragen, dass Dritte, die Zugang zu dem Internetanschluss haben, bei der Nutzung dieses Internetanschlusses nicht urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzen.

    Dies stimmt in dieser Allgemeinheit nicht, da dies von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Die wohl heutige Meinung (so zum Beispiel OLG Frankfurt) hat eine Überwachungspflicht ausdrücklich verneint, so lange nicht konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen vorliegen.

     

     Allerdings hat der Anschlussinhaber die Pflicht, darzulegen, welche Person nach seiner Kenntnis den Verstoß über den betreffenden Anschluss begangen haben kann. Ist diese Person (zum Beispiel sein Sohn) minderjährig bzw. deliktrechtlich nicht verantwortlich, geht der Abmahnende leer aus. Bei einer Abmahnung im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen würde sich somit in den seltensten Fällen empfehlen, sofort den vollen Betrag zu zahlen, zumal die von den abmahnenden Anwälten ausgerufenen Beträge in einigen Fällen durchaus überhöht sind.

     

    Oliver Bittmann

    Fachanwalt für Arbeits- und

    Verwaltungsrecht

  • Zivilprozesskosten nunmehr steuerlich absetzbar

    Bisher konnten Prozesskosten nur sehr beschränkt im Rahmen der Steuererklärung als Belastungen geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt mit Urteil vom 12.05.2011 in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dies gilt sowohl für den Kläger wie auch den Beklagten.

    Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

    Wie immer sind jedoch der generellen Absetzbarkeit gewisse Grenzen gesetzt worden. Die Zivilprozesskosten müssen unausweichlich gewesen sein. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon wird ausgegangen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.

    Zivilprozesskosten sind weiterhin nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Die Höhe des angemessenen Betrages hat der Bundesfinanzhof jedoch nicht konkret benannt. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind aber im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn die Prozesskosten ganz oder teilweise von der unterlegenen Partei erstattet worden sind.

    Damit können nunmehr unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses die dem Steuerpflichtigen entstandenen Belastungen durch die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten aber auch die oft nicht unerheblichen Sachverständigenkosten bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das Finanzamt muss dann diese Kosten bei der Berechnung der Steuerlast grundsätzlich berücksichtigen, was sich in den meisten Fällen steuermindernd auswirkt.

     

     

    Heiko Schuster

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Immer Ärger mit dem Schlüsseldienst

    Wer kennt dies nicht oder hat nicht schon einmal davon gehört. Die Tür fällt hinter einem ins Schloss. Ein Schlüssel oder ein Ersatzschlüssel ist nicht vorhanden. In den gelben Seiten ist ein Schlüsseldienst schnell gefunden. Doch der Preis entlockt dem Geschädigten nur ungläubiges Staunen. Oftmals beträgt die Rechnung € 600,00 oder mehr. Ist dies nicht strafbar?

    Ja, so urteilen verschiedene Gerichte. Oftmals klären die Mitarbeiter der Schlüsseldienste nicht über billigere Alternativen auf. Besonders ältere Türen können oftmals mit einem Draht oder anderen billigen Hilfsmitteln ohne Weiteres geöffnet werden. Stattdessen wird dem Kunden vorgespiegelt, man benötige ein neues „Sicherheitsschloss“. Dies kann objektiv den Tatbestand eines Betruges erfüllen.

    Oftmals liegen auch die geforderten Preise weit über demjenigen, was normal gefordert werden darf. Ab dem doppelten des marktüblichen Preises kann sich der Schlüsseldienst eines Wuchers schuldig machen, der ebenfalls strafbewehrt ist. Auch zivilrechtlich sind solche Rechnungen nicht durchsetzbar, wenn sie wucherisch sind. Dann ist auch der zu Grunde liegende Vertrag nichtig.

     

     

    Oliver Bittmann

    Rechtsanwalt

    Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht

Ihre Ansprechpartnerin: Nadine Klopfer

RA Nadine Klopfer

Ihr Ansprechpartner: Oliver Bittmann

RA Oliver Bittmann

Ihr Ansprechpartner: Heiko Schuster

RA Heiko Schuster