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SozialrechtExpertentipps

Höhere Erwerbsminderungsrenten ab 2019

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Die Bundesregierung hat im Rentenpakt I im Jahr 2018 für den Zeitraum ab Januar 2019 u. a. beschlossen, dass die sog. „Zurechnungszeit“ von bisher 62 Jahren und drei Monaten auf 65 Jahre und acht Monate angehoben wird.

Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit. Diese kommt vor allem bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten zum Einsatz. Hinter der Zurechnungszeit steht die Idee, dass derjenige, der wegen Krankheit eine Frührente bezieht, die Möglichkeit verliert, weiter Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen. Damit würde er im Alter eine deutlich schlechtere Rente beziehen. Damit dem betroffenen Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, wird ihm die Zurechnungszeit gutgeschrieben. Bisher wurde im Rahmen der Zurechnungszeit sozusagen ein Einkommen bis zum 62. Lebensjahr und drei Monaten fingiert, was zusätzliche Entgeltpunkte bringt. Diese Zurechnungszeit wird nunmehr schrittweise weiter angehoben. Durch diese Anhebung erhöht sich die Rente. Grund der Erhöhung war, dass Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung bisher oft ergänzend Sozialleistungen erhalten.

Die Erhöhung sieht vor, dass die Zurechnungszeit vom 01.01.2020 bis 2031 schrittweise weiter auf 67 Jahre steigt.

Maßgebend für die Dauer der Zurechnungszeit ist das Jahr des Rentenbeginns.

Diese Neuregelung gilt jedoch erst für Neurentner. Auf Bestandsrentner ist sie nicht übertragbar.

Für Bestandsrentner, also jetzige Erwerbsminderungsrentner gelten folgende Zurechnungszeiten:

-     Wer ab dem 01.01.2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, für den endet die Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren und drei Monaten.


-     Wer zwischen dem 01.07.2014 und dem 31.12.2017 in Erwerbsminderungsrente      gegangen ist, für den liegt die Zurechnungszeit beim Alter von 62 Jahren.


-     Wer die Erwerbsminderungsrente vor dem 01.07.2014 bewilligt bekommen hat, bei dem endet die Zurechnungszeit beim 60. Lebensjahr.

Die Erhöhung der Zurechnungszeit bedeutet nicht, dass die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten in Höhe von max. 10,8 % entfallen. Der Rentenpakt I bringt hier keine Verbesserung für die Betroffenen.

Krankenkassenbeiträge auf Einmalzahlungen bei betrieblicher Altersvorsorge oder Direktversicherung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen hat der Gesetzgeber zum 01.01.2004 die Regelung der Versorgungsbezüge als beitragspflichte Einnahmen, § 229 SGB V, neu gefasst. Seitdem sind nicht nur auf monatlich laufende Versorgungsbezüge, z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung, etwa einer Pensionskasse, sondern auch auf Einmalzahlungen grundsätzlich Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Konkret regelt § 229 Abs.1 S.3 SGB V nunmehr folgendes: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nichtregelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 120-tel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.“
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz und bestehenden Zusatzbeiträgen. Bis zur Neureglung im Januar 2014 war auf Einmalzahlungen kein Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Zudem war auf laufende Versorgungsbezüge nur der halbe allgemeine Beitragssatz anzuwenden.
Mit der Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Änderungen hat sich zwischenzeitlich sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht befasst. Nach beiden Gerichten ist sowohl die Verdopplung der Beiträge als auch die Zahlung von Beiträgen bei Einmalbezügen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen verfassungskonform und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Mit einer Entscheidung vom 28.09.2010, AZ: 1 BvR 1660/08, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch von der gesetzlichen Regelung eine  Ausnahme  bei Direktversicherungen gemacht. Danach sind von pflichtversicherten Rentnern auf Leistungen, die auf arbeitnehmerfinanzierten Lebensversicherungsbeiträgen beruhen, keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn sie selbst als Versicherungsnehmer in der Police stehen. Steht der ehemaliger Arbeitgeber noch im Versicherungsschein, gelten auch selbstfinanzierte Direktversicherungen für Arbeitnehmer als betriebliche Altersvorsorge mit der Folge, dass darauf Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten sind. Diese Ausnahme gilt lediglich für Direktversicherungen, nicht jedoch für Pensionskassen. Das hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung, AZ: B 12 KR 28/12 R, entschieden. Insofern hat das Bundessozialgericht eine sog. „institutionelle“ Abgrenzung vorgenommen. Für die Abgrenzung ist die Frage maßgebend, ob die Versicherung den Charakter einer Betriebsrente hat.
Versorgungsbezüge sind bis zu einer gewissen Beitragsgrenze beitragsfrei. Die Freibetragsgrenze gilt jedoch nicht separat für jeden Versorgungbezug. Bestehen mehrere Versorgungsbezüge, sind diese zu addieren.
Die Grenze für die Beitragsfreiheit ändert sich jährlich. Sie beträgt jeweils 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese beträgt seit 01.01.2016 2.905,00 EUR. Es ergibt sich somit aktuell ein Freibetrag von 145,25 EUR. Im Jahr 2015 betrug die Bezugsgröße monatlich 2.835,00, so dass sich ein Freibetrag von 141,75 EUR ergab.
Sollten Sie eine Direktversicherung besitzen und noch Ihr Arbeitgeber Versicherungsnehmer sein, lassen Sie sich bitte selbst schnellstens in den Versicherungsschein eintragen. Dann
sind von Ihnen wenigstens auf den Ertrag der ab dann gezahlten Beiträge keine Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen.

Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Am 04.04.2017 hat sich mit der Fragestellung das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Revisionsverfahren, Az.: B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R, auseinandergesetzt.

Im Verfahren B 11 AL 19/16 R hatte der Kläger mit der Arbeitsagentur am 05.01.2012 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. In dieser verpflichtete er sich, fünfmal im Monat sich um Stellen zu bewerben. Die Bewerbungsaktivitäten sollten anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden. Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung im Gegenzug Leistungen (Bewerbungscoaching, Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Die in der Eingliederungsvereinbarung zugesagten Eigenbemühungen hat der Kläger bei der Beklagten nicht bis zum 31.01.2012 nachgewiesen. Daraufhin erhielt er eine Sperrzeit von zwei Wochen nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III a.F. Mit der Sperrzeit war der Kläger nicht einverstanden, so dass er dagegen letztlich Klage erhob.

Im Verfahren B 11 AL 5/16 R hat die Klägerin mit der Arbeitsagentur ebenfalls eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Danach waren sechs Bewerbungsaktivitäten monatlich im kaufmännischen Bereich von ihr zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert bei der Arbeitsagentur eingereicht sein. Nachdem dies durch die Klägerin nicht erfolgte, erhielt sie eine zweiwöchige Sperrzeit, gegen die sie letztlich ebenfalls Klage erhob.

Bei einer Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 SGB III handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag. In diesem kann die notwendige Konkretisierung des Eingliederungsziels, der auf die konkrete Person bezogenen Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur, der jeweiligen Eigenbemühungen der Leitungsberechtigten und der auf den Einzelfall bezogenen Leistungen stattfinden.

Im ersten Fall B 11 AL 19/16 R war die ausgesprochene Sanktion gerechtfertigt, da die Eingliederungsvereinbarung ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung enthielt. Im Gegenzug zu dem von dem Kläger zu gesagten Nachweis der Eigenbemühungen in bestimmten Fristen hat die Beklagte hier Leistungen, wie Bewerbungscoaching oder die Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten zugesagt.

 

Anders verhielt es sich im zweiten Fall, Az. B 11 AL 5/16 R. Hier hat das BSG entschieden, dass die ausgesprochene Sperrzeit nicht berechtigt war, da die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Bewerbungsbemühungen unangemessen im Verhältnis zu den von der Arbeitsagentur übernommenen Leistungsverpflichtungen waren.

 

Im Ergebnis hat das BSG somit entschieden, dass eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von zwei Wochen eintritt, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen in die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Dies setzt aber voraus, dass die in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweis konkret umschrieben sind, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen zugesagt worden sind.

Krankengeldanspruch bei irrtümlicher Nichterstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach der seit 23.07.2015 geltenden gesetzlichen Regelung besteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Bis dahin bestand der Krankengeldanspruch erst ab dem Tag, der auf die Krankschreibung folgte. Die jeweilige gesetzliche Regelung gilt auch für eine Folgebescheinigung. Danach muss aktuell, wer krankgeschrieben ist und eine Folgebescheinigung benötigt, spätestens am nächsten Werktag, der auf den letzten vom Arzt bescheinigten Krankheitstag folgt, in der Praxis seine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abholen. Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Andernfalls klafft eine Lücke, die sowohl das Versicherungsverhältnis, als auch den Anspruch auf Krankengeld beenden kann.  Bis Mitte 2015 musste die Folgebescheinigung bereits am letzten bescheinigten Krankheitstag durch den Arzt attestiert werden, da ansonsten keine lückenlose Krankschreibung nachgewiesen war. Endete die Krankschreibung an einem Freitag, genügte es daher nicht, erst am darauffolgenden Montag wieder beim Arzt vorstellig zu werden.

Das Bundessozialgericht hat sich nunmehr in zwei Entscheidungen vom 11.05.2017 mit den Folgen der irrtümlich nicht erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf den Krankengeldanspruch auseinandergesetzt. Der Entscheidungen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Die Klägerin, die an einer depressiven Episode wegen Zustands nach einem Mammakarzinom und einer Chemotherapie litt, stellte sich in den Jahren 2012/2013 am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsdauer bei ihrem Hausarzt wegen einer Folgebescheinigung vor. Der Hausarzt erstellte dann, da er der Auffassung war, dass er eine Folgebescheinigung aufgrund des am folgenden Tag anstehenden Facharzttermins, den die Klägerin auch wahrnahm, nicht zu erstellen braucht, nicht aus. In dem anderen Verfahren bestätigte der Hausarzt, nachdem er keine Folgebescheinigung ausgestellt hatte,  dass er es  „leider … verpasst habe, diese Bescheinigung auszustellen“ und bejahte nachträglich die durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin. In beiden Fällen hatte die Krankenkasse ursprünglich die Weitergewährung von Krankengeld abgelehnt.

In seinen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass eine Krankenkasse ausnahmsweise Krankengeld gewähren muss, wenn die Fehleinschätzung des Arztes über die Notwendigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf nichtmedizinischen Gründen beruht. Schon zuvor war ausnahmsweise Krankengeld zu zahlen, wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsfolgenbescheinigung aufgrund einer medizinischen Fehlbeurteilung nicht erstellt, der Versicherte jedoch selbst alles ins einer Macht stehende getan hatte. Die vorgenannten Ausführungen gelten jedoch nur unter diesen Voraussetzungen. Der Versicherte dürfte auch insoweit nicht auf ungewisse Regressansprüche gegen den Arzt verwiesen werden. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die anders als das Gesetz eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsattestierung erlauben, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass ein Vertragsarzt weiß, dass ein solches Attest aber zum Verlust langzeitiger Krankengeldansprüche des Versicherten führt. Deshalb erscheint es treuwidrig, wenn sich die Krankenkassen bei dieser Sachlage trotz Mitverantwortung für die Richtlinien von der Leistungsfähigkeit befreien könnten.

Die vom Bundesozialgericht getroffene Entscheidung ist auf die aktuelle Gesetzeslage übertragbar.

Rückzahlung trotz Behördenfehler?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Durch die Jobcenter werden von den Leistungsbeziehern zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückgefordert. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine Rückforderung auch berechtigt ist, wenn dem Jobcenter selbst ein Fehler unterlaufen ist und es vom Leistungsbezieher darauf aufmerksam gemacht wurde.

Im vorliegenden Sachverhalt forderte das Jobcenter vom Leitungsbezieher, einem Studenten, über € 1.000,00 zurück. Obgleich der Student ab Studienbeginn keinen Leistungsanspruch mehr hatte, bezahlte das Jobcenter monatelang die Leistung weiterhin. Durch den Studenten war das Jobcenter mehrfach auf den Fehler aufmerksam gemacht worden.

Das Landessozialgericht entschied, trotz des Fehlers der Behörde, dass die Rückforderung berechtigt ist. Die Pflicht zur Erstattung von unrechtmäßigen Zahlungen besteht unabhängig von dem Fehler der Behörde, soweit der Leistungsbezieher wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand.

Im vorliegenden Fall wusste der Kläger, dass ihm keine Leistungen mehr zustanden, sonst hätte er weder die Aufnahme seines Studiums mitgeteilt, noch zusätzlich mehrfach telefonisch darauf hingewiesen, dass weitere Zahlungen erfolgen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schweren Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch Kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Der Verwaltungsakt ist in den genannten Fällen auch für die Vergangenheit aufzuheben. Ermessensausübung und somit Berücksichtigung des Mitverschuldens der Behörde scheitet aus.

Auch bei Überzahlungen, die allein durch den Leistungsträger verschuldet sind, ist der Bewilligungsbescheid, somit rückwirkend zum Zeitpunkt eines Erlasses aufzuheben und eine Erstattung zu verlangen.

Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzung durch den Nachbarhund beim Ausführen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wie oft wird tatsächlich der Hund des Nachbarn, um diesem einen Gefallen zu tun, „Gassi geführt“. Alles kein Thema, solange nichts passiert.

Das Landessozialgericht Stuttgart hat sich nunmehr mit den Folgen einer Verletzung durch den Gassi geführten Hund auseinandersetzen müssen. Es hat entschieden, dass derjenige, der den Hund seines Nachbarn „Gassi führt“ und dabei vom Hund verletzt wird nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Im vorliegenden Fall hatte das Opfer der Bissattacke den Hund des Nachbarn schon oft versorgt. Der Hundehalter hat, als er unerwartet stationär ins Krankenhaus musste, das spätere Opfer gebeten, sich um den Hund zu kümmern. Dieser sagte zu und versorgte den Rottweiler mit Futter, Wasser und führte ihn aus. Während eines solchen Sparzierganges griff der Rottweiler unvermittelt an. Er verbiss sich in den Händen und Armen des Nachbarn und fügte diesem über 30 cm tiefe Fleischwunden zu. Das Opfer wurde notoperiert und erhielt eine Hauttransplantation am betroffenen Unterarm.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung der Bissattacke als Arbeitsunfall abgelehnt, da der Verletzte sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert, sondern lediglich auf Grund der freundschaftlichen Beziehung gehandelt hat. Das Sozialgericht Heilbronn hat die Bissattacke als Arbeitsunfall anerkannt. Diese Entscheidung wurde durch das Landessozialgericht jedoch aufgehoben.

Der Verletzte habe keine, wie einer abhängigen Beschäftigung ähnliche Tätigkeit ausgeübt. In der Praxis würden zwar Dienstleistungen wie  sogenanntes „Dog-Sitting“ angeboten, typischerweise jedoch nicht durch abhängig Beschäftigte sondern selbststände  Unternehmer. Das für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erforderliche arbeitnehmerähnliche Verhalten ist jedoch zu verneinen, da die Leistung, wie hier, auf Grund verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Beziehung erfolgte oder wegen der engen Verbundenheit zu erwarten war.

Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Mieterhöhung wegen Modernisierung

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Im vorliegenden vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Sachverhalt wurde auf Wunsch des Mieters in einer 52,50 qm großen Zweizimmerwohnung mit einer Bruttomiete von EUR 400,00 das Badezimmer modernisiert. Die Modernisierung erfolgte auf Wunsch des Mieters. Zwischen dem Mieter und dem Vermieter wurde daraufhin eine Vereinbarung über die Modernisierung und die damit verbundene Mieterhöhung geschlossen, in der u.a. niedergelegt war,

„Zwischen der Vermieterin und dem Mieter besteht Einverständnis, dass das Bad der oben genannten Wohnung zwar voll gebrauchsfähig ist, aber den heutigen Wohnbedürfnisanforderungen nicht mehr entspricht. Deshalb wird vereinbart, dass folgende Modernisierungsarbeiten ausgeführt werden:

Badmodernisierung komplett inklusive Fliesung.

Der Vermieter führt diese Arbeiten entsprechend dem Leistungsumfang entsprechend der Anlage auf Wunsch des Mieters aus... Die Kosten entsprechend dem Leistungsumfang sind fest vereinbart und belaufen sich auf insgesamt EUR 3.192,59... Im Gegenzug verlangt die Vermieterin für diese wohnwerterhöhende Maßnahme einen monatlichen Mietzuschlag in Höhe von EUR 29,27...“

Der Mieter verlangte vom Jobcenter die Übernahme der aufgrund der Modernisierung erfolgten Mieterhöhung von EUR 29,27 monatlich.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Mieterhöhung ab. Daraufhin hat der Mieter nach erfolgloser Einlegung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht Berlin eingereicht. Die Klage wurde ebenso wie die sich anschließende Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stützen ihre ablehnende Entscheidung auf die analoge Anwendung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II i.d.F. des 01.01.2007. Danach sind die höheren Kosten für Unterkunft und Heizung nach einem nichterforderlichen Umzug nicht zu übernehmen. Aus Sicht sowohl des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Sozialgerichts Berlin und auch des Jobcenters ist der Sachverhalt mit der hier erfolgten Modernisierung vergleichbar.

Das Bundessozialgericht, AZ: B 4 AS 32/12 R, entschied in der eingelegten Revision jedoch letztlich zugunsten des Mieters und Leistungsempfängers. Der Leistungsempfänger hat einen Anspruch auf Übernahme des Modernisierungszuschlags in Höhe von EUR 29,27 gehabt. Nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind. Von dieser Vorschrift seien sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben. Auch soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB auf den Mieter abwälze, gehören diese Kosten zur vertraglich geschuldeten Miete. § 22 Abs.1 S.1 SGB II enthalte auch keine Beschränkung der zu übernehmenden Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu zahlen waren.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist kein Anlass für eine analoge Anwendung des § 22 Abs.1 S.2 SGB II. Eine Regelungslücke, wie in den Vorinstanzen angenommen, die eine Analogie rechtfertige, existiert gerade nicht. Nur für einen von dem Hilfebedürftigen eigenständig betriebenen Umzug in eine teurere Wohnung sind die höheren Wohnkosten nicht zu übernehmen. Die Situation ist jedoch nicht vergleichbar mit einer Mieterhöhung aus sonstigen Gründen bei Verbleib in der bisherigen Wohnung. Dies lässt sich auch mit Heranziehung des Gesetzeswortlautes begründen, weil nur für den besonderen Fall einer Mieterhöhung durch einen Umzug eine Vorabklärung gleichermaßen für den Leistungsberechtigten und den SGB-II-Träger gesetzlich vorgesehen ist.

Modernisierungskosten sind als Kosten der Unterkunft und Heizung daher soweit zu übernehmen, als sie angemessen sind.

Erbschaft und ALG II

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und Erbschaften stellt sich oft die Frage, ob die Erbschaft als Einkommen oder Vermögen anzusetzen ist. Mit dieser Frage hat sich in einer Entscheidung das Bundessozialgericht am 25.01.2012, AZ B 14 AS 101/11 R, auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger haben bereits seit Januar 2005 durchgehend Leistungen vom Jobcenter erhalten. Während des Bezuges von Leistungen ist dann in 2007 die Erblasserin verstorben. Auf die Klägerin entfiel nach deren Tod ein Drittel des Nachlasses, zu dem neben dem Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparbuch vor allem eine Eigentumswohnung gehörte. Die Eigentumswohnung wurde durch notariellen Vertrag Ende März 2008 verkauft. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wurde ihrem Konto im April 2008 gutgeschrieben. Von dem gutgeschriebenen Betrag bezahlte die Klägerin ihren Anteil an der Erbschaftsteuer. Das Jobcenter hat, da auch im April und Mai 2008 Leistungen ausgezahlt wurden, für diese beiden Monate die gezahlten Leistungen zurückgefordert. Dagegen hat sich die Klägerin zunächst mit Widerspruch und dann mit Klage gewandt. Zudem erfolgte durch sie im Juni 2008 eine erneute Leistungsbeantragung. Durch das Jobcenter wurden ihr ab Mitte November 2008 wieder Leistungen bewilligt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Erbschaft kein Einkommen, sondern Vermögen ist. Der Geldbetrag als Vermögen werde durch den Erbfall nicht zu Einkommen. Auch der Zufluss des Surrogats des Nachlassgegenstandes sei kein Einkommen.

Das Bundessozialgericht hat letztlich entschieden, dass die Erbschaft als Einkommen vorliegend bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Einkommen ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt auf den Bedarf anzurechnen, zu dem der Vermögenszuwachs aus der Erbschaft tatsächlich zu realisieren war und der Klägerin mit Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens dieses als „bereites Mittel“ zur Verfügung stand. Das Einkommen ist über den Monat des Zuflusses hinaus für einen angemessenen Zeitraum anzurechnen. Weder die Rückzahlung der für April und Mai 2008 gewährten Leistungen noch die Antragstellung im Juni 2008 bewirken eine zeitliche Zäsur, die dazu führen, dass das Auseinandersetzungsguthaben als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Die Abgrenzung danach, ob eine Erbschaft Einkommen oder Vermögen ist, erfolgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Einkommen ist dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was er vor Antragstelllung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Im Fall einer Erbschaft ergibt sich der rechtlich maßgebliche Zufluss aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) übergeht. Bereits ab diesem Zeitpunkt kann der Erbe aufgrund der durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächliche – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Die Einordnung als Einkommen setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein „Marktwert“ zukommt. Entscheidend ist lediglich, ob der Erbfall vor (der ersten) Antragstellung eingetreten ist. Liegt der Erbfall, wie im vorliegenden Sachverhalt, nach der ersten Antragstellung, handelt es sich um Einkommen. Die sofortige bedarfsmindernde Berücksichtigung der Erbschaft kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese als sogenanntes „bereites Mittel“ zur Verfügung steht. Der Erbe darf daher folglich nicht auf die Erbschaft verwiesen werden, soweit es ihm nicht möglich ist, seinen gegenwärtigen Bedarf zu bestreiten. In diesem Fall ist erst nach entsprechender Verwertung eine bedarfsmindernde Berücksichtigung möglich.

Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Seit April 2011 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Verteilzeitraum normativ auf sechs Monate begrenzt ist. In den davorliegenden Zeiträumen war eine anderweitige Aufteilung, auch bis zu einem Jahr, möglich.

Ausnahme von grundsätzlicher Befristung der Erwerbsminderungsrente

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich zu befristen. Rentenbeginn ist der Zeitpunkt des Leistungsfalls der Rente, d.h. es müssen nicht nur die medizinischen Leistungseinschränkungen vorliegen, sondern auch sämtliche weitere Voraussetzungen für die Rentengewährung gegeben sein.

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebenten Kalendermonates nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf des siebenten Kalendermonates nach Eintritt des Leistungsfalls, so beginnt die befristete Rente mit dem Antragsmonat.

Die Befristung kann verlängert werden, es bleibt dabei beim ursprünglichen Rentenbeginn. Eine Verlängerung erfolgt wiederum für längstens drei Jahre. Nach Ablauf einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ist die Rente unbefristet zu gewähren.

Unabhängig davon ist von Beginn an eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dazu hat das Sozialgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 17.04.2012 ausgeführt, dass ein schwerwiegender medizinischer Grund, der gegen eine rentenrechtlich relevante Besserungsaussicht spricht, vorliegt, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine atypische Leukämie großer granulärer Lymphozyten mit T-Zell-Phänotyp. Die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im Rahmen einer Studie begonnene Behandlung musste wegen schwerer Nebenwirkungen ausgesetzt bzw. abgebrochen werden und es stand nicht fest, ob und in welcher Form, mit welchem Medikament ein erneuter Therapieversuch möglich ist, zumal die Leukämieerkrankung im Blutbild weiterhin nachweisbar gewesen ist. Nach Auffassung des SG Stuttgart ist im vorliegenden Fall bei schwerwiegenden Erkrankungen, in denen sich die Versicherten hochriskanten Behandlungsversuchen aussetzen, deren Erfolgsaussichten nicht wissenschaftlich dokumentiert sind, die Gewährung einer Dauerrente ausnahmsweise möglich.

Neue Hartz-IV- und Sozialhilfe-Regelsätze verfassungskonform

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Aufgrund Gesetzesänderung gelten seit 01.01.2012 nachfolgende neuen Regelsätze für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII.

Erwachsene € 374,00 (+ € 10,00)

Lebenspartner im gleichen Haushalt € 337,00 (+ € 9,00)

Erwachsene im Haushalt anderer € 299,00 (+ € 8,00)

Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren € 287,00 (+/- € 0,00)

Jugendliche zwischen 6 und 13 Jahren € 251,00 (+/- € 0,00)

Kinder bis 6 Jahre € 219,00 (+ € 4,00)

Nach Auffassung des Sozialgerichts Aachen, das die Berufung in den Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, sind die neuen Regelsätze mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Kläger hatten eingewandt, dass die Neuregelungen nicht den vom Bundesver-fassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben entsprechen. Insbesondere seien für aushaltsangehörige Personen berücksichtigte Einsparungen nicht ausreichend belegt und es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze.

Die Neuregelung der Regelsätze beruht auf einer vom Gesetzgeber in Auftrag gegebenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2008. Es handelt sich hierbei um einen Misch-Index. Der jetzige Index soll 2014 durch die „laufende Wirtschaftsrechnung“ als Berechnungsgrundlage für die Regelsätze abgelöst werden. Letztlich könne die Festlegung der Regelsätze durch das Parlament nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einem sachgerechten und transparenten Verfahren beruhen.

Neben der Regelleistung erhalten Leistungsbezieher Kosten für Unterkunft und Heizung so-wie die Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Umständen sind daneben Kosten für Mehr-bedarf und Leistungen, die nicht von der Regelleistung abgedeckt werden, zu übernehmen. Im Rahmen der Härtefallregelung müssen unabweisbare und laufende Aufwendungen gezahlt werden, sofern es für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich ist, § 24 Abs. 1 SGB II. Dazu zählen z. B. Nachhilfeunterricht bei besonderen Anlässen, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangs.

Um zu überprüfen, ob letztlich alle denkbaren Leistungen in Anspruch genommen werden und die Berechnung der Leistungen korrekt ist, ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes sinnvoll.

Anspruch auf Wohnungserstausstattung

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach § 24 Abs. 3 SGB II werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, unabhängig von der Regelleistung, gesondert erbracht. Diese Leistungen werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen und den Bedarf jedoch aus eigenen Mitteln und Kräften nicht voll decken können.

Von der Erstausstattung für die Wohnung ist der Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, das heißt der Ersatz vorhandener Möbelstücke, abzugrenzen. Dieser ist stets aus der Regelleistung zu decken.

Der Anspruch ist bedarfsbezogen und damit nicht zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass eine Person durchaus mehrmals Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung haben kann, sofern entsprechende Gründe hierfür vorliegen. Eine erneute Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbel und Haushaltsgeräten kommt nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er – regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen – über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht mehr verfügt und z.B. bei höherer Gewalt, wie Sturm, Brand oder Hochwasser kein Dritter, z.B. eine Versicherung, für den Verlust eintritt.

Ein Anspruch auf Erstausstattung kann somit bei Rückkehr aus einem Haftaufenthalt mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten, bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung oder bei vorheriger längerer Obdachlosigkeit bestehen.

Im Falle eines Auszuges aus einer Bedarfsgemeinschaft, bei Scheidung oder Trennung besteht ein entsprechender Bedarf anteilig. Bei Einzug in eine Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel jedoch davon auszugehen, dass die beihilfefähigen Ausstattungsgegenstände bereits vorhanden sind.

Die Leistung kann in Form einer Geld- oder Sachleistung erbracht werden. Nicht als Haushaltsgegenstand nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen ist ein Fernsehgerät. Dieses ist von der Regelleistung (Teilnahme am Leben) erfasst und daher auch daraus anzusparen.

Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach § 74 SGB XII übernehmen die Sozialämter die angemessenen Kosten einer Bestattung, wenn diese aus dem Nachlass oder aus Anlass des Todes auszuzahlende Versicherungsleistungen (z.B. Sterbegeldversicherung) nicht bezahlt werden können. Es werden die erforderlichen Kosten für ein einfaches, aber der Würde des Verstorbenen entsprechendes Begräbnis übernommen, wobei typische Gebräuche, insbesondere der Religionsgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, zu berücksichtigen sind. Dies gilt allerdings nur, soweit dadurch keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen.

Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen zum Beispiel die Kosten für die Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung, die Sterbeurkunden, der Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck, die Aufbahrung, einfache Dekoration bei der Trauerfeier, die Überführung zum Friedhof, die Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger und die Erstbepflanzung des Grabes. Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, die Trauerkleidung, Todesanzeigen und Danksagungen.


Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem der Verstorbene sich tatsächlich aufgehalten hat beziehungsweise an dem er verstorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die insbesondere zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen des Verstorbenen in Deutschland nicht möglich ist.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist zudem, dass die zu Verpflichteten, also die Angehörigen beziehungsweise Erben, die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Dies richtet sich nach den jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Bisher haben die Sozialhilfeträger pauschal geregelt, welche Kosten für eine angemessene Bestattung übernommen werden. In einer Entscheidung vom 25.08.2011 hat das Bundessozialgericht nunmehr entschieden, dass erforderliche Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nicht nach Maßgabe pauschaler Vergütungssätze zu übernehmen sind, sondern jeweils die Angemessenheit der einzelnen geltend gemachten Kosten sowie die Gesamtkosten zu ermitteln sind. Bei der Prüfung der Angemessenheit hat sich der Sozialhilfeträger an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass erstattungspflichtige Privatpersonen in der Regel vertragsmäßig ungünstigeren Konditionen unterliegen, als die Sozialhilfeträger, und dem Bestattungspflichtigen, der sich ohnedies in einer besonderen Belastungssituation befindet, bis zur Beerdigung regelmäßig nicht viel Zeit bleiben dürfte, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmen einzuholen, um das Kotengünstigste auszuwählen.

ALG II bei Schülern, Studenten und Auszubildenden?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen steht Schülern, Studenten und Auszubildenden, die eine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder nach den §§ 60 bis 62 des SGB III förderungsfähig Ausbildung absolvieren keine Regelleistung zu. Abweichend davon erhalten Schüler, Studenten und Auszubildende einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schüler, Student oder Auszubildende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ohne Zusicherung einer Kostenübernahme durch die ARGE einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Ein Anspruch auf Bafög besteht bei Besuch einer schulischen Einrichtungen, wenn die Schüler, Studenten oder Auszubildenden nicht bei den Eltern wohnen und von der elterlichen Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist bzw. sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren, bzw. mit mindestens einem Kind zusammenleben. Eine Berufsausbildungsbeihilfe ist ausgeschlossen, wenn der Auszubildende noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt oder die Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit täglich erreicht werden kann.

Erfolgt dem Grunde nach keine Förderung über BAföG oder Berufsausbildungsförderung ist ALG II nicht ausgeschlossen.

Auch im Falle von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung des ALG II außergewöhnlich machen und deshalb unzumutbar erscheinen lassen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist es Auszubildenden insbesondere an Hochschulen grundsätzlich zumutbar durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der den sozialhilferechtlichen Lebensunterhalt abdeckt. Ein Härtefall wird daher gemeinhin lediglich bejaht, wenn die Folgen des Ausschlusses von Leistungen nach dem SGB II über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfeleistungen für eine Ausbildung verbunden ist und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Sozialhilfe von finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten als übermäßig hart erscheinen.

Ein solcher Härtefall ist daher insbesondere denkbar, wenn

  • die Ausbildung wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht,
  • das Studium oder die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert als durch BAföG oder SGB III gefördert und der erfolgreiche Abschluss ansonst wegen fehlender Mittel gefährdet wäre,
  • ein mittelloser Studierender sich in der akuten Fase des Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung zugemutete werden kann,
  • der Abschluss der beruflichen Ausbildung unmittelbar bevorsteht.

Eine Härte wird um so eher angenommen, je fortgeschrittener die Ausbildung ist. Bereits anerkannt wurde ein Anspruch auf Hartz IV als Darlehen wegen besonderer Härten, wenn die finanzielle Grundlage für eine Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und die Leistungen nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage dient und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung/Studium eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Mit Beschluss vom 14.02.2007 hat das Sozialgericht Aachen (Aktenzeichen S 15 AS 19/07 ER) entschieden, dass Abendrealschülern ALG II zustehen kann, auch wenn die Ausbildung an sich förderungsfähig ist. Das Sozialgericht Aachen differenziert abweichend von der ständigen Rechtsprechung nach dem Studienfortschritt. Die Auswirkungen dieser Entscheidung werden abzuwarten sein.

Rentenkürzung bei Erwerbsminderungsrente rechtmäßig?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Im Januar 2001 wurden durch Gesetz die bisherigen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit reformiert. Die damaligen Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung wurden durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente mit deutlich verschärften Zugangsvoraussetzungen ersetzt. Die Altersgrenze für eine Rente wegen Schwerbehinderung wurde von 60 auf 63 Jahre angehoben. Zudem wurden Rentenabschläge bei der Altersrente für Schwerbehinderte, den Hinterbliebenenrenten und der neuen Erwerbsminderungsrente eingeführt, wenn diese vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden oder der Versicherte vor dem 63. Lebensjahr stirbt.

Nach der Gesetzesänderung ist umstritten, ob Rentenkürzungen von 10,8 % bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, rechtmäßig sind.

Mit Urteil vom 16.05.2006 entschied der 4. Senat des Bundessozialgerichts, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr beginnen, rechtswidrig sind. Der 4. Senat hat für eine Rentenkürzung keine gesetzliche Grundlage gesehen.

Dieses Urteil wurde von der Deutschen Rentenversicherung allerdings nicht akzeptiert und sorgte für Aufsehen. Aufgrund des Urteils haben zahlreiche Erwerbsminderungsrentner gegen ihre Rentenbescheide Widerspruch eingelegt oder Überprüfungsanträge gestellt. Die meisten Verfahren wurden ruhend gestellt, während einige weitere sogenannte „Musterprozesse“ vor das Bundessozialgericht getragen wurden. Bemerkenswert ist, dass nach dem Urteil aus dem Jahr 2006 dem 4. Senat des Bundessozialgerichts die Zuständigkeit in Angelegenheiten der allgemeinen Rentenversicherung entzogen wurde.

In den Entscheidungen vom 29.01.2008 ist der 5a. Senat der Rechtsauffassung des 4. Senats aus dem Urteil im Jahr 2006 nicht gefolgt und hat die Rentenabschläge entsprechend der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung für rechtmäßig erklärt. Nach diesem Senat findet ein entsprechender gesetzgeberischer Wille in den Vorschriften des Sozialgerichtsbuches VI (gesetzliche Rentenversicherung) deutlich seinen Ausdruck. Dies verwundert, da Abschläge nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt sind. Eine ausdrückliche Regelung der Abschläge wird vom 5a. Senat auch nicht behauptet. Der Senat führt vielmehr aus, dass der gesetzgeberische Wille den Vorschriften des Sozialgerichtsbuches VI zu entnehmen sei. Seine Erkenntnisse zieht der Senat aus dem systematischen Zusammenhang und gleichzeitig aus der Verlängerung der Zurechnungszeit.

Die aktuelle Entscheidung lässt darauf schließen, dass dadurch gesetzgeberische Unzulänglichkeiten durch eine rentenversicherungsfreundliche Auslegung der Vorschriften des Sozialgerichtsbuches VI geheilt werden sollen.

Es ist nunmehr abzuwarten, ob der ebenfalls für Angelegenheiten allgemeiner Rentenversicherungen zuständige 13. Senat des Bundessozialgerichts der Auffassung des 5a. Senates folgt oder an der Rechtssprechung des 4. Senats aus dem Jahr 2006 festhält. Sollte Letzteres der Fall sein, müsste eine Entscheidung des gemeinsamen Senats des Bundessozialgerichts herbeigeführt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Es sieht derzeit jedoch eher danach aus, dass sich die Rentenversicherungsträger gegenüber einer unabhängigen Rechtssprechung zur Frage der Höhe der Erwerbsminderungsrenten durchgesetzt haben.

Anspruch auf Pflegestufe bei Demenzerkrankung oder anderer psychischer Erkrankung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hatte zu entscheiden, ob ein 62–jähriger Mann, der unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung leidet, einen Anspruch auf Pflegegeld hat. Auf Grund der Erkrankung wird er von seiner Schwester, die gleichzeitig seine Betreuerin ist, versorgt. In Begutachtung wurde ein Grundpflegebedarf von 33 Minuten festgestellt. Da für die Zuerkennung der Pflegestufe I jedoch 45 Minuten Grundpflege erforderlich sind, wurde die Pflegestufe durch die Pflegeversicherung als auch durch das Sozial- und Landessozialgericht abgelehnt.

Die Gewährung einer Pflegestufe setzt voraus, dass auf Grund von körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung Hilfebedarf für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags auf Dauer erforderlich ist. Je nach Umfang des Hilfebedarfs wird eine Pflegestufe zuerkannt.

Demente oder psychisch erkrankte Versicherte sind oft hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig, benötigen jedoch einen hohen Aufsichts- und Betreuungsbedarf. Der Aufsichts- und Betreuungsbedarf wird jedoch nicht bei Ermittlung der Zeiten der Grundpflege berücksichtigt. In Folge dessen erhalten viele demente und psychisch erkrankte Versicherte keine Pflegestufe.

Diese Lücke hat der Gesetzgeber gesehen und nunmehr den Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert. Das LSG Hessen hat in der obigen Entscheidung auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Betreuungskosten hingewiesen.

Einen Anspruch auf Betreuungskosten haben auch Personen, deren Hilfe im Bereich der Grundpflege nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Funktionsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenkasse eine Einschränkung der Alterskompetenz auf Dauer festgestellt hat.

Besteht eine Einschränkung der Alltagskompetenz können, je nach Umfang des allgemeinen Betreuungsbedarfs, zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch € 100,00 (Grundbetrag) monatlich oder € 200,00 (erhöhter Betrag) monatlich. Für die Gewährung der Leistung ist die Stellung eines Antrages erforderlich.

Arbeitslosengeld II: Vermögensfreibetrag des Kindes auf Eltern übertragbar?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II besteht grundsätzlich nur, wenn der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen noch Vermögen bestreiten kann. Als Vermögen sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Allerdings hat der Gesetzgeber noch nachfolgende Beträge, die vom Vermögen absetzbar sind, anerkannt:

1. einen Grundfreibetrag in Höhe von € 150,00 je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils € 3.100,00,

2. einen Grundfreibetrag in Höhe von € 3.100,00 für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,

3. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Vorsorge gefördertem Vermögens,

4. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche € 250,00 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt,

5. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von € 750,00 für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom Mai 2009 sich damit auseinander zu setzen gehabt, ob der Grundfreibetrag des Kindes von € 3.100,00 auf die Eltern übertragbar ist, wenn diese ihre Vermögensfreibeträge überschritten haben. In der Entscheidung hat das Bundessozialgericht die Übertragbarkeit abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei dem Grundfreibetrag nicht um einen abstrakten Kinderfreibetrag handelt, sondern der Freibetrag dem Kind nur zusteht, wenn es tatsächlich über entsprechendes Vermögen verfügt.

Anders verhält sich die Übertragbarkeit dagegen bei volljährigen Hilfebedürftigen und ihren Partnern. Das heißt, ein von einem Partner nicht voll ausgeschöpfter Grundfreibetrag kann bei dem anderen Partner angerechnet werden.

Besteht ein Anspruch auf Umzug in eine größere, angemessene Wohnung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Höhe der angemessenen Wohnkosten wird vom Vogtlandkreis beziehungsweise anderen Kommunen festgelegt.

Hinsichtlich der Wohnfläche sind folgende Quadratmeter angemessen:

  • 1 Person 45 – 50 qm
  • 2 Personen 60 qm oder zwei Wohnräume
  • 3 Personen ca. 75 qm oder drei Wohnräume
  • 4 Personen 85 – 90 qm oder vier Wohnräume

Für jede weitere Person ca. 10 qm oder einen Wohnraum mehr. Die Angemessenheit einer Wohnung wird aus dem Produkt der Quadratmeterfläche und dem Quadratmeterpreis ermittelt.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages ist vom zuständigen kommunalen Träger während des Bezuges von Arbeitslosengeld II die Zustimmung einzuholen.

In einem zuletzt vom Thüringer Landessozialgericht entschiedenen Verfahren, Beschluss vom 22.03.2009, AZ: L 9 AS 586/09 ER, wurde der Umzug einer Hartz-IV-Bezieherin in eine größere noch angemessene Wohnung abgelehnt.

Die Hartz-IV-Bezieherin bewohnte bisher eine 35 qm große Einzimmerwohnung. Sie wollte in eine Zweizimmerwohnung mit einer Fläche von 45 qm umziehen. Sie beantragte daher die Übernahme der Unterkunftskosten für die neue Wohnung. Die Fläche und Miete waren in beiden Wohnungen angemessen, wobei die größere Wohnung etwas teurer war, als die bisherige.

Nach Ansicht des Landessozialgerichtes sei es unbeachtlich, dass die größere Wohnung dem Hilfebedürftigen „größere Annehmlichkeiten“ biete als die bisherige Unterkunft. Die bisherige Wohnung entspreche „einfachen, grundlegenden Bedürfnissen im Sinne des SGB II“, die Wohnsituation sei damit „nicht unzumutbar“. Der Wohnbedarf habe sich bei der Betroffenen nicht aus sonstigen Gründen erhöht.

In der Sache wird abzuwarten bleiben, inwieweit die Entscheidung von anderen Gerichten mitgetragen wird.

Keine Witwenrente bei Vorliegen einer Vorsorgungsehe

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Sinn und Zweck der Witwenrente ist es, den durch den Tod des Versicherten mit weggefallene Unterhaltsansprüche des hinterbliebenen Ehegatten zu ersetzen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer großen und einer kleinen Witwenrente. Gemeinsame Voraussetzungen für eine Witwenrente sind, dass die Witwe / der Witwer des verstorbenen Versicherten nicht wieder geheiratet hat, der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit für eine Rente von fünf Jahren erfüllt hat und die Ehe in der Regel mindestens ein Jahr gedauert hat.

Mit der letzten Voraussetzung sollen sogenannte „Versorgungsehen“ ausgeschlossen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Hochzeit die Versorgung des Hinterbliebenen war. Gegen eine Versorgungsehe spricht zum Beispiel der Tod eines Ehegatten im ersten Ehejahr durch ein unvorhersehbares Ereignis.

Das Bundessozialgericht hat sich im Mai diesen Jahres mit der Problematik des Vorliegens einer Vorsorgungsehe auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war mit dem Verstorbenen von März 1959 bis Dezember 1973 verheiratet. Weder die Klägerin noch der Verstorbene haben einen anderen Partner geheiratet. Nach der Scheidung führten beide jeweils einen eigenen Haushalt und lebten in verschiedenen Orten. Im April 2003 wurde beim Verstorbenen eine unheilbare Krebserkrankung festgestellt. Eine operative Behandlung war nicht mehr möglich, so dass sich der Verstorbene bis Juni 2003 einer als palliative bezeichneten Chemotherapie unterzog. Anfang Mai 2003 zog die Klägerin zu dem Verstorbenen. Beide heirateten am 23.05.2003. Der Verstorbene war vor seinem Tod größtenteils bettlägerig und wurde von der Klägerin gepflegt, bevor er Ende Januar 2004 an den Folgen der Krebserkrankung verstarb.

In dem Sachverhalt hat die Ehe noch kein Jahr bestanden, so dass die Klägerin Gründe darlegen muss, welche die Vermutung einer Vorsorgungsehe widerlegen. Nach objektiven Maßstäben ist auch bei einer schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen unbeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderem als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen bei der Bewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war.

Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit und der Offenkundigkeit steigt daher zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen, dass die Eheschließung nicht zum Zwecke der Versorgung erfolgte. Um eine Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Versorgungsehe treffen zu können, sind die Motive des Verstorbenen als auch der Klägerin für die Eheschließung festzustellen. Vorliegend wurde die Sache zwecks weiterer Ermittlungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Einkommensanrechnung bei Abfindung während ALG II – Bezug?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Im vorliegenden Fall hat die Betroffene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt. Die Leistungen wurden für den Antragszeitraum Januar – Juni gewährt. Während des Leistungszeitraumes wurde dem Betroffenen nunmehr im Februar aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 6.000,00 € brutto ausgezahlt.

Grundsätzlich führen einmalige oder nur gelegentliche Zahlungen, wie z.B. vorliegend die Abfindung, im Zuflussmonat entsprechend der nach BSG gültigen Zuflusstheorie zum Wegfall der Bedürftigkeit. Im Folgemonat wäre danach die Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen. Je nach Höhe der Abfindung käme es dann wieder zum Einsetzen der Bedürftigkeit.

Um dies zu vermeiden, wurde durch die Arbeitslosengeld-II-Verordnung die Zuflusstheorie modifiziert. Einmaliges Einkommen ist danach im Regelfall auf angemessene Zeiträume zu verteilen. Maximal ist eine Verteilung auf 12 Monate möglich.

Bei der Verteilung von Einmaleinkommen soll grundsätzlich jedoch berücksichtigt werden, dass der Krankenversicherungsschutz in Folge der Anrechnung nicht entfällt. Es ist umstritten, ob bei sehr hohen Einmalzahlungen auch der vollständige Wegfall von Arbeitslosengeld seit einem bestimmten Zeitraum mit der Folge, dass auch kein Krankenversicherungsschutz besteht, in Betracht kommt.

In einer Entscheidung über die Länge des Verteilungszeitraumes hat das BSG festgelegt, dass der monatliche Verteilungszeitraum nicht mehr vom Bewilligungszeitraum der Leistung abhängt. Einmaleinkommen kann somit deutlich länger als 6 Monate, dem üblichen Bewilligungszeitraum, angerechnet werden.

Diese Anrechnung führt zu einer deutlichen Verschärfung gegenüber der bisherigen Lage, weil selbst das noch nach Ende der Bewilligungszeit vorhandene „Vermögen“ weiterhin als Einkommen behandelt wird.

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass nach Antragstellung auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zufließende Abfindung oder ähnliche Einmalzahlungen wie Steuererstattungen, Sonderzahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf Leistungen nach Beginn des Leistungsbezuges durch den Betroffenen verhindert keine fiktive Anrechnung der Abfindung bzw. anderen Einkommens für längere Zeiträume. Auch eine Tilgung von Schulden durch das Einkommen wird nicht berücksichtigt. Nur wenn die Verrechnung an der Quelle vor der Auszahlung erfolgt, wird nur der darüber hinausgehende ausgezahlte Betrag für die Anrechnung als Einmaleinkommen berücksichtigt.

Bei einer zu erwartenden Abfindung oder anderen Einmalzahlung ist daher grundsätzlich zu raten, den Leistungsantrag nach dem SGB II erst nach Eingang der noch ausstehenden größeren Zahlung zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit der erwarteten Zahlung Schulden ausgeglichen werden sollen, die nach dem Eintritt in den Leistungsbezug nicht mehr saldiert werden können.

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit Urteil vom 21.07.2009 entschied das Bundessozialgericht, dass Arbeitsausfall bei Arbeitnehmern in Betrieben mit gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung branchenüblich ist. Der Arbeitsausfall gilt daher als vermeidbar, so dass kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Das Urteil bezog sich auf die alte Regelung des § 11 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das Gesetz wurde mit Wirkung vom 01.02.2009 erweitert. Es wurde eingefügt, dass das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden kann, für die dem Arbeitnehmer Kurzarbeit nach dem SGB III gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31.12.2010 ausschließen. Ergänzend kann konjunktu-relles Kurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld nunmehr auch für Leiharbeiter unter den Bedingungen gewährt werden, die für alle Arbeitnehmer gelten.

Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen Arbeitplätze in der Zeitarbeitsbranche zu erhalten. Allerdings wird durch die gesetzliche Ergänzung, die bisher im AÜG und BGB geregelte Risikoverteilung zwischen Leiharbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber im Grundsatz nicht verändert. Der Verleiher trägt weiterhin grundsätzlich das Risiko, dass er seine Leiharbeitnehmer überhaupt nicht oder nur teil-weise an den Entleiher verleihen kann. Im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld wird wohl auch zukünftig Leiharbeitern kaum Kurzar-beitergeld zustehen.

Arbeitslosmeldung – Wirkung und Erlöschen

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Die Arbeitlosmeldung ist eine Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld. Die Meldung ist spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit zu erstatten. Sie ist bereits zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist, der Eintritt jedoch in den nächsten drei Monaten zu erwarten ist.

Nicht gleichbedeutend mit der Arbeitssuchendmeldung ist die Arbeitslosmeldung, noch ersetzt sie diese.

Die Arbeitslosmeldung erlischt bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit. Wer also der Arbeitsvermittlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als sechs Wochen nicht zur Verfügung steht, z. B. wegen Wegfalls der Arbeitsbereitschaft, nicht ausreichender Arbeitsbemühungen oder Krankengeldbezug, muss sich erneut arbeitslos melden. Ein Erlöschen tritt auch bei einer nicht gemeldeten Beschäftigung ein. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung entfällt auch mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der nicht gemeldeten Beschäftigung. Unbedeutend ist, ob die die Arbeitslosenmeldung unterbrechende Tätigkeit versicherungspflichtig ist oder nicht. Es besteht damit bei Aufnahme einer mehr als geringfügigen abhängigen, selbständigen oder familienhaften Beschäftigung, die nicht unverzüglich gemeldet wird, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu einer erneuten persönlichen Meldung, auch wenn die Beschäftigung zwischenzeitlich geendet hat.
Der Zeitpunkt, wann bei einem Arbeitnehmer, der arbeitslos ist oder wird, Arbeitsunfähigkeit eintritt, ist im Zusammenhang mit der Arbeitslosmeldung für die zustehenden Leistungen von Bedeutung. Erkrankt der Arbeitnehmer noch vor der Arbeitslosmeldung während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, erhält er für höchstens 78 Wochen Krankengeld. Wird der Arbeitnehmer vor Arbeitslosmeldung aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank geschrieben, erhält er Krankengeld für höchstens einen Monat. Danach kann er Arbeitslosengeld nur erhalten, wenn es sich um eine Dauererkrankung handelt und die Voraussetzungen der Nahtlosregelung vorliegen. Ansonsten erhält er keine Leistungen und muss sich, wenn kein Familienversicherungsschutz besteht, selbst krankenversichern. Da die Feststellung einer Dauererkrankung problematisch ist, sollten sich die Betroffenen, die sich krank fühlen, erst zur Agentur für Arbeit „ schleppen“, um sich arbeitslos zu melden und erst danach einen Arzt aufsuchen. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung erhält der Kranke Krankenarbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen und danach weitere 72 Wochen Krankengeld.

Anrechnung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bei Bezug von ALG II

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
In einer Entscheidung vom 01.06.2010 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Anrechnung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen als Einkommen befasst. Nach dem BSG sind die obigen Zuschläge nicht nach § 11 Abs. 3 SGB II als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei.

Zweckbestimmt sind Einnahmen, die einem anderen Zweck dienen als die Leistungen nach dem SGB II und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. In einer früheren Entscheidung hat das BSG bereits entschieden, dass Abfindungen aus arbeitsgerichtlichen Vergleichen bzw. Einkünfte aus der Nacherfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 SGB II sind. Nach der Rechtsprechung ist eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung lediglich dann zweckbestimmt, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist. Der entscheidende Senat des BSG versteht hierunter eine Vereinbarung, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll.
Ein solcher Zweck ist bei obigen Zuschlägen nicht aus steuer- und arbeitsrechtlichen Vorschriften ableitbar.

Die Zuschläge führen damit zu einer Erhöhung des sich nach Ansatz der Freibeträge ergebenden Einkommens.

Anrechnung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge bei Bezug von ALG II

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bezieher von ALG II, die von Verwandten zugleich ein Darlehen erhalten, müssen sich dieses je nach Ausgestaltung nicht als Einkommen anrechnen lassen. Dies hat zunächst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Diese Entscheidung wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht am 17.06.2010, AZ: B 14 AS 46/09 R, bestätigt. Infolge der Nichtberücksichtigung des Darlehens als Einkommen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes trotz Mittelzufluss ungekürzt weiterzuzahlen.

Die obige Entscheidung hat jedoch nicht zur Folge, dass sämtliche Darlehen von Verwandten unschädlich sind. Entscheidungserheblich sei „allein“, ob im Zeitpunkt des Zuflusses des Geldes die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig bestellt werden kann. Dies ist im Einzelfall durch Beweiswürdigung zu entscheiden.

Bei Zweifeln an der Rückzahlungsabsicht ist danach weiter zu prüfen, ob die Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten, zum Beispiel, ob u.a. Zinsen vereinbart sind. Allerdings sind Zinszahlungen bei Verwandtendarlehen relativ unüblich, so dass diese kein alleiniges Indiz für den Fremdvergleich sind.

Um Streitigkeiten über ein Darlehen beziehungsweise die Anrechenbarkeit als Einkommen zu vermeiden, empfiehlt es sich bei bestehenden Schulden diese direkt vom Darlehensgeber an den Gläubiger bezahlen zu lassen.

„Echtes“ Darlehen zählt nicht als Einkommen bei ALG II

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bezieher von ALG II, die von Verwandten zugleich ein Darlehen erhalten, müssen sich dieses je nach Ausgestaltung nicht als Einkommen anrechnen lassen. Dies hat zunächst das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Diese Entscheidung wurde nunmehr durch das Bundessozialgericht am 17.06.2010, AZ: B 14 AS 46/09 R, bestätigt. Infolge der Nichtberücksichtigung des Darlehens als Einkommen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes trotz Mittelzufluss ungekürzt weiterzuzahlen.

Die obige Entscheidung hat jedoch nicht zur Folge, dass sämtliche Darlehen von Verwandten unschädlich sind. Entscheidungserheblich sei „allein“, ob im Zeitpunkt des Zuflusses des Geldes die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig bestellt werden kann. Dies ist im Einzelfall durch Beweiswürdigung zu entscheiden.

Bei Zweifeln an der Rückzahlungsabsicht ist danach weiter zu prüfen, ob die Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten, zum Beispiel, ob u.a. Zinsen vereinbart sind. Allerdings sind Zinszahlungen bei Verwandtendarlehen relativ unüblich, so dass diese kein alleiniges Indiz für den Fremdvergleich sind.

Um Streitigkeiten über ein Darlehen beziehungsweise die Anrechenbarkeit als Einkommen zu vermeiden, empfiehlt es sich bei bestehenden Schulden diese direkt vom Darlehensgeber an den Gläubiger bezahlen zu lassen.

Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern durch Betreuung

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Eltern haben nach dem Bürgerlichen Recht einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder, wenn sie ihren Unterhalt z. B. aufgrund von Heimunterbringung oder erforderlicher häuslicher Pflege nicht aus eigenem Einkommen oder dem des Ehegatten oder durch Vermögensverzehr decken können. Der Unterhaltsanspruch ist vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

Die Höhe des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten Elternteils richtet sich nach der jeweiligen Lebensstellung, z. B. den anfallenden Heimkosten. Der nach Abzug des Einkommens der Eltern (Rente, Pflegegeld usw.) ungedeckte Differenzbetrag ist von den Kindern unter Beachtung deren Leistungsfähigkeit zu tragen.

Unterhaltspflichtig gegenüber den Eltern ist nur das Kind und nicht dessen Ehegatte. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von vielen Faktoren, insbesondere dem Einkommen des Kindes ab. Der dem Kind verbleibende angemessene Eigenbedarf ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Kindes zu ermitteln. Das Einkommen des Ehegatten des Kindes spielt jedoch eine Rolle, wenn dadurch die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit positiv beeinflusst wird, da bereits durch das Einkommen der Familienunterhalt gedeckt ist. Der Familienmindestbetrag liegt nach den entsprechenden Leitlinien derzeit bei ca. € 2.500,00.
Auch der Einsatz des Vermögens kann zur Sicherung des Unterhalts von den Kindern verlangt werden. Geschützt ist jedoch das Vermögen, das zur angemessenen Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun entschieden, dass die Unterhaltspflicht des Kindes unter Umständen durch die Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils erfüllt ist und keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten sind. Vorliegend betreute die Tochter ihre an Demenz erkrankte Mutter, die Leistungen der Pflegestufe II erhielt, selbst. Eine Stützung erfolgte lediglich zwei Mal pro Tag durch einen Pflegedienst. Durch die private Betreuung wurden gleichzeitig auch deutlich höhere Kosten eingespart, die bei einer Heimunterbringung anfielen.

Haftung der Erben für Hartz-IV-Bezug des Verstorbenen

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Sozialgericht Berlin hat sich in einer Entscheidung vom 24.04.2011 damit auseinandergesetzt, ob eine Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bereinigt um Nachlassverbindlichkeiten vom Erben berechtigt ist. Der Erblasser hatte im Zeitraum von Januar 2005 bis Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von EUR 11.918,04 bezogen. Er verfügte über ein nichtanrechenbares Schonvermögen von EUR 22.000,00. Nach dem Tod im November 2006 forderte das Jobcenter von der Klägerin die vom Erblasser bezogenen Sozialleistungen zurück.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage der Klägerin abgewiesen und die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Die Rückforderung ist im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 35 SGB II berechtigt. Danach ist der Erbe zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes insoweit verpflichtet, als die Leistungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und EUR 1.700,00 übersteigen. Die Ersatzpflicht wird begrenzt auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Das heißt, es ist maximal das beim Leistungsempfänger vorhandene Schonvermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten zurückzuerstatten.

Lediglich in Ausnahmefällen greift die Erbenhaftung nicht ein.

Dies ist der Fall, wenn der Wert des Nachlasses unter EUR 15.500,00 liegt und der Erbe entweder der Partner des Leistungsempfängers oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tod des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vor, wenn die Rückforderung eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Vorschrift des § 35 SGB II wurde von den Richtern des Sozialgerichts Berlin als verfassungsgemäß angesehen. Es handelt sich um eine legitime Erwägung des Gesetzgebers, dass sich das dem Hilfebedürftigen belassene Schonvermögen nicht zugunsten des Erben auswirken solle.

Bundesfreiwilligendienst bei Bezug von Arbeitslosengeld II

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Seit dem 01.07.2011 besteht für Männer und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollschulzeit die Möglichkeit der Absolvierung eines Bundesfreiwilligendienstes.

Ähnlich wie der Jugendfreiwilligendienst kann der Bundesfreiwilligendienst 6, 12, 18, in Ausnahmefällen höchstens 24 Monate absolviert werden. Es handelt sich hier um eine Tätigkeit, die grundsätzlich mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar ist. Es liegt jedoch kein Arbeitsverhältnis vor, sondern ein Rechtsverhältnis anderer Art.

Bei Freiwilligen, die älter als 27 Jahre sind, ist auch eine Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche denkbar.

Während des Bundesfreiwilligendienstes sind die Freiwilligen Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesamten Beiträge werden von der Einsatzstelle gezahlt.

Als Entschädigung für die erbrachten Leistungen steht den Freiwilligen ein Taschengeld zu. Die Höchstgrenze beträgt hier einheitlich EUR 330,00 pro Monat.

Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz stehen dem Arbeitsmarkt zwar nicht zur Verfügung, sie können dennoch Arbeitslosengeld II beziehen, da dieses nicht an die Verfügbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anknüpft. Somit können Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz aufstockend ALG II bekommen, wenn deren Sach- und Geldleistung den Unterhalt nicht decken.

In der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit wird der Jugendfreiwilligendienst sogar als wichtiger Grund akzeptiert, der es rechtfertigt, dass keine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufgenommen werden muss. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn es sich um ältere Arbeitslosengeld-II-Empfänger handelt. Diese müssen grundsätzlich vorrangig arbeiten. Bei Jugendlichen, die das Freiwilligenjahr als Überbrückung zwischen Schule und Ausbildung nutzen wollen, ist das jedoch anders. Älteren Arbeitslosengeld-II-Empfängern empfiehlt es sich somit sich schriftlich vom Arbeitsvermittler bestätigen zu lassen, dass der Freiwilligendienst angetreten werden kann.

Vom erhaltenen Taschengeld sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 ALG-II-Verordnung lediglich
€ 60,00 anrechnungsfrei. Um die Motivation zur Aufnahme des Freiwilligendienstes zu erhöhen ist damit zu rechnen, dass der Freibetrag in absehbarer Zeit erhöht wird. Vorgesehen ist eine Erhöhung auf € 175,00.

Über die € 60,00 Taschengeld hinaus, die als nichtanrechenbarer Hinzuverdienst bestehen, bestimmt § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 der ALG-Verordnung, dass ein volljähriger ALG-II-Bezieher vom Einkommen in der Regel € 30,00 monatlich für Beiträge zur Privatversicherung sowie gegebenenfalls Beiträge zur Kfz-Versicherung vom Hinzuverdienst absetzen kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben, wie zum Beispiel Fahrtkosten (Vorlage einer entsprechenden Quittung).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei Bezug von Arbeitslosengeld II und Aufnahme des Freiwilligendienstes andere Freibeträge bei der Anrechnung des Einkommens gelten als bei Arbeitsverhältnissen.

Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaubszeitraum – kein Anspruch auf Nachgewährung des nicht zweckentsprechend genutzten Urlaubs

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Arbeitsgericht Berlin (AZ: 2 Ca 1648/10) und im Anschluss das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (AZ: 11 Sa 1475/10) haben sich damit auseinander setzen müssen, ob Urlaub auf Grund attestierter Erkrankung des Kindes nachzugewähren ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin hatte bei ihrem Arbeitgeber Erholungsurlaub beantragt. Dieser wurde ihr antragsgemäß bewilligt. Während des Urlaubs erkrankte dann das neunjährige Kind der Klägerin, das sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes legte die Klägerin ihrem Arbeitgeber vor. Sie beantragte später bei ihrem Arbeitgeber die nochmalige Inanspruchnahme des „verpassten Urlaubs“. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.

Die Ablehnung des Arbeitgebers war berechtigt, da der Arbeitgeber den beantragten Urlaub gewährt hatte. Daran ändert auch die im Urlaub aufgetretene Erkrankung des Kindes nichts.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitnehmer das Risiko von Urlaubsstörungen als „Teil des persönlichen Lebensschicksals“ selbst. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden dann die Krankentage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Allerdings erfasst § 9 Bundesurlaubsgesetz weder direkt noch sinngemäß die Pflege eines erkrankten Kindes.

Auf Grund der geltend gemachten Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB V (Kinderkrankengeld) liegt nicht nur der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs vor, sondern die Klägerin hat zudem nicht unerhebliche Vergütungseinbußen erlitten. Anders als bei der Urlaubsvergütung, wo der volle Lohn fortgezahlt wird, besteht im Falle der Geltendmachung des Kinderkrankengeldes lediglich ein Anspruch auf 70 % des Einkommens als Krankengeld.

Diese Vermögenseinbuße hätte die Klägerin vermeiden können, in dem sie die Arbeitsbefreiung nach § 45 SGB V nicht geltend gemacht hätte. Der entwertete Urlaub wäre letztlich nur zu retten gewesen, wenn sie selbst auch krank und entsprechend krankgeschrieben gewesen wäre.

Sind steuerfreie Spesen beim Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Insbesondere Fernfahrer erhalten von ihrem Arbeitgeber oft neben dem Lohn steuerfreie Spesen. Die Höhe der steuerfreien Spesen richtet sich nach der Abwesenheitszeit. Bezieht der Fernfahrer selbst beziehungsweise eine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Person Arbeitslosengeld II, stellt sich die Frage, ob diese steuerfreien Spesenzahlungen, die oft mehr als € 6,00 betragen, als Einkommen anzurechnen sind. Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) am 11.12.2012 auseinandergesetzt.

Bis zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen ab 01.04.2011 konnten Spesen als zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck verein-bart war, als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Das BSG hat für die Nichtberücksichtigung von Spesen bis zu diesem Zeitpunkt gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck auferlegt wird.

Seit der gesetzlichen Neuregelung der §§ 11, 11a und 11b SGB II ab 01.04.2011 sind steuerfreie Spesenzahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu berücksichtigen. § 11 a SGB II regelt nunmehr konkret, welche Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Danach sind u. a. lediglich Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zweckbestimmte Einnahmen privatrecht-licher Grundlage, wie z.B. Spesenzahlungen sind daher als Einkommen zu berücksichtigen.

Da Spesen demnach als Einnahmen zu berücksichtigen sind, ist zu klären, in welchem Umfang sie zu berücksichtigen sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind sämtliche mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. In der ALG – II – Verordnung ist in § 6 geregelt, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung ab 01.01.2008 bei einer Ortsabwesenheit von mindestens 12 Stunden mit einem Pauschbetrag in Höhe von € 6,00 abzusetzen sind. Diese pauschale Begrenzung auf € 6,00 ist jedoch nicht mit den gesetzlichen Regelungen konform. Es mangelt an einer Öffnungsklausel. Das heißt, werden höhere mit der Fernfahrertätigkeit verbundene notwendige und tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen, sind diese in Abzug zu bringen, auch wenn der Betrag von 6,00 täglich überschritten wird. Die Obergrenze für die Abzugsfähigkeit ergibt sich aus § 6 BRKG iVm § 4 Abs. 5 EStG (steuerfreie Pauschbeträge).

Mit der pauschalen Regelung von € 6,00 soll durch den Gesetzgeber lediglich eine zeitraubende Ermittlung im Rahmen der Massenverwaltung vermieden werden, jedoch nicht Einsparungen erzielt werden. Zu dem soll, wenn keine weiteren Nachweise vorgelegt werden, eine Reduzierung der Verpflegungsmehraufwendung erreicht werden und eine Besserstellung gegenüber anderen Hilfebedürftigen vermieden werden. Die unterschiedliche Behandlung zum Steuerrecht rechtfertigt sich daraus, dass das Grundsicherungsrecht nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt, während das Steuerrecht zum Teil genügen lässt, wenn die Aufwendung durch den Beruf veranlasst sind. Die steuerrechtlichen Absetzmöglichkeiten sind daher weiter als die im Rahmen des SGB II.

Neben den tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen sind auch gegebenen-falls sonstige notwendige und tatsächliche Aufwendungen, etwa Übernachtungs- u. Reiseneben-kosten absatzfähig. Diese Kosten sind ebenfalls konkret nachzuweisen. Zudem ist nachzuweisen, dass keine Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

Es empfiehlt sich daher, damit zukünftig nicht sämtliche Spesenzahlungen des Arbeitgebers angerechnet werden, alle Belege, die mit der Verpflegung, Übernachtung oder Reisenebenkosten verbunden sind, zu sammeln.

Entfernung von minderwertigen Brustimplantaten – welche Kosten muss die Krankenkasse tragen?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

In einem vom Sozialgericht Berlin am 10.12.2013 zu entscheidenden Fall hatte sich die Klägerin 2004 in Spanien aus ästhetischen Gründen auf eigene Kosten beidseitig Brustimplantate des Herstellers PIP einsetzen lassen. Wenige Jahre später wurde bekannt, dass die Implantate mit ungeeignetem, minderwertigem Industriesilikon gefüllt sind. Sie neigten zur Rissbildung und dem Austreten von Silikon. Der Vertrieb wurde 2010 eingestellt. Zwei Jahre später empfahl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Entfernung der Implantate.

Die Klägerin begab sich daraufhin in die Klinik. Beim Implantatwechsel wurde festgestellt, dass die Implantate noch intakt waren aber bereits deutlich Silikon verloren hatten (sog. Ausschwitzen). Es erfolgte ein Austausch gegen Silikongel-Implantate. Die gesetzliche Krankenkasse erstattete die Kosten der medizinisch erforderlichen Herausnahme der schädlichen Implantate. Die Klägerin musste sich jedoch mit 2 % ihrer jährlichen Einnahmen daran beteiligen. Die Kosten für die Ersatzimplantate wurden nicht übernommen. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Die Ersatzimplantate waren nach Explantation aus psychischen Gründen erforderlich.

Die Klage wurde abgewiesen. Sowohl die Kostenbeteiligung als auch die Nichtübernahme der Kosten für die neuen Implantate sind rechtmäßig. Die Herausnahme der beschädigten Implantate war zwar medizinisch notwendig, sie war aber Folge einer Schönheitsoperation, die eine rein kosmetische Maßnahme gewesen sei. Die Versichertengemeinschaft ist nicht verpflichtet alle Risiken zu tragen, die mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden sind.

Die Kostenübernahme für einen Eingriff in einen gesunden Körper ist nicht gerechtfertigt, auch wenn man psychisch unter einem vermeintlich körperlichen Makel leidet. Die psychische Erkrankung ist eigenständig mit Mitteln der Psychotherapie zu behandeln. Dies gilt auch für die Übernahme der Ersatzimplantate. Eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn liegt nicht vor.

Aus Scham sollte nicht auf den von der Krankenkasse zu tragenden Teil der Kosten verzichtet werden. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen wir Sie gerne.

Mindern tatsächliche Zahlungen auf titulierte Unterhaltsrückstände das anzurechnende Erwerbseinkommen bei Leistungen nach dem SGB II?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Bundessozialgericht hat sich damit in einer Entscheidung vom 20.02.2014, Az: B 14 AS 53/12 R, auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1973 geborene unterhaltspflichte Kläger lebt mit einer 1966 geborenen Frau und deren beiden Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger erzielt kein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen. Von diesem Einkommen bezahlt er auf einen Unterhaltstitel monatlich EUR 269,00 sowie weitere EUR 150,00 auf Rückstände aus ebenfalls titulierten Unterhaltsforderungen ihm gegenüber aus der Vergangenheit.

Das zuständige Jobcenter, die Beklagte, minderte das anzurechnende Einkommen lediglich um die Zahlungen auf die laufenden Unterhaltsansprüche, nicht auf die Unterhaltsrückstände. Dagegen legte der Kläger zunächst Widerspruch und dann Klage beim Sozialgericht ein. Die Klage wurde abgewiesen.

Abweichend davon entschied dann in der Berufung das Landessozialgericht, dass das Jobcenter auch die Zahlungen auf den rückständigen Unterhalt vom Einkommen absetzen muss.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision beim Bundesozialgericht ein. Das Bundessozialgericht entschied dann ebenso wie die Erste Instanz, dass nur ein Abzug der laufenden Unterhaltszahlungen zu erfolgen hat.

Nach § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag. Zwar begrenzt der Wortlaut die Absetzbarkeit nicht einseitig auf laufende Unterhaltszahlungen. Diese Beschränkung folgt jedoch aus dem Wortlaut, dass nur Aufwendungen bis zur Höhe des in einem Unterhaltstitel festgelegten Betrags abgesetzt werden können.

Bei Berücksichtigung von Zahlung auch auf Unterhaltsrückstände werde diese Betragsgrenze notwendig überschritten. Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck des Absetzungsbetrages, der erkennbar auf das nach dem Monatsprinzip zu ermittelnde Einkommen und die ebenfalls nach Monaten berechneten Unterhaltsverpflichtungen abstellt und so den aktuellen Bezug zu dem titulierten Betrag zur Befriedung des Unterhaltsbedarfs unterstreicht.

Durch den Absetzungsbetrag soll dem SGB II-Leistungsberechtigten ermöglicht werden, die Existenz des betroffenen Unterhaltsgläubigers in bestimmten Zeitabschnitten zu sichern. Die Berücksichtigung auch rückständigen Unterhalts geht über dieses Ziel hinaus und würde im Ergebnis bewirken, dass die Unterhaltspflicht unmittelbar vom Jobcenter getragen werde. Zudem handelt es sich bei den Absetzbeträgen um eine Regelung mit Ausnahmecharakter.

Eine Absetzung ist auch nicht unter dem Aspekt der „bereiten Mittel“ aufgrund der tatsächlichen Zahlung auf den Unterhaltsrückstand vorzunehmen. Auch der Straftatbestand des § 170 StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht – führt zu keiner anderen Auslegung. Bei einem „Aufstocker“, der die laufenden Unterhaltspflichten erfüllt, ist die Strafbarkeit bei Nichtzahlung auf Unterhaltsrückstände nicht die automatische Folge, da im Strafverfahren die Unterhaltspflicht inklusive der Leistungsfähigkeit positiv festgestellt werden muss.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach Beschäftigung im Ausland?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Bayerische Landessozialgericht musste sich mit dieser Frage in einer Entscheidung vom 11.12.2013, AZ: L 9 AL 198/13 B, auseinandersetzen. In der der Entscheidung zugrunde liegenden Sache hat der Kläger von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in Deutschland gearbeitet. Danach übersiedelte er nach Rhodos, wo er bis 02.05.2012 beschäftigt war. Von dort kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte zwei Tage später Arbeitslosengeld.

Durch die Arbeitsagentur wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vorbeschäftigung in Deutschland von mindestens 12-monatiger Dauer in zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit fehlt. Die griechische Beschäftigung ist nicht anzurechnen.

Dagegen wandte sich der Kläger und verfolgte seinen Anspruch vor Gericht weiter.

Das Bayerische Landessozialgericht hat letztlich entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Unionsbürger genießen in allen europäischen Staaten Freizügigkeit, und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Nach dem Freizügigkeitsgesetz sind Vorbeschäftigungszeiten in allen europäischen Staaten zu berücksichtigen. Dies gälte aber in erster Linie für Grenzgänger und Personen, die vor Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Fall des Klägers aber ordnet das Europäische Recht die Arbeitssuche im letzten Beschäftigungsstaat den Vorrang zu. Mangels aktuellen Bezugs vom deutschen Arbeitsmarkt war daher kein Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsleistungen in drei Entscheidungen vom 23.07.2014 auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Regelbedarfsleistungen nicht zu beanstanden sind.

In den Entscheidungen führt das BVerf
G aus, dass die Anforderungen des Grundgesetzes tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen im Ergebnis nicht verfehlt werden. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums garantiert einen Leistungsanspruch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz, als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Der Bedarf der Hilfebedürftigen ist durch den Gesetzgeber zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. Es besteht dabei ein Entscheidungsspielraum sowohl bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse als auch bei der Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Das Ergebnis der Einschätzung muss jedoch tragfähig begründet sein.

Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe stützt sich der Gesetzgeber auf geeignete empirische Daten. Dabei ist unrelevant, dass als Bezugsgröße bei der aktuellen Verbrauchsstichprobe abweichend zu der den vorhergehenden Zeitraum betreffenden nur noch die einkommensschwächsten 15 % der Haushalt herangezogen werden.

Auch die Vorgaben der Fortschreibung der Regelbedarfe in den Folgejahren ohne Neuermittlung weichen nicht unvertretbar von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab. Hier hat der Gesetzgeber tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung an die bundesdurchschnittliche Preis- und Lohnentwicklung anlehnt. Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts muss allerdings die Preisentwicklung im Vergleich zur Lohnentwicklung zukünftig stärker gewichtet werden.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erfolgt ab 01.01.2015 eine erneute Fortschreibung der Regelbedarfe anhand eines Mischindexes. Dieser setzt sich zu 70 % aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30 % aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Ab 01.01.2015 gelten dann folgende Regelbedarfsätze:

Alleinstehend/Alleinerziehend € 399,00 (+ € 8,00)
Paare/Bedarfsgemeinschaften € 360,00 (+ € 7,00)
Erwachsene im Haushalt anderer € 320,00 (+ € 7,00)
Jugendliche von 14 - 18 Jahren € 302,00 (+ € 6,00)
Kinder von 6 - 14 Jahren € 267,00 (+ € 6,00)
Kinder von 0 - 6 Jahren € 234,00 (+ € 5,00)

Kranken- und Pflegeversicherung im Studium

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sind Studierende in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Sind die Eltern des Studenten gesetzlich versichert, so ist der Student bis zu seinem 25. Geburtstag in der Regel in der sog. Familienversicherung mit versichert, ohne selbst Versicherungsbeiträge zahlen müssen. Die Möglichkeit der Familienversicherung verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus z. B. um die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres oder einem Wehr- oder Wehrersatzdienst.

Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, müssen sich selbst gesetzlich versichern. Für sie gilt ein relativ günstiger, bundeseinheitlicher Beitragssatz.

Die Möglichkeit der Versicherung zum Studententarif besteht jedoch nicht unbegrenzt. Sie ist in der Regel nur möglich bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Grenzen der studentischen Versicherung nach hinten zu verschieben.

Das Bundessozialgericht hat sich nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.10.2014, AZ.: B 12 KR 17/12 R, damit auseinandergesetzt, ob die Verlängerung des kostengünstigen Krankenversicherungsschutzes für den Studenten unbegrenzt besteht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 1963 geborene Kläger, der seit 1996 fachtherapeutisch behandelt wird (Asperger Syndrom; Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) begann 1983 ein Hochschulstudium, das er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 34 Jahren abbrach und sich dann fachwechselnd einem Jurastudium zuwandte. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung durchgehend als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Studenten geführt hatte, stellte sie im Juni 2009 durch Bescheid das Ende der Versicherungspflicht zum 30.09.2009 fest. Das Sozialgericht hat die dagegen nach erfolgslosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Durch das Landessozialgericht wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

In der Entscheidung selbst hat das Bundessozialgericht nunmehr festgestellt, dass die Krankenversicherungspflicht als Student über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nur in Frage kommt, wenn Hinderungsgründe für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich waren. Lagen solche Gründe vor, bestünden sie über den Zeitpunkt der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus nahtlos fort, verlängerten sie gleichwohl die Versicherungspflicht nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr habe sich das Fortdauern des günstigen Versicherungsschutzes als Student an dem maximalen Zeitrahmen zu orientieren, den das Gesetz auch vor Vollendung des 30. Lebensjahres für das nichtverzögerte Erreichen eines Studienabschlusses akzeptiere. Dies seien 14 Fachsemester, mithin 7 Jahre. Die Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student reiche daher längstens bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Die Begrenzung der kostengünstigen studentischen Krankenversicherung stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen dar.

Keine Haftung junger Volljähriger nach pflichtwidrigem Verhalten seiner Eltern bei SGB II–Bezug

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Bundessozialgericht hat am 18.11.2014, Az: B 4 AS 12/14 R, entschieden, dass ein junger Volljähriger SGB II-Leistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögens erstatten muss, wenn die Voraussetzungen des § 1629 a BGB für eine beschränkte Haftung von Minderjährigen vorliegen.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der minderjährige Kläger lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Halbschwester. Sie bezogen laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Stiefvater hatte bei Antragstellung angegeben, dass der Kläger Schüler ist. Das Jobcenter berücksichtigte daher nur das Kindergeld als Einkommen. Später erfuhr das Jobcenter durch Datenabgleich, dass der Kläger die Schule beendet hatte und inzwischen eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme absolvierte, für die er eine monatliche Berufsausbildungsbeihilfe erhielt. Das Jobcenter berechnete daraufhin die Leistungen für die Vergangenheit neu und forderte von dem inzwischen volljährigen Kläger die Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen. Gegen diesen Erstattungsbescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch und Klage.

Die Regelung des § 1629 a BGB sieht eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung vor. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist diese Regelung entsprechend für Ansprüche auf Erstattung von SGB II-Leistungen anzuwenden, die an einen Minderjährigen erbracht wurden. Entscheidend ist, dass die Forderung während der Minderjährigkeit erbrachte Leistungen betrifft und durch eine pflichtwidrige Handlung des gesetzlichen Vertreters begründet wurde.

Im vorliegenden Sachverhalt sind beide Voraussetzungen erfüllt. Die Mutter des Klägers hatte als gesetzliche Vertreterin versäumt, die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers während der Minderjährigkeit dem Jobcenter mitzuteilen.

Die entsprechende Anwendung der Regelung über die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach dem BGB begünstigt auch keine unberechtigte Inanspruchnahme von Sozialleistungen, weil das Jobcenter den handelnden Vertreter, zumindest seit 01.04.2011, über § 34 a SGB II n.F. auf Erstattung in Anspruch nehmen kann.

Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der Beschäftigung?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2014, Az. B 1 KR 64/12 R auseinandergesetzt. Bereits in den letzten Jahren hat sich das Bundessozialgericht wiederholt im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld eines gesetzlich Krankenversicherten mit der Frage des Entstehens des Anspruches auf Krankengeld, wenn keine Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vorliegt, beschäftigt. Offen geblieben war bisher stets die Frage, ob es „für den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis“ nach § 186 Abs. 1 SGB V - Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger - für den Fall des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn ausreicht, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme besteht. Damit hat sich das Bundessozialgericht in der obigen Entscheidung nunmehr auseinandergesetzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin hat am 17.10.2007 für den Zeitraum vom 29.10.2007 bis zum 31.12.2007 einen Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen. Aufgrund einer stationären Behandlung ab dem 22.10.2007 bis zum 05.11.2007 und anschließender ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis 23.11.2007 nahm die Klägerin die Arbeit tatsächlich erst am 24.11.2007 auf. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Gewährung von Krankengeld ab, da eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld vor dem 24.11.2007 nicht bestanden habe. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landessozialgericht die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld auch für den Zeitraum vom 29.10.2007 bis 23.11.2007. Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass für den Beginn der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld der vertraglich vereinbarte Beginn des Beschäftigungsverhältnisses relevant ist. Gegen diese Entscheidung legte die Krankenkasse Revision ein und rügte die Verletzung des § 186 Abs. 1 SGB V.

Die Revision der Krankenkasse war erfolgreich. Die Klägerin war in der Zeit vom 29.10.2007 bis 23.11.2007 nicht als entgeltlich Beschäftigte mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert. Bereits in früheren Entscheidungen hatte das Bundessozialgericht dargelegt, dass ausschließlich das Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als „Versicherter“ Anspruch auf Krankengeld hat (u. a. BSG; Urteil vom 10.05.2012, Az. B 1 KR 19/11 R). Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Von entscheidender Bedeutung ist daher der in Betracht kommende Entstehungstatbestand. Vorliegend ist es der maßgebliche Versicherungsstatus während der stationären Krankenhausbehandlung. Bei bestehendem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei Krankenhausbehandlung an dem Tag, an dem die Behandlung beginnt. Bei einem Krankengeldanspruch wegen Neueintritts in einem Beschäftigungsverhältnis während bereits andauernder Krankenhausbehandlung und sich anschließender ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ist der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich, weil ab diesem Tag die Mitgliedschaft des versicherungspflichtigen Beschäftigten beginnt.

Der 1. Senat entscheidet die bislang ausdrücklich offene Frage, ob es für den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis für den Fall des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigungsbeginn ausreicht, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme entsteht nunmehr in dem Sinn, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. In ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn tritt ein, wer entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufnimmt oder trotz Nichtaufnahme dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erwirbt, etwa weil er von der Arbeitsverpflichtung freigestellt ist (z. B. bei entsprechenden Arbeitszeitkonten-Modellen) oder wegen Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lässt sich nicht entnehmen, dass der bloße Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Eintritt des dort geregelten kalendermäßigen Beginns des Beschäftigungsverhältnisses ohne Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt genügt.

Quintessenz der Entscheidung ist, dass für den Eintritt in die Beschäftigung grundsätzlich eine tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist.

Hartz-IV-Sanktionen gegen erwerbsfähige ALG-II-Empfänger verfassungsgemäß?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Dies hat mit Beschluss vom 26.05.2015 das Sozialgericht Gotha, Az.: S 15 AS 5157/14, verneint. Nach Auffassung des Sozialgerichtes sind die SGB-II-Sanktionen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Gothaer Richter sehen in den Sanktionsregelungen insbesondere eine Verletzung der Menschenwürde und des Grundrechts auf Berufsfreiheit. Die Gothaer Richter haben das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht muss nunmehr über die Frage Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen des SGB-II und die daraus resultierende Sanktionspraxis der Jobcenter entscheiden.

Der Entscheidung des Sozialgerichts Gotha lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB-II. Nach Ablehnung eines Arbeitsangebotes erhielt der Kläger eine Kürzung der Leistung um 30 % des maßgeblichen Regelbetrags monatlich durch das Jobcenter. Nachdem der Kläger weiterhin die Erprobung bei einem Arbeitgeber ablehnte, verhängte das Jobcenter aufgrund der weiteren Pflichtverletzung eine weitere Sanktion und kürzte die monatlichen Leistungen um 60 % des Regelbedarfs. Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, so dass der Kläger Klage beim Sozialgericht Gotha erhob.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Gotha sind die Sanktionen nicht rechtmäßig. Die Sanktionen widersprechen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, da das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebende Arbeitslosengeld aufgrund der Pflichtverletzung um 30 bzw. 60 % gemindert wird bzw. bei einer weiteren Pflichtverletzung vollständig entfällt. Die Menschenwürdegarantie verlangt jedoch die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Fall. Die Sanktion kann ferner zu einer Lebensgefährdung und Beeinträchtigung der Gesundheit des Sanktionierten führen, so dass auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vorliegt. Ferner sieht das Gericht in den Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

In der Sache wird nunmehr abzuwarten bleiben, wie letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Dennoch ist es sinnvoll, gegen Sanktionsbescheide im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung Widerspruch einzulegen.

Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig?

von Nadine Klopfer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Mit dieser Frage hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 19.082015, Aktenzeichen: B 14 AS 1/15 R auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im März 1950 geborene Kläger bezog zusammen mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. In den letzten Jahren konnte er nicht mehr in Arbeit vermittelt werden. Für den Kläger besteht vor Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente, die jedoch eine Kürzung der Rente für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % nach sich zieht. Erst zum 01.08.2015 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Ausweislich der Auskunft des Rententrägers beträgt diese voraussichtlich € 924,66.

Das Jobcenter forderte den Kläger unter Hinweis auf § 12 a SGB II im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen. Die vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe, Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.

Auch das Bundessozialgericht hat auf die Revision des Klägers entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist.

Das BSG stützt sich in der Entscheidung auf die gesetzlichen Voraussetzungen, §§ 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 12 a SGB III. Danach kann das Jobcenter, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Leistungsträgers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistung auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten selbst den Antrag stellen

Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente, trotz der damit verbundenen Rentenabschläge. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist vom Jobcenter vor Aufforderung zur Antragstellung zur prüfen. Im vorliegenden Fall hat das Jobcenter ermessensfehlerfrei gehandelt. Die vom Kläger erzielbare Rente überstieg trotz der Kürzungen die bisher bezogenen Leistungen.

Nach der Entscheidung lässt sich somit feststellen, dass die Unbilligkeitsverordnung und das Entschließungsermessen des Jobcenters die Betroffenen praktisch kaum vor einer Verrentung gegen ihren Willen schützen. Die Härten der vorgezogenen Verrentung sind gesetzgeberisch gewollt und in der Regel nicht atypisch.

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