Navigation überspringen Sitemap anzeigen

FamilienrechtExpertentipps

Patchworkfamilie - entfällt die Unterhaltspflicht bei Geburt und anschließender Betreuung eines weiteren Kindes?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 11.02.2015 (AZ: XII ZB 181/14) befasst.

Nach Trennung der Kindeseltern lebte der gemeinsame minderjährige Sohn beim Vater. Die berufstätige Mutter zahlte für den Sohn Unterhalt. Nach dem Zusammenzug der Mutter mit ihrem neuen Partner bekam sie eine Tochter. Aufgrund der Geburt der Tochter nahm die Mutter zwei Jahre Elternzeit und erhielt Elterngeld. In den zwei Jahren kümmerte sie sich um den Haushalt und das Neugeborene. Die Unterhaltszahlung an ihren Sohn stellte sie ein, da sie nicht mehr leistungsfähig war. Damit war der Sohn nicht einverstanden, der er der Auffassung war, dass seine Mutter zumindest einer Nebentätigkeit nachgehen muss – schließlich kann sein Unterhaltsanspruch wegen der Geburt eines Kindes nicht einfach entfallen. Die Inanspruchnahme der Elternzeit durch den neuen Partner war aus Sicht der Mutter nicht sinnvoll, da er zum einen mehr verdiene und zum anderen auch gesundheitlich nicht in der Lage ist das Baby zu betreuen. Der Streit endete bei Gericht.  

Grundsätzlich trifft den barunterhaltspflichtigen Elternteil, hier die Mutter, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. es ist alles Mögliche zu tun, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Hiervon gibt es aber Ausnahmen. Fällt das Einkommen wegen Betreuung eines Kindes geringer aus, ist dies hinzunehmen, wenn die geänderte Lebensführung gerechtfertigt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass durch die Geburt eines weiteren Kindes automatisch die Unterhaltspflicht entfällt.

Im obigen Fall hat der BGH den Rollentausch akzeptiert und eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn abgelehnt. Der Rollenwechsel der Mutter war vorliegend vertretbar, da ihr neuer Partner, der Vater des Kindes, ein höheres Einkommen hatte und auch gesundheitlich nicht in der Lage war, das Kind allein zu betreuen. Die Mutter konnte daher problemlos Elternzeit nehmen. Da der Verdienst des neuen Partners jedoch nicht so hoch war, hatte die Mutter zwar einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen ihn, es ergab sich jedoch kein Einkommen, das es ihr ermöglichte, Unterhalt an ihren Sohn zu zahlen.

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit lehnte der BGH für die Elternzeit ab, da ansonsten der Sinn und Zweck der Elternzeit leerliefe.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch um den biologischen Vater zu erfahren?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

In einer Entscheidung vom 27.04.2017 hat das Amtsgericht Wedding einen Auskunftsanspruch des Kindes gegen eine Samenbank auf Benennung des Samenspenders bejaht. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes als gesetzliche Vertreter Klage erhoben, um von der Samenbank die Identität des Samenspenders zu erfahren. Die Klage der Eltern hatte anders als die Klage des Kindes keinen Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichtes besteht zwischen dem Kind und der beklagten Samenbank eine Sonderverbindung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung entfaltet der Behandlungsvertrag zwischen den Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin eine Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Für den Vertrag mit einer den Spendersamen liefernden Samenbank könne nichts anderes gelten.

Das Gericht hat zudem angenommen, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes besteht Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten, wobei ein Mindestalter des Kindes nicht erforderlich ist. Zwar hat der Samenspender ein Recht auf informelle Selbstbestimmung. Dieses Recht tritt jedoch vorliegend hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück. Zumal der Samenspender sich bewusst für die Samenspende entschieden habe und somit eine sozial und ethische Verantwortung trägt. Nach Auffassung des Gerichts war auch nicht erforderlich vorrangig den behandelnden Arzt in Anspruch zu nehmen, zumal die beklagte Samenbank eher Informationen über die Identität erteilen kann als der ärztliche Behandler. Durch die eigene Klage der Eltern stand auch die ärztliche Schweigepflicht einer Auskunft nicht entgegen.

Über einen Auskunftsanspruch in einem anderen Fall hatte das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 18.10.2016 zu entscheiden. Hier hat die Kindesmutter gegenüber einem Hotel in dem sie drei Tage Anfang Juni 2010 mit dem mutmaßlichen Vater des im März 2011 geborenen Kindes, von dem sie nur den Vornamen kannte, übernachtet hat, Auskunft zum vollständigen Namen und der Anschrift begehrt. Diesen Anspruch hat das Hotel abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt mehrere Männer mit gleichem Vornamen im Hotel übernachtet haben. In diesem Fall hat das Amtsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung der geforderten Auskünfte abgelehnt. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiegt hier das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch. Zudem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt geschlechtliche Beziehung offenbaren zu müssen. Dieses Recht sei durch die Mitteilung der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zur Klägerin und Mutter des Kindes unwiderlegbar in den Raum gestellt sei. Zudem waren im vorliegenden Fall die für die erforderliche Eingrenzung gemachten Angaben nicht ausreichend.

Was Sie über die sogenannte Online-Scheidung wissen sollten

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

1. Eine "Online-Scheidung", die diese Bezeichnung verdient, gibt es nicht: Keine Scheidung wird "online" verhandelt oder ausgesprochen. Jede Scheidung findet in einem gerichtlichen Verfahren vor dem zuständigen Familiengericht statt. Das Verfahren umfasst immer mindestens einen Gerichtstermin, zu dem in aller Regel auch beide Parteien erscheinen müssen.

2. Schriftverkehr in Papierform ist unvermeidlich. Jeder Anwalt, der für Sie einen Scheidungsantrag stellt, muss von Ihnen bevollmächtigt werden. Zum Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Gericht ist eine von Ihnen unterschriebene Vollmachtsurkunde im Original erforderlich. Auch die Vordrucke für den Versorgungsausgleich müssen im Original ausgefüllt und bei Gericht eingereicht werden. Sie erhalten diese Vordrucke nach Eingang des Scheidungsantrages vom Gericht über Ihren Anwalt zugesandt. Und schlussendlich erfolgt auch die Korrespondenz, die Ihr Anwalt mit dem Gericht führt, heute immer noch in Papierform und nicht auf elektronischem Wege.

3. Egal, ob Sie Ihren Anwalt "online" beauftragen oder auf welche Weise sonst - Ihre Scheidung kostet Sie immer dasselbe. Jeder Rechtsanwalt in Deutschland ist bei gerichtlichen Verfahren an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Das RVG bestimmt, welche Gebühren ein Rechtsanwalt berechnen darf und muss. Diese richten sich nach dem Streitwert. Dasselbe gilt für die Gerichtsgebühren. Für die Höhe des Streitwerts und die Höhe der Gebühren spielt es keine Rolle, ob Sie mit Ihrem Anwalt persönlich, telefonisch, per E-Mail oder eben via Internet ("online") kommunizieren.

Der Streitwert wird vom Gericht und nicht vom Anwalt festgelegt. Die meisten Gerichte differenzieren hierbei nicht danach, ob die Scheidung einverständlich oder streitig durchgeführt wird. Dies gilt auf jeden Fall für die Amtsgerichte Auerbach, Plauen und Greiz.

4. Bei einverständlichen Scheidungen besteht kein Grund für "zeitraubende" Anwaltstermine. Worüber sollte ein erfahrener Scheidungsanwalt denn lang und breit mit Ihnen reden müssen oder wollen, wenn Sie sich mit Ihrem (bald Ex-)Partner tatsächlich über "alles" einig sind?

5. Was aber, wenn Sie sich nur scheinbar über "alles" geeinigt haben? Was, wenn Ihnen die Tragweite etwaiger Kompromisse nicht bewusst ist? Wollen Sie darauf vertrauen, dass ein "Online-Anwalt" dies anhand eines "Online-Scheidungsformulars" erkennt? Nach meiner Überzeugung lässt sich ein persönliches Beratungsgespräch durch nichts ersetzen. Angesichts der Vorteile, die sich aus einem solchen Gespräch für Sie ergeben können, und der Nachteile, die Ihnen unter Umständen drohen, wenn Sie darauf verzichten, sind die geringe Zeit- und Fahrtkostenersparnis, die Ihnen eine "Online-Scheidung" allenfalls bietet, aus meiner Sicht keiner Rede wert. Deshalb biete ich auch keine "Online-Scheidungen" an.

Mehr Gerechtigkeit beim Zugewinnausgleich

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Zugewinnausgleich soll sicherstellen, dass die Eheleute im Falle einer Scheidung an dem Vermögen, welches während der Ehe geschaffen wurde, jeweils hälftig teilhaben. Dies gilt unabhängig davon, wer die entsprechenden Vermögenswerte unmittelbar erwirtschaftet hat. Leider führten Lücken und Ungereimtheiten des Gesetzes in der Praxis der Zugewinnausgleichsverfahren oft zu ungerechten Ergebnissen. Diese Probleme hat der Gesetzgeber nun mit einer Reform gelöst, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist.

Eine der wichtigsten Neuerungen stellt es dar, dass das Gesetz künftig nicht nur die Schaffung von Aktivvermögen in die Berechnung des ausgleichspflichtigen Zugewinns einbezieht, sondern auch die Tilgung von Schulden. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Nehmen wir an, der Ehemann hatte ein negatives Anfangsvermögen (Schulden) in Höhe von − 20.000,00 EUR und verfügt am Ende der Ehe über ein Aktivvermögen von + 20.000,00 EUR. Nehmen wir weiter an, die Ehefrau verfügte sowohl am Anfang der Ehe als auch am Ende über ein Vermögen von + 10.000,00 EUR.

Die Ehefrau hat also keinen Zugewinn erzielt. Der Ehemann hat nach neuem Recht einen Zugewinn in Höhe von 40.000,00 EUR erzielt (20.000,00 EUR Schuldentilgung plus 20.000,00 EUR Bildung von Aktivvermögen). Nach früherem Recht wäre das negative Anfangsvermögen nicht zu berücksichtigen gewesen, d.h. der Zugewinn des Ehemannes hätte lediglich 20.000,00 EUR betragen. Konsequenz: Nach neuem Recht hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 20.000,00 EUR, nach altem Recht wären es nur EUR 10.000,00 gewesen.

Eine weitere Verbesserung hat sich beim Auskunftssystem ergeben. Bislang schuldeten die Ehegatten einander lediglich Auskunft über den Bestand ihrer jeweiligen Endvermögen. Belege mussten sie hierfür nicht vorlegen, sodass die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nur schwer überprüft werden konnte. Nach der Reform kann der auskunftsberechtigte Ehegatte Belege fordern. Außerdem müssen sich die Ehegatten nunmehr auch Auskunft über das Vermögen erteilen (und diese Auskunft belegen), das sie im Zeitpunkt der Trennung hatten. Die Reform hat nämlich noch ein weiteres Schlupfloch geschlossen:

Wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Trennung über ein größeres Vermögen verfügte, als er bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch hat, muss er beweisen, dass die Minderung seines Vermögens auf billigenswerten Gründen beruht. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muss er sich so behandeln lassen, als habe sich sein Vermögen nicht verringert. Damit wird es deutlich schwerer, Vermögenswerte zulasten des anderen Ehegatten beiseitezuschaffen.

Unterhalt: Neue Regelungen auch für alte Fälle

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Zum 01.01.2008 sind gravierende Änderungen des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Kernpunkte der Reform waren

  • die Besserstellung minderjähriger Kinder,
  • die Besserstellung kinderbetreuender Elternteile,
  • die Neuregelung der Kindergeldverrechnung beim Kindesunterhalt und
  • die Ausweitung von Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten der Höhe nach abzusenken und zeitlich zu befristen.

Grundsätzlich gilt das neue Recht auch für bereits durch gerichtliches Urteil, Vergleich oder in sonstiger Weise titulierte Unterhaltsverpflichtungen. Wer also nach neuem Recht besser dasteht als nach altem, kann grundsätzlich verlangen, dass diese Titel an die neue Rechtslage angepasst werden. Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz allerdings folgendermaßen eingeschränkt:

1. Die Änderung der Unterhaltsverpflichtung muss wesentlich sein. Das ist sie, wenn sich die Unterhaltshöhe um ca. 10 % oder mehr ändert, erstmals eine Befristung erfolgt oder eine bereits festgelegte Frist erheblich abgekürzt wird.

2. Die Abänderung muss dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in den Fortbestand der ursprünglichen Regelung zumutbar sein. Schützenswert kann das Vertrauen vor allem in folgenden Fällen sein:

a) Der Berechtigte hat sich in seiner Lebensführung auf den Unterhalt eingestellt und könnte, z.B. wegen seines Alters, nicht oder nur mit großer Mühe auf eine Änderung reagieren.

b) Die Abänderung hätte Auswirkungen auf andere Unterhaltsrechtsverhältnisse.

c) Vor dem 01.01.2008 gab es umfassende Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, in denen der Unterhalt nur Teil einer Gesamtregelung war, also z.B. mit Vereinbarungen über den Zugewinn- oder Versorgungsausgleich verknüpft wurde.

Ausbildungsunterhalt für Kinder – Wie lang sind Eltern verpflichtet, zu zahlen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren, § 1610 Abs.2 BGB.

Eine Ausbildung ist angemessen, wenn sie den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Geschuldet wird daher eine optimale begabungsbezogene Ausbildung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Der Anspruch auf Finanzierung einer Ausbildung durch die Eltern ist geprägt vom unterhaltsrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip, d.h. das Kind hat die Obliegenheit die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Verletzt das Kind nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 03.07.2013, Az: XII ZB 220/12, nunmehr klargestellt, dass ein Ausbildungsunterhalt für die Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach Trennung ihrer Eltern 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die Mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika, zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einer Ausbildungsstelle zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.

In der vorgenannten Entscheidung stellt der BGH klar, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen. Besonders Bewerber mit schwachen Schulabgangszeugnissen seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine zunächst ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeutet daher jedenfalls keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.

Bereits im Februar 2013 hat das OLG Hamm, Az: 7 UF 166/12, entschieden, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch bei Aufnahme eines weiteren Studiums nach einem abgebrochenen ersten Studium besteht. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter im Jahr 2008 ihr Abitur abgelegt und danach ein Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden aufgenommen, welches sie Anfang 2010 abbrach. Nach Abbruch des Studiums absolvierte sie in der Folgezeit mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Eine Verletzung der Ausbildungsobliegenheit besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, da einem Kind nach Beendigung der Schulausbildung eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen ist, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet.

Nach der Entscheidung ist es volljährigen Kindern daher unterhaltsrechtlich zuzubilligen, dass sie nicht von vornherein eine zielgerichtete und richtige Entscheidung hinsichtlich ihrer Berufswahl treffen. Unter Berücksichtigung zeitlicher und familiärer Umstände und unter Berücksichtigung des neu aufgenommenen Studiums im Rahmen der Erstausbildung ist nicht zwangsläufig von einer Obliegenheitsverletzung auszugehen. Der Anspruch auf Unterhalt geht daher nicht verloren, wenn das neuaufgenommene Studium zügig zu Ende geführt wird.

Aufrechnung gegen übergangene Unterhaltsforderungen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung vom 08.05.2013, AZ: XII ZB 192/11, auseinandergesetzt. Der Rechtsbeschwerde lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde. Der Antragsgegner ist der Vater eines im Januar 2007 geborenen nichtehelichen Kindes. An die Kindesmutter, von der er getrennt lebte und die das Kind allein betreute, hat er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt bezahlt. Die Kindesmutter hat ab September 2007 bis Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von € 11.678,00 bezogen. Das Jobcenter verlangte vom Vater aus übergegangenem Recht der Kindesmutter die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Unstreitig ist, dass der Vater unterhaltsrechtlich leistungsfähig war und die Kindesmutter gegen ihn einen Unterhaltsanspruch mindestens in Höhe der vom Jobcenter gewährten Leistungen hatte. Der Kindesvater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von € 12.500,00.

Mit der Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der Bundesgerichtshof hat die Aufrechnung mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers abgelehnt, wenn diese auf einen Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch Kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten andernfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung, im vorliegenden Fall das Jobcenter, nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zu einer Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu erzwingen und anschließend durch Aufrechnung mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsberechtigte zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mehr Rechte für leibliche Väter im Interesse des Kindes

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Am 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft getreten. Danach werden es leibliche Väter, deren Kinder bereits einen rechtlichen Vater haben, einfacher haben, Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen und Informationen zu erhalten.

Bisher hatte der leibliche, jedoch nicht rechtliche Vater lediglich ein Umgangsrecht, wenn er bereits Beziehungen zu seinem Kind aufgebaut hatte. Ansonsten blieb ihm der Kontakt verwehrt. Dies galt unabhängig davon, aus welchen Gründen kein Kontakt aufgebaut wurde, auch wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen und ihm dies allein durch Weigerung der rechtlichen Eltern verwehrt wurde, auch wenn der Kontakt dem Kindeswohl dienlich gewesen wäre. Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hatte darüber hinaus auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Diese Situation hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in zwei Entscheidungen vom 21.10.2010 und 15.09.2011 beanstandet. Er hat kritisiert, dass dem leiblichen Vater das Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird.

Mit dem Gesetz erfolgt eine Neuregelung der §§ 1686 und 1686 a BGB. Danach kann der leibliche, jedoch nicht rechtliche Vater künftig ein Umgangsrecht erhalten, wenn er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für die Auskunft. Voraussetzung für das Umgangs- und Auskunftsrecht ist, dass der leibliche Vater seine Vaterschaft nachweist. Diese ist im Umgangs- und Auskunftsverfahren zu prüfen und ggf. über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Dabei soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.

Elternunterhalt – BGH begrenzt die Pflichten der Kinder

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Auch umgekehrt besteht im Fall der Bedürftigkeit der Eltern eine Unterhaltsplicht, z.B. wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für die Pflege nicht mehr aus ihrem Einkommen und Vermögen decken können.

Die Berechnungsbasis für den zu zahlenden Unterhalt ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann und wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem „Taschengeldanspruch“ zahlen muss.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12.12.2012, AZ: VII ZR 43/11, den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis üblich war. Viele unterhaltspflichtige Kinder werden eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können. So werden sich die Aussagen des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.

Das unterhaltspflichtige Kind kann bis zu 5 % seines sozialversicherungspflichtigen und 25 % seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen ohne, dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhaltes eine Rolle spielen. Für die Altersvorsorge des Ehepartners des unterhaltspflichtigen Kindes gibt es nunmehr Klarheit. Diese Pauschalbeträge gelten für den Ehepartner nicht. Sein Aufwand für die Altersvorsorge darf höher liegen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben. Dabei hat der BGH bei einem monatlichen Nettoeinkommen von € 3.000,00 Sparraten von € 400,00 gebilligt.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof sich zum sogenannten Taschengeldanspruch geäußert. Das – im Übrigen – einkommenslose unterhaltspflichtige Kind hat gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf Taschengeld, der sich auf etwa 5-7 % seines Anteils am Familienunterhalt beläuft. Davon kann es einen Teil für den Elternunterhalt aufbringen. Dies gilt aber nach Aussage des BGH nicht für den Teil in Höhe eines Betrages von 5-7 % des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüber hinaus gehenden Taschengeldes. Dies bedeutet im Klartext folgendes:

Das Einkommen des nichtunterhaltspflichtigen Ehegatten beläuft sich z.B. auf € 3.500,00. Der Familienunterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes beläuft sich dann auf die Hälfte, also € 1.750,00. 5-7 % davon sind € 87,50 bis € 122,50. Abzuziehen ist der Teil, der auf den Mindestselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen entfällt, hier also 5-7 % von € 1.600,00 (Mindestselbstbehalt seit 01.01.2013); dies entspricht einem Betrag von € 80,00 bis € 112,00. Von dem Rest ist dann grob gesagt, die Hälfte für den Elternunterhalt zu verwenden. Dies entspricht hier Beträgen zwischen € 3,75 und € 5,25.

Wo bleibt der Hund nach Trennung bzw. Ehescheidung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Schleswig, AZ 15 UF 143/12, am 20.02.2013 befasst. Im zu entscheidenden Fall hatten die Eheleute in der Ehe drei gemeinsame Hunde, einen Cocker Spaniel, einen Boxerrüden und eine Basset Hündin. Während der Ehe bewohnten sie ein Landhaus. Aus diesem ist der Ehemann ausgezogen. Zum Zeitpunkt des Auszuges verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die geschiedene Frau wollte jedoch alle drei Hunde behalten und behauptete alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Ferner sei sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde und die Hunde würden eine Einheit bilden. In der 1. Instanz wurde die Basset Hündin dem Ehemann zugesprochen.

Auch wenn Tiere wie Familienmitglieder sind, sind sie rechtlich Sachen und bei einer Trennung bzw. Scheidung als „Haushaltsgegenstände“ zu behandeln. Sie werden daher, wenn zwischen den Eheleuten keine einvernehmliche Teilung möglich ist, nach den Regeln über die Verteilung von Haushaltsgegenständen aufgeteilt.

In der Sache hat das Oberlandesgericht Schleswig die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Alleineigentum konnte weder die Ehefrau noch der Ehemann beweisen. Gegen den Einwand, dass die Frau die alleinige Bezugsperson ist, sprach vorliegend, dass der Ehemann mit den Hunden spazieren ging und das Füttern allein übernommen hatte. Die Hunde bilden keine Einheit, da die Frau in der 1. Instanz selbst die Überlassung des Boxers angeboten hatte. Die Überlassung der Basset Hündin entspricht auch der Billigkeit. Der Billigkeit steht nicht entgegen, dass die Frau damit die beiden älteren Hunde erhält. Eine Verteilung des Cocker Spaniels stand nicht im Raum, da er im Alleineigentum der Frau ist. Sie hatte den Hund von ihrem Mann geschenkt bekommen. Die Auswahl zwischen den beiden anderen Hunden entspricht auch der Billigkeit, da die Frau das Haus mit Grundstück behält und es einfacher ist dem Boxer auf dem großen Grundstück  und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf zu gewähren.

Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Grundsätzlich haben die Eltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen. Sie haften unter den Verwandten als nähere Verwandte vor den entfernteren. Sofern ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, erhöht sich der Haftungsanteil des anderen.

Eine Ersatzhaftung der Großeltern kommt erst dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil den Bedarf des Kindes nicht decken kann. Die Leistungsunfähigkeit des vorrangig haftenden Verwandten ist vom Unterhaltsgläubiger darzulegen. Das Gesetz ordnet keine originäre Unterhaltspflicht des nachrangig haftenden Verwandten, der Großeltern, an. Es besteht auch keine Rückgriffsmöglichkeit gegen den zunächst verpflichteten, aber nicht leistungsfähigen Verwandten, auch wenn dieser später wieder leistungsfähig wird.

Der Unterhaltsanspruch eines nachrangig haftenden Verwandten kann vielmehr nur nach § 1607 BGB übergehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig Haftenden im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Dies ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem beispielsweise auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruhenden Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlangen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt oder von dem Unterhaltsberechtigten eine Zwangsvollstreckung nicht erwartet werden kann.

Die Ersatzhaftung der Großeltern greift grundsätzlich ein, wenn die Eltern den Unterhalt für ihre Kinder nicht ohne Gefährdung ihres eigenen notwendigen Selbstbehalts aufbringen können. Allerdings reicht es nach einer Entscheidung des OLG Hamm für die Ersatzhaftung nicht aus, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall begehrten die durch ihre Mutter betreuten drei minderjährigen Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt. Der getrennt lebende Vater konnte aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen. Die Mutter selbst übte eine geringfügige Beschäftigung aus. Der Großvater lehnte die Bezahlung des Kindesunterhaltes im Rahmen der Ersatzhaftung ab, da die Mutter ebenfalls eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat. Der vom Großvater vertretenen Auffassung hat das OLG Hamm Recht gegeben. Großeltern haften gegenüber minderjährigen Kindern nur nachrangig. Ihre Unterhaltspflicht kommt erst in Betracht, wenn die Eltern beide leistungsunfähig sind. Insoweit ist auch der betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt verpflichtet. Dieser sei ggf. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall fehlte es daran. Das jüngste Kind war bereits sechs Jahre alt, sodass es der Mutter zumindest zumutbar ist, eine halbschichtige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Barunterhalts der Antragsteller aufzunehmen.

Kommt man letztlich dazu, dass eine Ersatzhaftung in Betracht kommt, ist zu klären, welcher Selbstbehalt den Großeltern gegenüber ihren Enkelkindern zusteht. Eine Regelung dafür sehen die Leitlinien der Oberlandesgerichte nicht vor. Allerdings wird durch den Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichteten gegenüber dem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen ist, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist.

Düsseldorfer Tabelle 2013 liegt vor – Selbstbehalt wird erhöht

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Am 05.12.2012 wurde im Oberlandesgericht Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle 2013 zum Unterhalt vorgestellt. Eine wesentliche Änderung ist die Erhöhung des Selbstbehaltes in der Regel um monatlich € 50,00. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt danach gegenüber minderjährigen Kindern beziehungsweise diesen gleichgestellten Kindern bei Nichterwerbstätigen € 800,00 und bei Erwerbstätigen € 1.000,00. Im Übrigen gilt bei Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt. Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern € 1.200,00, gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes € 1.100,00 und gegenüber Eltern beträgt er € 1.600,00. Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ist in der Regel mit einem Betrag von € 1.100,00 zu bemessen.

Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen auch entsprechend in die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte, z.B. des OLG Dresden, übernommen werden.

Durch die Änderung wird der Unterhalt in vielen Fällen etwas geringer ausfallen. Die Erhöhung des Selbstbehaltes geschieht in Anlehnung an die „Hartz-IV“ –Sätze ab dem 01.01.2013. Die Beträge für den Kindesunterhalt bleiben in der Düsseldorfer Tabelle 2013 zunächst unverändert.

Bei unveränderten Tabellenbeträgen und gleich hohem Kindergeld wird der letztlich zu zahlende Unterhalt wegen des angehobenen Selbstbehaltes in vielen Fällen, insbesondere bei Unterhaltsschuldnern mit geringem Einkommen ab dem 01.01.2013 etwas geringer ausfallen. Allerdings erfolgt keine automatische Abänderung bestehender Unterhaltstitel. Eine Abänderung ist vom Unterhaltschuldner gegebenenfalls durch Abänderungsklage vornehmen zu lassen. Eine Abänderungsklage kann beim zuständigen Familiengericht jedoch nur dann erhoben werden, wenn der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Unterhalt mindestens 10% beträgt.  Bei einer Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird und einer  entsprechende  Abänderung bestehender Titel, sind wir Ihnen gern behilflich.

Berücksichtigung einer Abfindung wegen Arbeitsplatzverlust beim Kindesunterhalt?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

In einer Entscheidung vom 18.04.2012, AZ XII ZR 66/10, hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit sich eine Abfindung (im streitigen Fall mehr als € 30.000 netto), die ein unterhaltspflichtiger Elternteil erhalten hat, auf die Bemessung des Kindesunterhaltes auswirkt, insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige durch seine Arbeitslosigkeit oder nach Wechsel der Arbeitsstelle weniger verdient und deshalb die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht verlangt.


Zunächst ist zu prüfen, welchem Zweck die Abfindung dient. Die Abfindung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund unterschiedlichen Zwecken dienen, so der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (etwa bei Sozialplanabfindungen), als Gegenleistung für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sozialen Besitzstand. Allerdings lässt sich aus der arbeitsrechtlichen Qualität der Abfindung keine zwingende Vorgabe für die Behandlung im Unterhaltsrecht entnehmen. Ob und in welchem Umfang eine Heranziehung erfolgt, ist nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen.

Eine Heranziehung ist nicht nötig, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sofort eine neue Arbeit findet und ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen erzielt.

Kann der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, ist die Abfindung zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Damit steht aber noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Einkommens- und somit auch Unterhaltsniveau erreicht werden muss. Nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder bei nicht bestehender künftiger Steigerung des Einkommens kann auch nur eine teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum, auf welchen unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung, zu verteilen.

Die vorgenannten für den Ehegattenunterhalt aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Kindesunterhaltbedarfs. Die Abfindung darf daher gegenüber Kindern nicht zur Vermögensbildung verwendet werden. Es muss zumindest der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gewährleistet sein.

Wegfall des Elternunterhaltes bei besonders kränkendem Verhalten

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

„Seid lieb zu Euren Kindern!“ Dieser Spruch gewinnt auch im Unterhaltsrecht immer mehr an Bedeutung. Nicht nur Eltern sind gegenüber ihren Kinder unterhaltsverpflichtet, sondern auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Diese Unterhaltspflicht gewinnt insbesondere bei älteren Elternteilen an Bedeutung. Eine Bedürftigkeit beruht gewöhnlich darauf, dass die Eltern im Alter nicht mehr in der Lage sind, trotz Rente und Pflegegeld die Kosten für ihre Heimunterbringung aufzubringen.

Übernimmt zunächst ein Sozialleistungsträger diese Kosten, kann er vom eigentlichen Unterhaltsschuldner Erstattung dieser Leistungen verlangen. Auch wenn zugunsten der unterhaltsverpflichteten Kinder ein gewisses Schonvermögen und auch ein höherer Selbstbehalt als bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder berücksichtigt werden, muss oftmals dennoch ein Unterhaltsbetrag gezahlt werden.

Unterhaltsansprüche können jedoch aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise entfallen. So kann nach dem Gesetz im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen. Hierfür reicht jedoch nicht jede Taktlosigkeit, Entgleisung oder Kontaktverweigerung aus. Die Unterhaltspflicht bleibt auch dann grundsätzlich bestehen, wenn der persönliche Kontakt eingeschlafen oder man sich entfremdet hat. Es muss sich bei einem Kontaktabbruch schon um eine tiefe Kränkung handeln, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lässt.

So hat das OLG Odenburg am 25.10.2012 entschieden, dass eine nachdrückliche und dabei herabwürdigende Kontaktverweigerung eine Unterhaltspflicht des Kindes für ein Elternteil entfallen lassen kann. In diesem Fall hatte ein Vater nach der Scheidung fast 30 Jahre jeglichen Kontakt mit seinem Sohn nachdrücklich abgelehnt. Selbst auf der Beerdigung des Großvaters hat er kein Wort mit seinem Sohn gewechselt und in seinem Testament sogar verfügt, dass ein Sohn nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten soll, weil er schließlich seit vielen Jahren keinen Kontakt hat. Als dann vom Sohn Pflegekosten für seinen Vater verlangt wurden, hat das Gericht zugunsten des Sohnes entschieden, dass dieser keinen Unterhalt zahlen muss. Der Kontaktabbruch durch seinen Vater sei besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Durch sein Verhalten habe der Vater einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

Ob sich jedoch auch der Bundesgerichtshof dieser Auffassung anschließt, bleibt abzuwarten, da das OLG Oldenburg die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Verschweigens eines „Kuckucks-Kindes“

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Seit dem 01.07.1977 ist die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht mehr vom Verschulden desjenigen Ehegatten abhängig, der die Ehe zerstört hat, sondern grundsätzlich von der Frage der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Folglich sind die mit der Trennung zusammenhangenden Umstände entsprechend dem geltenden Zerrüttungsprinzip unbeachtlich.

Eine Ausnahme davon enthält die Regelung des § 1579 Nr. 7 BGB, in der das einseitige Trennungsverschulden – eheliches Fehlverhalten – sanktioniert wird. Als Rechtsfolge sieht § 1579 BGB den Ausschluss, die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches vor. Die Rechtsfolgen sind jedoch nicht endgültig, wenn sich nachträglich die Tatsachengrundlage ändert und die Gesamtwürdigung der neuen Umstände ergibt, dass die bisher angeordnete Rechtsfolge nicht mehr billig und gerecht ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung vom 15.02.2012, AZ: XII ZR 137/09, damit auseinandergesetzt, ob das Verschweigen der Ehefrau, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, den Härtegrund des Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB verwirklicht. Der BGH hat dies bejaht. Voraussetzung ist auch nicht die Anfechtung der Vaterschaft. Der Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige, leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns zulässigerweise festgestellt worden ist.

In der Sache haben sich die Parteien über nachehelichen Unterhalt gestritten. Während der Ehezeit war 1984 ein Sohn geboren worden, der als Kind des Ehemanns galt. Der Ehemann macht den Wegfall des Unterhalts geltend. Er beruft sich dabei darauf, dass die Ehefrau ihm den Sohn wissentlich „untergeschoben“ und dadurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

Ein Ehebruch führt noch nicht ohne Weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB. Jedoch könne sich ein anderer Härtegrund auch aus anderen Umständen ergeben. Ein solcher Vorwurf trifft die unterhaltsberechtigte Ehefrau auch dann, wenn ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise bei dem Ehebruch gezeugt wurde und sie ihren Ehemann im Glauben gelassen hat, dass er allein als Vater des Kindes infrage kommt. Das Verschweigen der möglichen Vaterschaft eines anderen Mannes stellt demnach ein offensichtliches schwerwiegendes Fehlverhalten dar.

Bereits bisher hat die Rechtsprechung die Geltendmachung der fehlenden leiblichen Abstammung für einen Härtegrund nach § 1579 BGB nicht als ausgeschlossen angesehen, wenn die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann unstreitig war. Dies müsse nach der Rechtsprechung nunmehr auch gelten, wenn die mangelnde leibliche Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der (rechtliche) Vater ein grundrechtlich gewährleistetes Recht auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm.

Für den Einwand nach § 1579 Nr. 7 BGB ist die Anfechtung der Vaterschaft nicht Voraussetzung, da die Regelung nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an die Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen anknüpft. Im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt sei die fortbestehende Vaterschaft nur zwingend zu berücksichtigen, wo der Unterhalt des Ehegatten an die gemeinsame Elternschaft anknüpft oder diese ansonsten für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam ist. Der Ehemann kann sich dann auf seine fehlende biologische Vaterschaft nicht berufen, wenn der Unterhaltsberechtigte das gemeinsame Kind im Sinne von § 1570 Abs. 1 BGB betreut. Ebenso können Belange des Kindes einer Versagung und Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB entgegenstehen. Soweit die Täuschung über die anderweitige Abstammung hingegen von der Vaterschaft und der gemeinsamen Elternschaft unabhängige Gesichtspunkte betrifft, die eine aktuelle oder frühere Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes durch die Unterhaltsberechtigte nicht infrage stellen, sei der Unterhaltspflichtige nicht daran gehindert, dies als Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB anzuführen, weil insoweit allein der Umfang der Fortführung nachehelicher Solidarität infrage steht.

Der BGH schafft mit dieser Entscheidung eine wichtige Klarstellung in Fällen, bei denen sich Unterhaltsrecht und Fragen der Abstammung überschneiden. Zu differenzieren ist danach zwischen Statusverfahren und anderen Verfahren, in denen die Vaterschaft bloße Formfrage ist. Nach dem geltenden Abstammungsrecht ist es zwar grundsätzlich nicht zulässig, über die Vaterschaft in einem anderen Verfahren inzident zu entscheiden. Davon wird in der vorgenannten Entscheidung jedoch eine weitere Ausnahme gemacht. Eine Inzidentfeststellung der Abstammung kommt demnach immer nur in solchen Verfahren in Betracht, die zwischen einem rechtlichen Elternteil und einem Dritten durchgeführt werden und die keine unmittelbaren Folgen für das Kind auslösen.

Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einer Entscheidung vom 03.05.2012, AZ: S 12 2935/11, mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz besteht, wenn das Kind keinen rechtlichen Vater hat, da es durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist.

Im vorliegenden Fall wurde die dreijährige Klägerin durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten (heterologe Insemination) gezeugt. Zum Zeitpunkt der Zeugung lebte die Mutter der Klägerin mit einem Partner zusammen. In der Hoffnung, diesen zu ehelichen, hat sie auf die Kenntnis der Identität des Samenspenders verzichtet. Der Lebenspartner der Mutter der Klägerin hat nach ihrer Geburt die Anerkennung der Vaterschaft verweigert. Durch entsprechendes Gutachten wurde festgestellt, dass der Lebenspartner auch nicht der Vater der Klägerin ist. Die Mutter der Klägerin beantragte daher beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Die Leistungen wurden abgelehnt, da sie bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet habe.

Sowohl das Verwaltungsgericht Sigmaringen als auch der Verwaltungsgerichthof Mannheim haben die Entscheidungen des zuständigen Jugendamtes bestätigt. Zwar erfolgt die Entscheidung nicht zwingend aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte jedoch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Danach ist die staatliche Unterhaltsleistung nicht als verlorener Zuschuss gedacht. Sie dient vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei der Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Grundsätzlich muss es der Behörde daher möglich sein, vom anderen Elternteil Erstattung der Sozialleistungen zu verlangen. Bei der Zeugung eines Kindes mittels Samenspende durch einen anonymen Dritten ist dies nicht möglich.

Zusammenfassend darf ein alleinstehender Elternteil, um den Anspruch eines Kindes nach UVG nicht zu vereiteln, sich nicht willentlich in eine Situation begeben, in der eine Feststellung des anderen Elternteils von vornherein unmöglich ist.

Unterhaltspflicht der Eltern für Masterstudiengang?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die Entscheidung, welcher Ausbildungsweg eingeschlagen werden soll, ist im Einklang der Wünsche des Kindes und den Vorstellungen der Eltern zu treffen. Die Wahl der Ausbildung oder des Studienfaches nimmt ein Volljähriger jedoch in eigener Verantwortung wahr. Dabei kann die Ausbildung auch dem Willen der Eltern zu wider laufen, ohne, dass dies zum Verlust des Unterhaltsanspruches führt. Bei einem minderjährigen Kind sind die ernsthaften Wünsche zwar zu berücksichtigen, die Entscheidung trifft der Sorgeberechtigte jedoch in alleiniger Verantwortung.

Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, sind sie im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung (Zweitausbildung) zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen jedoch in den Fällen, in denen die Eltern ihr Kind in eine Ausbildung gedrängt haben, der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann, die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabungen des Kindes beruht oder ein Berufswechsel aus Gewissensgründen erforderlich ist. Hat ein Kind nach dem Abitur eine praktische Ausbildung absolviert, steht grundsätzlich ein Anspruch zu, ein Hochschulstudium an diese Ausbildung anzuschließen, wenn das Studium mit der vorangegangenen Ausbildung in einem sachlichen und zeitlichen engen Zusammenhang steht. Hat das Kind dagegen die Schule mit der mittleren Reife beendet, so stellt dies in der Regel eine Grundlage für eine mehr praktisch orientierte Ausbildung dar.

Im Zusammenhang mit der Umstellung vieler Studiengänge, auf Bachelor und Masterstudiengänge, stellt sich die Frage, ob ein Masterabschluss, der infolge eines Bachelorabschlusses absolviert wird, schon als Zweitstudium ohne Unterhaltsverpflichtung oder noch als Erststudium mit Unterhaltsverpflichtung zu betrachten ist. Das Oberlandesgericht Celle hat sich im Rahmen eines Beschlusses vom 02.02.2010 mit dieser Thematik befasst. Eine klare Entscheidung wurde diesbezüglich vom Gericht nicht getroffen. Allerdings ist eine Tendenz erkennbar, dass ein Masterstudium infolge eines Bachelorstudiums im gleichen Studiengang noch als einheitlicher Studiengang und damit gegebenenfalls als Erststudium zu qualifizieren ist. Zwar besitzt ein Student nach erfolgreichem Abschluss des Bachelorstudienganges ein abgeschlossenes Studium, welches ihm theoretisch den Eintritt in die Berufswelt eröffnet. Allerdings absolviert die Mehrzahl der Bachelorabsolventen auch den sich anschließenden Masterstudiengang und ist somit qualifizierter, als ein reiner Bachelorabsolvent. Ein anschließendes Masterstudium ist daher stets zweckmäßig. Es ist aber in vielen Fällen auch notwendig, um seine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten und sich in Folge auch selbst unterhalten zu können.

Die Unterhaltsverpflichtung bezieht sich im Rahmen des Ausbildungsunterhaltes zunächst auf die Regelstudienzeit, welche sich aus dem Ausbildungsförderungsgesetz ergibt. Besondere Situationen

können jedoch zur Verlängerung des Ausbildungsunterhaltes führen, z.B., wenn eine Erkrankung des Kindes zur Verlängerung des Studiums führt. Ein Bummelstudium braucht der Unterhaltspflichtige jedoch nicht zu finanzieren.

Anzahl der Bewerbungen als Indiz für Arbeitsbemühungen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beurteilt sich u. U. nicht nach dem Einkommen, welches er tatsächlich erzielt, sondern nach dem Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, wenn er seine Arbeitskraft und die ihm sonst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in der unterhaltsrechtlich gebotenen Art und Weise bestmöglich nutzen würde. Die Unterhaltsbemessung auf Grundlage eines fiktiven Einkommens ist jedoch nur möglich, wenn positiv festgestellt werden kann, dass keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorgenommen wurden.

Der Unterhaltspflichtige muss alles in seinen Kräften stehende tun, um eine neue Arbeit zu finden. Ein Arbeitsloser hat dabei für die Suche nach Arbeit in etwa die Zeit aufzuwenden, die ein Erwerbsfähiger für seinen Beruf aufwendet, sodass monatlich mindestens 20 Bewerbungen zu fordern sind. Bei der Pflicht der Bewerbungen ist jedoch die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten. So ist z.B. bei einem Elternteil, der gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet ist und dem grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet zumutbar ist, zu prüfen, ob diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere dem Umgangsrecht mit seinen Kindern, den Umgangskosten und Umzugskosten zumutbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit der Frage wann „ausreichende Bemühungen“ vorliegen, auseinandergesetzt. Allein die Anzahl der vorgenommenen Bewerbungen zeigt nicht die in Eigenverantwortung durchgeführten Arbeitsbemühungen. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr, wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance, vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie an. Eine pauschale Regelung (z.B. 100 Bewerbungen im Jahr) sei abzulehnen.

Hat der Unterhaltsschuldner keine ausreichenden Aktivitäten entwickelt, sind ihm nicht automatisch fiktive Einkünfte zurechenbar. Der Ansatz der fiktiven Einkünfte setzt vielmehr die Prognose voraus, dass der Betroffene bei ausreichenden Bemühungen eine reale Beschäftigungsmöglichkeit gehabt hätte. Für das Fehlen einer derartigen Erwerbschance, die konkret festzustellen ist, ist der Erwerbspflichtige darlegungs- und beweisbelastet. Allein die pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit reicht nicht aus.

Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig am 17.04.2012 hat entscheiden, dass der bloß fehlende Kontakt zwischen dem Kind und dem Kindesvater sowie der Wunsch des Kindes auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter nicht für eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausreichen, zumal, wenn der Kindesvater der Kindesmutter eine umfassende Vollmacht erteilt hat und es nicht zu erheblichen Auseinandersetzungen die elterliche Sorge betreffend kam.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann bei Getrenntleben der Eltern auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und der Übertragung widersprochen.

Liegt keine Zustimmung des anderen Elternteils vor, zu prüfen, ob die Übertragung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Es gibt zwar grundsätzlich keinen Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge. Allerdings dient das aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz folgende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder zuvorderst dem Kindeswohl. Ein am Kindeswohl orientiertes Verhalten der Eltern setzt objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationswilligkeit, d. h. eine funktionsfähige Kommunikationsebene voraus, auf der die Eltern in der Lage sind, eigene Interessen und Differenzen zurückzustellen.

Eine solche Kommunikationsebene ist nicht bereits bei jeder Spannung oder Streitigkeit zu verneinen. Selbst wenn in einzelnen Angelegenheiten mit wesentlicher Bedeutung kein Einvernehmen erzielt werden kann, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Ersetzung durch Entscheidung des Gerichts vor. Erst, wenn im Rahmen der Kindeswohlprüfung die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge festgestellt wird, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Übertragung auf den anderen Elternteil allein dem Kindeswohl entspricht. Dabei kann u. a. der Kindeswille Bedeutung haben. Der Wille des Kindes ist Indikator für Bindungen und Neigungen. Ihm kommt jedoch keine streitentscheidende Bedeutung zu.

Es ist daher im Falle der streitigen Geltendmachung der Übertragung der elterlichen Sorge darzustellen, in welcher konkreten Form die elterlichen Differenzen das Kind belasten und was sich daraus prognostisch für die kindliche Entwicklung ergibt. Wir beraten sie gerne dazu.

Mindestbetrag für die Betreuung eines nicht ehelich geborenen Kindes

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Eine nicht verheiratete Mutter hat gegen den Vater des nichtehelichen Kindes einen befristeten Unterhaltsanspruch von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, der allein auf der Geburt beruht. Dieser Anspruch umfasst auch die Kosten, die infolge der Schwangerschaft und Entbindung entstehen. Darüber hinaus hat die Mutter für den Zeitraum von vier Monaten vor der Geburt bis mindestens drei Jahre nach der Geburt einen Anspruch auf Unterhalt, soweit sie auf Grund einer wegen der Entbindung verursachten Krankheit oder auf Grund von Betreuung des Kindes nicht berufstätig ist. In der Praxis hat der Betreuungsanspruch Bedeutung. Die Kindesmutter hat damit mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf dessen persönliche Betreuung. Eine Verweisung auf Fremdbetreuung, selbst wenn eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden wäre, darf nicht erfolgen.

Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat Ende 2009 entschieden, dass der Unterhaltsbedarf sich nach der Lebensstellung der Frau zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestimmt. Es kommt damit ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Die Höhe des Betreuungsunterhaltes soll so liegen, dass eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglicht ist. Es soll damit kein Zwang bestehen, den Unterhalt selbst zu verdienen. Daher ist der Kindesmutter ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen dürfte. Die Richter des Bundesgerichtshofs haben dazu entschieden, dass das Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs in Höhe des nur wenig darüber hinaus gehenden notwendigen Selbstbehaltes eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden dürfe. Dieser beträgt gegenwärtig € 770,00.

Sorgerecht der Väter – Sofortige Geltendmachung des Sorgerechts möglich

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 21.07.2010 die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter für verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die bereits im Dezember 2009 ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umgesetzt.

Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur besteht, wenn die Eltern dies wollen und eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgegeben haben oder miteinander verheiratet sind. Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen. Wurde die Sorgerechtserklärung nicht abgegeben, war die Mutter grundsätzlich alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind, ohne dass der Vater die Übertragung des Sorgerechts auf sich allein beziehungsweise mit der Mutter zusammen erwirken konnte.

Durch die obige Entscheidung ist die bisherige gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt worden, da ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz, Ehe und Familie, vorliegt.

Infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können Väter nichtehelicher Kinder fortan das Mitsorgerecht beziehungsweise alleinige Sorgerecht unabhängig vom Willen der Mutter vom zuständigen Familiengericht auf Antrag zugesprochen bekommen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Da eine gesetzliche Regelung bislang nicht existiert, ist das Sorgerecht auf Antrag eines Elternteils gesamt oder hinsichtlich eines Teils auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Eine Übertragung auf den unehelichen Vater allein kommt in Betracht, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge ausscheidet und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten entspricht. Die betroffenen Väter müssen daher nicht abwarten, bis eine entsprechende Regelung getroffen wird. Sie können sofort und unmittelbar einen Antrag auf Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung beim zuständigen Familiengericht stellen.

In der Praxis bleibt abzuwarten, inwieweit bei der Frage nach dem Kindeswohl davon ausgegangen wird, dass das gemeinsame Sorgerecht diesem am besten entspricht oder dies nur anzunehmen ist, wenn der Vater wichtige Gründe darlegt.

Verwirkung rückständigen Unterhalts wegen langjähriger Nichtvollstreckung

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn zum Zeitmoment besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Verpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend macht. Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Durchsetzung seiner Ansprüche gegebenenfalls auch durch Vollstreckung ab, erweckt er durch sein Verhalten den Eindruck, er sei im fraglichen Zeitraum nicht bedürftig.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Andernfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Vom Unterhaltsgläubiger wird daher verlangt, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmert. Unterhalt soll nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen.

Erhöhung und Herabsetzung der Selbstbehalte?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei der Ermittlung des vom Pflichtigen zu zahlenden Unterhaltes sind die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte (OLG) festgelegten Selbstbehalte zu berücksichtigen. Es handelt sich um den dem Pflichtigen für die Sicherung seiner Existenz zu belassenden Eigenbedarfe.

Die Höhe des Selbstbehaltes variiert je nachdem, gegenüber wem die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltes besteht. Gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als Unter-grenze. Er beträgt bei einem Erwerbstätigen € 950,00 und bei einem Nichterwerbstätigen € 770,00. Gegenüber volljährigen Kindern besteht ein Selbstbehalt von € 1.150,00. Bei Anspruch auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt und dem Anspruch der gegenüber dem Vater / der Mutter des nicht-ehelichen Kindes beträgt der angemessene Selbstbehalt € 1.050,00. Der Selbstbehalt erhöht sich gegenüber Eltern und Enkel weiter mindestens auf € 1.500,00.

Unter Umständen sind die vorgenannten Selbstbehalte anzupassen.

Eine Kürzung kommt bei gemeinsamer Haushaltsführung in Betracht. Dafür muss der Partner, mit dem der Pflichtige zusammenlebt, jedoch über ein ausreichendes Eigeneinkommen verfügen, weil sich die Ersparnis sonst nicht vorteilhaft auswirkt. Hinsichtlich der Höhe der Ersparnis gibt es unterschiedliche Auffassungen. Der Bundesgerichtshof hat einen Abzug von 10 % empfohlen. Zum Teil wird auch eine Ersparnis von 12,5 % angenommen.

Bei erheblicher, nicht vermeidbarer Überschreitung der in den Selbstbehalten enthaltenen Wohnkostenanteile kann der Selbstbehalt erhöht werden. Dabei ist jedoch zunächst der Anteil des Pflichtigen an den Wohnkosten festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht dies in der Regel nach Aufteilung nach Köpfen. Kindern werden vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf den Barunterhalt berücksichtigt.

Wohnt der Pflichtige kostengünstiger, weil er auf Wohnkomfort oder eine angemessene große Wohnung verzichtet, um das Ersparte anderweitig verwenden zu können, darf diese Entscheidung nicht durch Herabsetzung des Selbstbehaltes unterlaufen werden.

Bei nicht unerheblichen Umgangskosten, die der Unterhaltsschuldner aus den Mitteln, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben, nicht bestreiten kann, kommt eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht, üblicherweise in Höhe des Kindergeldanteiles.

Kann sich ein Ehegatte erst nach Trennungsdauer von drei Jahren scheiden lassen, wenn der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach § 1565 Ab. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.

Nach Ablauf eines Trennungsjahres wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Unabhängig davon wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Das Oberlandesgericht Hamm hat im Fall eines Ehepaares entschieden, welches über die Voraussetzung der Scheidung stritt, dass die drei Jahre nicht eingehalten werden müssen, wenn eine einseitige Zerrüttung der Ehe vorliegt. Im entschiedenen Fall hat die Frau die Scheidung betrieben, während sich der Mann darauf berufen hat, dass die Voraussetzungen für die Scheidung nicht vorliegen.

Er hatte der Scheidung nicht zugestimmt und die Scheidung auch nicht gewollt. Die Richter waren im entschiedenen Fall vom endgültigen Scheitern der Ehe überzeugt. Ein solches Scheitern kann auch vorliegen, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abwendet. Es sei daher auch gleichgültig, warum dieser Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle. Im vorliegenden Fall sei das Scheitern der Ehe auch daraus ersichtlich, dass die Eheleute seit über einem Jahr getrennt leben und sich in dieser Zeit auch mehrere Rechtsstreitigkeiten geliefert haben. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei in einem solchen Fall nicht zu erwarten.

Scheidung – was wird mit dem Familienheim?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei der Trennung und Scheidung streiten Ehepaare oft erbittert um das Familienheim. Gesetzliche Regeln wie mit der Immobilie zu verfahren ist, gibt es nicht.

Es ist zunächst zu klären, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Oft gibt es bei der Scheidung dann das böse Erwachen, da nur ein Partner eingetragen ist.

Gehört die Immobilie nur einem der Ehepartner kann dieser nach Scheidung damit machen, was er will. Es sei denn der andere hat beim Familiengericht wegen unbilliger Härte die Überlassung an sich beantragt. Dann kann er als Mieter auch nach der Scheidung für begrenzte Zeit wohnen bleiben. Darüber hinaus können Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Es gibt jedoch nur Geld und keine Anteile am Haus.

Steht das Familienheim, wie meist, zur Hälfte im Miteigentum der Ehepartner, gibt es nach Scheidung verschiedene Möglichkeiten.

Das Haus kann bei entsprechender Größe in zwei Wohnungen aufgeteilt werden. Jeder Partner wird als Eigentümer einer Wohnung ins Grundbuch eingetragen. Mit der Wohnung kann jeder Partner dann nach Belieben verfahren, d.h. er kann sie selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen. An der für das gesamte Haus bestehenden gemeinsam aufgenommenen Finanzierung ändert sich nichts. Die dadurch bestehenden Belastungen sollten hälftig getragen werden. Diese Lösung funktioniert jedoch nur bei einer friedlichen Trennung.

Bei Streit sieht dies anders aus. Es bleibt nur der Verkauf des Objekts. Sind sich die Partner einig und ist einer liquide genug, um den anderen auszuzahlen, ist der Verkauf an den Partner die beste Lösung. Nach Verkauf sind eventuelle Kreditraten vom Käufer selbst zu tragen. Mit der Bank ist die Änderung des Kreditvertrages vorzunehmen. Sind die finanziellen Mittel für die Lösung nicht gegeben, bleibt nur der Verkauf an einen Dritten. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, bleibt nur die Teilungsversteigerung. Dies ist die wirtschaftlich ungünstigste Lösung. Sinnvoll ist dies nur, wenn einer der Partner mitsteigert, um ein Schnäppchen zu machen.

Auch während der Trennungszeit gibt es eine Vielzahl von offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Familienheim. Eine individuelle Klärung ist sinnvoll.

Alleiniges Sorgerecht bei Umzug ins Ausland?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Fragestellung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern beide italienische Staatsangehörige leben in Deutschland und haben das gemeinsame Sorgerecht. Nach der Trennung lebt das Kind bei der Mutter. Diese beabsichtigt nun nach Italien zu ihrem neuen Lebensgefährten unter Mitnahme des Kindes umzuziehen. Sie beantragt daher die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Sie ist der Auffassung, dass der Umgang durch Besuche in den Ferien sichergestellt ist.

Bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge ist bei Trennung der Eltern eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise nur möglich, wenn der andere Elternteil der Übertragung zustimmt und das Kind, das dass 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung nicht widerspricht oder die Übertragung auf den Antragssteller dem Kindeswohl am besten entspricht.

Hinsichtlich des Kindeswohls ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Auflösung der gemeinsamen Sorge kann z. B. veranlasst sein, wenn:

  • zwischen den Eltern unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten in Fragen von erheblicher Bedeutung bestehen
  • Gleichgültigkeit eines Elternteils
  • Ungeeignetheit eines Elternteils wegen Suchtproblemen, psychischer Erkrankung, Gewaltanwendung gegen das Kind oder den anderen Elternteil
  • Kindesvernachlässigung.

Für die Übertragung auf den Antragsteller kann sprechen, dass das Kind eine engere Bindung zu ihm besitzt, da es in der Vergangenheit stets bei ihm gelebt hat, er das Kind besser Betreuen und / oder Fördern kann, eine Geschwisterbindung besteht. Die Neigungen und der Wille des Kindes fließen unter Berücksichtigung des Alters des Kindes in die Entscheidung ebenfalls ein.

Allerdings muss der Elternteil, der unter Mitnahme des Kindes ins Ausland ziehen will, triftige Gründe haben, wenn durch den Umzug der Umgang beeinträchtigt wird. Die Gründe müssen schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und anderen Elternteils. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn ein Ausländer in seine Heimat umziehen möchte, weil er dort seine sozialen Bindungen, in die auch das Kind mit einbezogen wird, hat. Beachtlich ist auch, wenn der Umzug erfolgt, um die berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern. Der Umzug allein, um den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind zu erschweren, genügt nicht. In diesem Fall tritt das Freizügigkeitsrecht des Umziehenden im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des anderen Elternteils zurück. Mangels entsprechender Gründe wurde der Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge im obigen Fall zurückgewiesen.

Befristung oder Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Seit Änderung des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 hat der Eigenverantwortungsgrundsatz des geschiedenen Ehepartners an Bedeutung gewonnen. Eine Garantie, die den bisherigen ehelichen Lebensstandard unverändert fortgewährt, gibt es nicht mehr. Dies zeigt sich in der Änderung der Rangverhältnisse, der Erweiterung der Erwerbsobliegenheit beim Betreuungsunterhalt, der Erhöhung der Anforderungen an die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit und insbesondere in der Möglichkeit der nachehelichen Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung.

§ 1578 b BGB regelt die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts für alle nachehelichen Unterhaltstatbestände. Insbesondere beim Krankheitsunterhalt kann dies zu Härten führen, da dieser bisher nicht begrenzbar war und zum anderen vielfach eine Arbeitsmöglichkeit ausscheiden wird. Deswegen wird letztere Norm praktisch häufig für viele Unterhaltsberechtigte, insbesondere Frauen, den Weg zu Hartz IV oder Grundsicherungsleistungen mit sich bringen.

Eine Befristung und/oder Herabsetzung nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann dann vorgenommen werden, wenn die Einkommensdifferenz des unterhaltsberechtigten Ehepartners weder auf ehebedingten Nachteilen beruht noch im Wege der nachehelichen Solidarität ein Unterhaltsanspruch zuzusprechen wäre.

Eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts scheidet aus, wenn der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Ehebedingte Nachteile können sich aufgrund der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehe ergeben. In der Regel ist zu fragen, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe für eine berufliche Entwicklung genommen hätte, wie er also ohne die Ehe wirtschaftlich stehen würde.

In seiner Entscheidung vom 20.10.2010 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), AZ: XII ZR 53/09, mit der Ermittlung des ehebedingten Nachteils auseinandergesetzt. In der grundlegenden Entscheidung führt er aus, dass zur Feststellung des ehebedingten Nachteils der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten wie auch zum Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt hat beziehungsweise erzielen könnte, zu treffen hat. Die Darlegungslast liegt beim Unterhaltsberechtigten. Bei den, so der BGH, in § 1578 b BGB genannten und oben aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen ein Unwerturteil beziehungsweise objektive Vorwerfbarkeit nicht innewohnt. Deswegen findet im Rahmen der Abwägung keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens statt.

Das Fehlen eines ehebedingten Nachteils ist an sich allein noch nicht geeignet, eine Befristung und/oder Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen herbeizuführen. Auch ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Mit diesem Aspekt hat sich der BGH in seinen Urteilen vom 17.02.2010, 11.08.2010 und 06.10.2010 näher auseinandergesetzt. Im Rahmen der nachehelichen Solidarität sind insbesondere die Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner, die weiteren Berufschancen, der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehepartner zu berücksichtigen. In der Regel steigt die Fortdauer der Verantwortung für den geschiedenen Ehegatten mit der Dauer der Ehe, weil gerade dann auf den Fortbestand der wirtschaftlichen Situation vertraut worden ist. So hat zum Beispiel das OLG Dresden bei einer 32-jährigen Hausfrauenehe den Unterhalt nicht befristet.

Selbst wenn keine ehebedingten Nachteile bestehen und auch aus Gründen der ehelichen Solidarität ein nachehelicher Unterhalt nicht zu gewähren ist, ist dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Übergangsfrist zuzugestehen, innerhalb derer er seine Lebensverhältnisse vom ehemals höheren ehelichen Lebensstandard dem künftigen eigenen, niedrigeren Lebensstandard anpassen kann. Deshalb zieht der Gesetzgeber eine Befristung der Herabsetzung vor.

Die Übergangsfrist ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Kindesunterhalt - Klassenfahrten sind kein Sonderbedarf

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabellensätze enthalten den normalen Bedarf eines Kindes.

Nicht erfasst ist dabei der sog. Mehrbedarf. Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraumes regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt. Ein laufend anfallender Mehrbedarf sind z. B. die Kosten für eine Privatschule oder den Nachhilfeunterricht. Mehrbedarf kann auch durch eine aufwendigere Ausbildung oder spezielle Förderung, z. B. Musik- oder Reitstunden, entstehen. Der Mehrbedarf ist bedarfserhöhend anzusetzen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht oder beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Für den Mehrbedarf haften die Eltern anteilig, soweit sie beide leistungsfähig sind.

Vom Mehrbedarf ist der Sonderbedarf abzugrenzen. Im Gegensatz zum Mehrbedarf handelt es sich hier um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf. Es muss sich um einen nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren Bedarf handeln. Auch dafür haften die Eltern anteilig. Sonderbedarf sind z. B. Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die Erstausstattung eines Säuglings.

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 21.12.2010 wie auch bereits einige andere Oberlandesgerichte die Kosten einer Klassenfahrt nicht als Sonderbedarf anerkannt. Als Begründung führt es an, dass eine Klassenfahrt nicht überraschend und somit auch im Kostenvolumen rechtzeitig planbar ist. Diese Ansicht ist jedoch umstritten und wird nicht von allen Oberlandesgerichten geteilt.

Kindergartenbeiträge – Mehrbedarf des Kindes

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Betreuung. Diesen befriedigt bei getrenntlebenden Eltern ein Elternteil. Besuchen die Kinder eine Kindertagesstätte, war in der Rechtsprechung lange umstritten, wer die Kosten tragen muss.

Ursprünglich ging der größte Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der betreuende Elternteil, der erwerbstätig war und das Kind den ganzen Tag über in den Kindergarten gab, die Kosten des Kindergartens zu tragen hatte. Die Kosten für den Kindergarten minderten nach damaliger Auffassung das Einkommen, was letztlich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen war. Die Kosten wurden somit gewissermaßen als berufsbedingte Aufwendungen abgezogen.

Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Kindergartenkosten eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass er einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes annahm, soweit die Betreuung im Kindergarten über die hälftige Betreuung hinausgeht und die Kosten den Betrag von EUR 50,00 monatlich überschreiten. An einem solchen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf sollen sich grundsätzlich beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte beteiligen.

Der BGH hat seine eigene Rechtsprechung zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass Kindergartenkosten nunmehr in vollem Umfang als Mehrbedarf des Kindes anzuerkennen sind. Begründet wird die Auffassung damit, dass es sich bei den Kosten für den Kindergarten um Kosten für erzieherische Zwecke handelt, die Lebensbedarf des Kindes sind. Eine früher zu treffende Entscheidung, ob die Kindergartenkosten aus pädagogischen Gründen oder zur Ermöglichung der Erwerbstätigkeit des zu betreuenden Elternteils angefallen sind, ist nicht mehr erforderlich.

Die Kindergartenkosten sind zwischen den Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse anteilig aufzuteilen.

Die geänderte Rechtsprechung gilt unabhängig von der Höhe des nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalts.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung dürften somit auch Beiträge für Vereine oder andere regelmäßig wiederkehrende Kosten zur Freizeitgestaltung nicht vom laufenden Unterhaltsbetrag abgedeckt sein, denn es ist Aufgabe der Eltern, neben der Betreuungspflicht den Kindern den Zugang zu Vereinen, die Teilnahme am kulturellen Leben, die Begegnung mit anderen Sprachen usw. zu ermöglichen. Diese Kosten können daher als Mehrbedarf des Kindes zum laufenden Kindesunterhalt vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden.

Kuckuckskinder – Das Ende einer Lebenslüge?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Oft haben Väter Zweifel, ob sie der Vater des von ihnen großgezogenen Kindes sind. Die Zweifel ergeben sich z.B. durch eine andere Haar- und Augenfarbe oder auch die Aussage eines Bekannten, dass das Kind dem Vater nicht ähnlich sieht.

Was können zweifelnde Väter tun und welche Rechte stehen ihnen zu, wenn sich herausstellt, dass sich ihre Zweifel bestätigen?

Die Zweifel von Vätern sind oft unberechtigt, jedoch nicht immer. Häufig wird die fehlende Vaterschaft durch Zufall, z.B. bei Ausschluss einer möglichen Erbkrankheit oder Abklärung, ob eine Knochenmarks- oder Organspende möglich ist, entdeckt. Für die Väter bricht in dem Moment eine Welt zusammen. Neben dem enttäuschten Vertrauten geht es für sie auch um viel Geld, da sie oft jahrelang Unterhaltsleistungen erbracht haben.

In der Verzweiflung haben viele Väter heimliche Vaterschaftstests durchführen lassen. Diese sind jedoch vor Gericht nicht verwertbar. Zudem verbietet das neue Gendiagnostik-Gesetz vom April 2009 heimliche Vaterschaftstests und straft deren Durchführung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,00.

Um jedoch nicht jeden zweifelnden Vater mit dem Gesetz in Konflikt zu bringen, erleichtert der Bundestag mit dem „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ den Anspruch auf Vaterschaftstests. Das noch in 2008 in Kraft getretene Gesetz ermöglicht es, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig vom Willen der Mutter oder des (volljährigen) Kindes feststellen zu lassen. Durch das Gesetz werden die Rechte des Vaters wegen der existenziellen Bedeutung der Abstammung gestärkt. Lediglich für Härtefälle enthält das Gesetz einen Schutz zugunsten der Kinder. Der Schutz greift, wenn das betroffene Kind nicht der psychischen Belastung eines Vaterschaftstests ausgesetzt werden soll.

Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ brachte zur bestehenden Rechtslage eine wichtige Änderung. Früher riss mit Feststellung der Scheinvaterschaft die Bindung des Kindes und des Vaters. Der Vater verlor automatisch seine Rechte und Pflichten, wenn sich herausstellte, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes war. Auch für das Kind hatte dies dramatische Folgen, da es z.B. den Unterhaltsanspruch verlor. Nunmehr kann der Scheinvater selbst entscheiden, ob er die Vaterschaft aufheben lassen möchte oder aufgrund der engen Bindung weiter Vater bleibt.

Entscheidet sich der Scheinvater für die Durchführung eines Anfechtungsverfahrens und wird die fehlende Vaterschaft rechtskräftig festgestellt, hat er zudem die Möglichkeit, für das Kind geleistete Ziehgeld vom leiblichen Vater im Rahmen des sogenannten Scheinvaterregeress zurückzufordern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist und ein „neuer“ Vater besteht. Der „neue“ Vater ist künftig und auch rückwirkend für sein Kind zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Dem Scheinvater steht somit ein Anspruch auf den sogenannten Scheinvaterregeress gegen den leiblichen Vater zu. Auch Unterhaltsleistungen, die dem Kind in Form von Wohnraum und Betreuungsleistung gewährt wurden, werden dabei in Geld geschätzt.

Kuckuckskinder – Pflicht der Mutter zur Mitteilung des leiblichen Vaters

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit der Frage, ob die Kindsmutter gegenüber dem Scheinvater verpflichtet ist, den leiblichen Vater anzugeben, hat sich in einer Entscheidung vom 09.11.2011 der Bundesgerichtshof (BGH), AZ: XII ZR 136/09, auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten lebten ca. zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Es kam dann zur endgültigen Trennung. Nach der Trennung wurde ein Kind geboren, für das der Vater auf Drängen der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt und entsprechend Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt für sie bezahlt hat. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zum Streit. Im Rahmen des Verfahrens um Kindes- und Betreuungsunterhalt wurde letztlich ein Gutachten zur Vaterschaft eingeholt. Aufgrund des Gutachtens erfolgte ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, in dem festgestellt wurde, dass keine Vaterschaft besteht. Der leibliche Vater ist dem Scheinvater nicht bekannt.

Nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Scheinvater übergegangen. Um diesen Anspruch durchzusetzen, ist jedoch die Kenntnis des leiblichen Vaters erforderlich.

Das zuständige Amtsgericht hat die Kindesmutter zur Auskunft über den leiblichen Vater verurteilt, sowohl die Berufung als auch die Revision der Kindesmutter gegen diese Entscheidung wurden zurückgewiesen.

Mit der Frage, ob die Kindsmutter gegenüber dem Scheinvater verpflichtet ist, den leiblichen Vater anzugeben, hat sich in einer Entscheidung vom 09.11.2011 der Bundesgerichtshof (BGH), AZ: XII ZR 136/09, auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten lebten ca. zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Es kam dann zur endgültigen Trennung. Nach der Trennung wurde ein Kind geboren, für das der Vater auf Drängen der Kindesmutter die Vaterschaft anerkannt und entsprechend Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt für sie bezahlt hat. In der Folge kam es zwischen den Beteiligten zum Streit. Im Rahmen des Verfahrens um Kindes- und Betreuungsunterhalt wurde letztlich ein Gutachten zur Vaterschaft eingeholt. Aufgrund des Gutachtens erfolgte ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, in dem festgestellt wurde, dass keine Vaterschaft besteht. Der leibliche Vater ist dem Scheinvater nicht bekannt.

Nach § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Scheinvater übergegangen. Um diesen Anspruch durchzusetzen, ist jedoch die Kenntnis des leiblichen Vaters erforderlich.

Das zuständige Amtsgericht hat die Kindesmutter zur Auskunft über den leiblichen Vater verurteilt, sowohl die Berufung als auch die Revision der Kindesmutter gegen diese Entscheidung wurden zurückgewiesen.

Elternunterhalt – Verwertung der Immobilie für pflegebedürftige Eltern?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Beim Unterhaltanspruch der Eltern gegenüber dem Kind ist die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Kindes problematisch. Wer Kinder „in die Welt setzt“ weiß, dass er ihnen zumindest bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit Unterhalt schuldet. Er kann und muss also Vorsorge bezüglich seiner eigenen Leistungsfähigkeit treffen. Im Gegensatz dazu muss ein Kind jedoch nicht darauf eingerichtet sein, eines Tages von seinen Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Kindes gegenüber seinen Eltern wird einerseits auf das Einkommen und andererseits auf das Vermögen abgestellt. Auf das zu berücksichtigende Einkommen wird nachfolgend nicht eingegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhaltes einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhaltes unangreifbar.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer Entscheidung vom 07.08.2013, AZ: XII ZP 269/12, entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, wobei eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Alterssorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.

Kindesunterhalt – Berücksichtigung fiktiven Einkommens

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat gegenüber dem minderjährigen unverheirateten Kind und dem volljährigen unverheirateten Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, das sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet und im Haushalt eines Elternteils lebt, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass er seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und unter Anstrengung aller ihm zur Verfügung stehenden Kräfte versuchen muss, zumindest den Mindestunterhalt für sein Kind sicherzustellen.

Geht der unterhaltspflichtige Elternteil einer Erwerbstätigkeit nach, kann von ihm, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt sicherzustellen, gefordert werden, dass er zusätzliche Anstrengungen unternimmt, also z.B. Überstunden macht oder Akkordarbeit leistet. Zudem kann er gehalten sein, über seine vollschichtige Haupttätigkeit hinaus eine stundenweise Nebentätigkeit aufzunehmen, wobei allerdings die Zumutbarkeit zu prüfen ist. Die Zumutbarkeit beurteilt sich unter anderem nach der wöchentlichen Arbeitszeit und der Lage der Arbeitszeit in der Haupttätigkeit.

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, hat er alles zu tun, um eine Arbeit zu finden. Die Bewerbungen müssen nachhaltig und ernsthaft erfolgen. Es wird zudem gefordert, dass die Bewerbungsbemühungen über den vom Jobcenter bzw. Arbeitsamt geforderten Umfang hinaus gehen.

Kommt der Unterhaltsschuldner den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht nach, kann ihm das Einkommen, das er realistischer Weise erzielen könnte, fiktiv zugerechnet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er bei ordnungsgemäßen Bemühungen eine Erwerbstätigkeit gefunden hätte. In einer Entscheidung vom 19.06.2013, AZ: XII ZB 39/11, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass das fiktive Einkommen jedoch nur zu berücksichtigen ist, wenn tatsächlich eine reale Beschäftigungschance des arbeitslosen Unterhaltspflichtigen besteht.

Zudem sei aus Sicht der Bundesrichter richtig, dass ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines Minijobs ein über dem Selbstbehalt liegendes Einkommen erzielen könnte. Dies setzt aber voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen möglich ist, eine geringverdienende Tätigkeit auszuüben und dass er dabei ein anrechnungsfreies Einkommen erzielen kann, welches über dem Selbstbehalt liegt.

Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern, statt Inanspruchnahme von Bafög?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage musste sich das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 27.09.2013, AZ: 2 WF 161/13, auseinandersetzen.

In der Sache begehrte die 21-jährige, im Haushalt der Mutter lebende Studentin gegenüber ihrem Vater, der bisher ca. EUR 210,00 monatlich Unterhalt bezahlte, eine Erhöhung des Unterhaltes aufgrund der Aufnahme des Studiums auf ca. EUR 380,00. Bafög hat die Antragstellerin nicht beantragt, da sie u.a. nicht schon zu Beginn ihres Arbeitslebens verschuldet sein wollte. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltes abgewiesen. Diese Entscheidung wurde letztlich durch das OLG Hamm bestätigt.

Aus Sicht des OLG Hamm ist eine Unterhaltsbedürftigkeit von der Antragstellerin nicht dargetan worden. Bafög-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es ggf. dem Pflichtigen, ein Darlehen aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der, im Rahmen des Zumutbaren, eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnützen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Vorliegend sei es der Antragstellerin zuzumuten, Bafög in Anspruch zu nehmen. Das Bafög wird zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt.

Das Darlehen ist erst fünf Jahre nach Ende der Förderung in monatlichen Raten, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 10.000,00, zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehens erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, Bafög in Anspruch zu nehmen. Für einen Ausnahmefall hat die Antragstellerin nichts dargetan. Allein die Motivation, nicht zu Beginn des Berufslebens bereits mit einer Darlehensverbindlichkeit belastet zu sein, macht die Inanspruchnahme von Bafög nicht unzumutbar. Da die Antragstellerin bewusst einen Bafög-Antrag nicht gestellt hat, ist ihr in Höhe der Bafög-Leistung ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Einen Anspruch auf Erhöhung des bisherigen Unterhaltes war daher nicht gegeben.

Aus der Entscheidung lässt sich somit entnehmen, dass nicht nur der Unterhaltspflichtige verpflichtet ist, alles zu tun, um seine Leistungsfähigkeit herzustellen, sondern auch der Unterhaltsberechtigte, insbesondere das volljährige Kind, alles tun muss, um seinen Unterhaltsbedarf zu minimieren.

Elternunterhalt trotz Kontaktabbruch, auch das verstoßene Kind muss zahlen

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer stets ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern gehabt hat, wird diesen im Alter meist freiwillig beistehen. Waren die Familienbande jedoch krisenhaft und ist der Kontakt seit Jahrzehnten erloschen, sehen die Kinder oft nicht ein, warum sie die ihnen fremd gewordenen Erzeuger plötzlich alimentieren sollen. Dass dies so ist, hat der BGH jedoch am 11.02.2014, AZ: XII ZP 607/12, entschieden.

In der Entscheidung ist der BGH von der Entscheidung der vorherigen Instanz, dem Oberlandesgericht Oldenburg, das im vorliegenden Fall auf Grund des Kontaktabbruches die Zahlung von Unterhalt als grob unbillig ansah, abgewichen und hat eine Verwirkung des Elternunterhaltes wegen Abbruch jeglichen Kontaktes mit der Folge, dass das Kind Unterhalt zu zahlen hat, abgelehnt.

Konkret lag der Entscheidung im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Etwa zum Zeitpunkt als der Sohn volljährig wurde, haben sich die Eltern scheiden lassen. Danach brach jeglicher Kontakt ab. Der Vater lehnte vier Jahrzehnte, auch auf Annäherungsversuche des Sohnes, den Kontakt ab und zeigte dieses Desinteresse ihm gegenüber auch. Ferner enterbte er seinen Sohn auf den strengsten Pflichtteil. Für die bis zum Tod des Vaters aufgelaufenen Heimkosten für ca. zwei Jahre sollte nun der Sohn aufkommen. Der Sohn lehnte die Bezahlung des Unterhaltes mit der Begründung ab, dass dies grob unbillig ist.

Der BGH hat den Anspruch auf Elternunterhalt als nicht verwirkt angesehen. Der bloße Kontaktabbruch gegenüber einem erwachsenen Kind stellt keine schwere Verfehlung dar, die zum Verlust des Unterhaltsanspruches führt. Aus Sicht des BGH hat der Vater in den 18 ersten und für die Entwicklung des Kindes besonders prägenden Lebensjahren seinen elterlichen Pflichten „im Wesentlichen“ genügt. Mit dem Testament habe er zudem nur die ihm zustehenden Rechte wahrgenommen.

Nach dieser Entscheidung wird es für Kinder zukünftig schwieriger, unter dem Aspekt der treuwidrigen und antisolidarischen Verhaltensweise einer Familie um den Unterhalt herumzukommen. Es wird daher in vielen Fällen, bei denen man bisher wegen einer Solidaritätsverletzung nicht davon ausgegangen ist, eine Unterhaltspflicht bestehen.

Anspruch eines Kindes auf Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung am 28.01.2015, Az.: XII ZR 201/13 auseinandergesetzt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Dezember 1997 und im Februar 2013 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität des Samenspenders verzichtet.

Das Amtsgericht hat den Auskunftsklagen der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Die Abweisung hat das Landgericht damit begründet, dass den Klägerinnen der geltend gemachte Auskunftsanspruch derzeit nicht zusteht. Mit dem Verlangen auf Auskunft über die Identität ihres Samenspenders verfolgen sie ein eigenes Recht auf Kenntnis der Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen können.

In der zugelassenen Revision hat der Bundesgerichtshof dann jedoch entschieden, dass das Kind, das durch eine künstliche heteologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Spenders verlangen kann. Ein Mindestalter des Kindes, wie vom Landgericht gefordert, ist dafür nicht erforderlich. Allerdings muss die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt werden. Zudem ist eine Abwägung aller rechtlichen Belange – auch der des Samenspenders – notwendig. Bei der Abwägung müssen die Interessen des Kindes an der Auskunft überwiegen. In der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Landgericht zur Vornahme weiterer Feststellungen zurückverwiesen.

Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Grundsatzurteilen vom 30.06.2005 entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Scheidung nur die Kosten steuermindernd abzugsfähig sind, die für die eigentliche Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im sog. Zwangsverbund (Versorgungsausgleich) angefallen sind. Diese Kosten konnten nach den Entscheidungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, soweit diese eine zumutbare Belastung übersteigen. Zu den abziehbaren Scheidungskosten gehörten Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für die eigentliche Scheidung und den Versorgungsausgleich sowie Schuldzinsen bei Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung dieser Kosten und Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, also zu Besprechungen mit dem Rechtsanwalt oder zu Gerichtsterminen. Nicht zu berücksichtigen waren jedoch Kosten für andere Angelegenheiten, die vom Familiengericht außerhalb des Zwangsverbundes entschieden oder von den Ehegatten außergerichtlich vereinbart wurden. Dies betrifft vor allem die Kosten für den Zugewinnausgleich, die Unterhaltsregelung und die Vereinbarung zum Sorgerecht für die Kinder.

Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH dann die Geltendmachung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung deutlich erweitert. Danach sind Kosten eines Zivilprozesses - unabhängig vom Streitgegenstand - immer dann als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die streitigen Ansprüche nur gerichtlich durchsetzbar oder unzumutbar sind und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Bundesfinanzministerium hatte diese Entscheidung jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt und die Finanzämter angewiesen, dieses BFH-Urteil auch im Falle von Scheidungskosten außerhalb des Zwangsverbundes nicht anzuwenden.

Dennoch haben einige Finanzgerichte auch Kosten außerhalb der Scheidung des Zwangsverbundes als abzugsfähig anerkannt. Dies hatte zur Folge, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eine gesetzliche Neuregelung geschaffen hat. Nach § 33 Abs. 2 S.4 EStG 2013 sind demnach die Kosten eines Zivilprozesses nur noch als außergewöhnliche Belastung – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befrieden zu können. Diese Neuregelung gilt zunächst nur für Scheidungskosten, die nach dem 01.01.2013 entstanden sind.

Zu der Neuregelung haben sowohl das Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 21.11.2014, AZ: 4 K 1829/14 E, als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.10.2014, AZ: 4 K 1976/14, entschieden, dass Scheidungsprozesskosten inklusive Kosten des Versorgungsausgleichsverfahrens auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neureglung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Die Kosten der Ehescheidung und des Zwangsverbundes Versorgungsausgleich sind zwangsläufig entstanden, da die Ehe nur durch Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem steht auch die Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht entgegen. Unter „Verlust der Existenzgrundlage“ ist auch der Verlust der seelischen Existenzgrundlage zu verstehen, wie nach Zerrüttung einer Ehe ohne Scheidung anzunehmen ist. Daher ist die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen zu bejahen. Mit der gesetzlichen Neureglung sollte zudem lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die Entscheidung des BFH im Jahr 2011 wieder eingeschränkt werden.

Es empfiehlt sich daher auch für Veranlagungszeiträume ab 2013 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Sollte die Finanzverwaltung diese Aufwendungen jedoch nicht berücksichtigen, muss im Hinblick auf den Ausgang des Revisionsverfahrens betreffend die Entscheidung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz unter Hinweis auf das anhängige gerichtliche Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass außergewöhnliche Belastungen sich nur steuermindernd auswirken, wenn sie die vom Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt dabei u.a. vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab.

Höherer Kindesunterhalt ab 01.08.2015

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Trennungskinder bekommen ab 01.08.2015 höheren Unterhalt. Ab diesem Zeitpunkt wird die „Düsseldorfer Tabelle“ dahingehend geändert, dass die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder erhöht werden. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am 22.07.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der Steuerfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher € 4.368,00 um € 144,00 auf € 4.512,00.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrages steigt der Mindestunterhalt (Tabellenbetrag) eines Kindes bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher monatlich € 317,00 auf monatlich € 328,00, eines Kindes vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) von monatlich € 364,00 auf monatlich € 376,00 und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher monatlich € 426,00 auf monatlich € 440,00. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zzgl. der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von monatlich € 488,00 auf monatlich € 504,00.

Die Erhöhung des Unterhaltes gilt ab 01.08.2015.

Bereits rückwirkend zum 01.01.2015 erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes um jeweils € 4,00. Für das erste und zweite Kind steigt das Kindergeld auf € 188,00, für das dritte Kind auf € 194,00 und für das vierte und jede weitere Kind auf € 219,00. In der Regel ist das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015, bis 31.12.2015, bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Unterhaltsbetrages nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen auszugehen.

Es ergibt sich somit bis zum 31.12.2015 bei dem ersten/zweiten Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) für den Unterhaltspflichtigen ein Zahlbetrag von € 236,00, für Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) von € 284,00 und für Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) von € 348,00.

Die Bedarfssätze der unterhaltsberechtigten Kinder werden sich voraussichtlich zum 01.01.2016 weiter erhöhen, da zu diesem Zeitpunkt der steuerliche Kinderfreibetrag von € 4.512,00 auf € 4.608,00 steigen wird. Es wird somit voraussichtlich zum 01.01.2016 eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ erfolgen. In diesem Zusammenhang ist dann davon auszugehen, dass auch die Bedarfssätze für außerhalb des elterlichen Haushaltes lebende Studenten von derzeit € 670,00 erhöht werden.

Ist eine Blitzscheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres möglich?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe liegt vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird.

Grundsätzlich ist vor Einreichung der Scheidung nach deutschem Recht ein Trennungsjahr einzuhalten. Die mitunter verbreitete Ansicht, man könne das Trennungsjahr „einfach weglassen“, geht so nicht! Hinsichtlich der Einhaltung des Trennungsjahres sind zunächst die Angaben der Eheleute vor Gericht entscheidend. Geben beide Partner an, dass sie schon seit über einem Jahr getrennt leben, wird nicht weiter geprüft.

Allerdings spielt der Zeitpunkt der Trennung nicht nur für das Trennungsjahr eine Rolle. Er löst u.a. einen Auskunftsanspruch über den Vermögensbestand eines möglichen Zugewinnausgleichverfahrens aus.

Zum Zwecke der Nachweisbarkeit des Trennungszeitpunktes empfiehlt es sich daher, diesen schriftlich, z.B. durch einen Trennungsbrief, niederzulegen.

Eine sog. Blitzscheidung, d.h. eine Scheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres, kommt nur in Betracht, wenn die Fortsetzung der Ehe eine „unzumutbare Härte“ für einen Ehepartner bedeuten würde und die Gründe dieser Härte beim anderen Partner liegen. Die Gründe für die Beendigung der Ehe müssen somit so schwerwiegend sein, dass quasi die sofortige Beendigung die einzige zumutbare Lösung darstellt. Die Rechtsprechung in Deutschland hat typische Fälle herausgearbeitet, welche Gründe für eine Härtefallscheidung ausreichen können. Dennoch sind stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Eine Härtefallscheidung kann danach z.B. in Betracht kommen bei:

  • Alkoholabhängigkeit/Drogensucht beim anderen Partner ohne Aussicht auf Besserung, weil eine Entziehungskur abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist
  • wiederholte Gewalt gegen den Ehepartner und die Kinder
  • Morddrohung oder sonstige Bedrohung, schwere Beleidigung
  • Ehebruch von erheblicher Dauer und Intensität, insbesondere in der Ehewohnung
  • sonstige erniedrigende Handlungen, z.B. Misshandlungen vor den Kindern oder Aufnahme der Prostitution 
  • Aufnahme einer neuen Beziehung, aus der ein Kind erwartet wird.

Trotz Vorliegens der vorgenannten Gründe ist dennoch stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Einhaltung des Trennungsjahres unzumutbar ist. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn nach nachweislicher Gewalt oder einer Vergewaltigung in der Ehe die Ehefrau anschließend zum Ehemann zurückehrt.

Der Weg einer Blitzscheidung ist wegen der Nachweisbarkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes oft beschwerlich und emotional sehr belastend und daher genau zu überlegen.

Das Trennungsjahr kann bei einer internationalen Scheidung, wenn das Scheidungsrecht eines anderen Landes kein Trennungsjahr vorsieht, unrelevant sein. Eine internationale Scheidung liegt vor, wenn zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Zum Seitenanfang