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ArzthaftungsrechtExpertentipps

Haftung des Arztes bei Behandlungsfehlern

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

1. Zivilrechtliche Haftung des Arztes

Im Fall eines zivilrechtlichen Haftungsprozesses kann Ersatz für immaterielle (ideelle) Schäden, zum Beispiel Schmerzensgeld und materielle Schäden, zum Beispiel Heilungs- und Pflegekosten, Aufwendungen für Krankenhausbesuche Angehöriger oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Eine Haftung des Arztes für einen Behandlungsfehler tritt jedoch nur ein, wenn:

  • der Arzt die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat,
  • gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat,
  • durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist
  • und dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, haftet der Arzt nicht. Ein Behandlungsfehler ist nicht nur ein Fehler, der durch aktives Tun des Arztes herbeigeführt wird, sondern auch ein Fehler, der durch Unterlassung, zum Beispiel fehlende Anordnung einer wichtigen Untersuchung begangen wird. Weicht ein Arzt von den wissenschaftlich allgemein anerkannten Regeln oder Richtlinien ab, dann wird ein Behandlungsfehler zunächst vermutet. Der Arzt kann sich von der Vermutung des Behandlungsfehlers entlasten, wenn er die Nichteinhaltung der ärztlichen Regeln überzeugend begründet.

Grundsätzlich trägt der Patient die Beweislast für die Herbeiführung des Schadens sowie den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Ähnlich im Fall eines groben Behandlungsfehlers trifft den Arzt die Beweislast. Der Arzt muss dann beweisen, dass auch bei Wahrnehmung der ärztlichen Sorgfaltspflicht der Gesundheitsschaden eingetreten wäre.

Neben der Haftung für Behandlungsfehler ist die Haftung eines Arztes auch bei unzureichender Aufklärung denkbar.

2. Strafrechtliche Haftung des Arztes

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, durch Stellung einer Strafanzeige ein Strafverfahren gegen den behandelnden Arzt einzuleiten. Die Stellung einer Strafanzeige erfolgt meist bei einer fahrlässiger Körperverletzung oder im Fall des Todes eines Patienten durch die Angehörigen. Neben der objektiven Pflichtverletzung prüft der Richter im Strafverfahren die persönliche Schuld des Angeklagten. Der Richter hat bei geringer Schuld des Angeklagten die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen.

Die Durchführung und der Ausgang von zivil- und strafrechtlichen Verfahren sind voneinander unabhängig.

3. Berufsspezifische Verfahren

Neben der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung kommen weiter folgende sonstige berufsspezifische Verfahren bei Verschulden eines Arztes gegenüber eines Patienten in Betracht:

  • Verfahren vor den Berufsgerichten
  • beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei beamteten Ärzten
  • Entziehung der Vertragsarztzulassung
  • Widerruf der Approbation

Berufsrechtliche Maßnahmen können sich von der Verwarnung über die Geldbuße hin bis zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten erstrecken.

Rechtzeitigkeit der Aufklärung: Aber was ist rechtzeitig?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert grundsätzlich, dass ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines operativen Eingriffs abverlangt, diesem die Risiken rechtzeitig aufzeigt, die mit dem Eingriff verbunden sein können. Die Frage, was rechtzeitig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Grundsätzlich ist ein Arzt verpflichtet, bereits bei Bestimmung eines Operationstermins dem Patienten die Risiken aufzuzeigen. Eine erst später erfolgende Aufklärung ist nicht in jedem Fall verspätet. Sie ist wirksam, wenn der Patient unter den jeweils gegebenen Umständen ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main in einem Urteil vom 19.07.2005 geäußert. Gegenstand des Verfahrens war eine rein kosmetisch erforderliche Operation zur Narbenkorrektur und Bauchdeckenstraffung mit Fettabsaugung. Die sorgfältige und umfassende Aufklärung über den Operationsverlauf und die Risiken erfolgte am Vorabend um 20.00 Uhr bzw. erst danach. Vom OLG Frankfurt/Main wurde eine rechtzeitige Aufklärung im vorliegenden Fall verneint, da bei kosmetischen Operationen nicht nur hinsichtlich des Umfangs, sondern auch des zeitlichen Zusammenhangs der Aufklärung strengere Maßstäbe anzulegen sind.

Soweit verlangt wird, dass der Patient schonungslos über sämtliche Risiken aufgeklärt werden soll, muss sich dies auch auf den Zeitpunkt der Aufklärung auswirken, denn bei einer rein kosmetischen Operation gewinnen die Risiken einer medizinischen Behandlung wegen des fehlenden Grundes für die medizinische Maßnahme ein anderes Gewicht.

Bei sonstigen Operationen kann eine Aufklärung am Vorabend rechtzeitig sein, wenn der Patient mit den ihm mitgeteilten Fakten und der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht überfordert ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er nicht erstmals, überraschend von gravierenden Risiken erfährt, die seine Lebensführung entscheidend beeinflussen können. So ist etwa eine Information am Tag der Aufnahme bzw. Vortag der Operation nicht mehr rechtzeitig, wenn es sich um extrem risikobehaftete Situationen handelt, z. B. eine Bandscheibenoperation mit dem Risiko dauerhafter Lähmungen oder Instabilität der Wirbelsäule.

Generell verspätet ist eine Aufklärung erst „vor der Tür des Operationssaals“.

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