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VerkehrsrechtExpertentipps

Wer haftet bei einem Zusammenstoß mit einem Einkaufswagen?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Stößt auf einem Einkaufsmarkt ein Einkaufswagen mit einem Fahrzeug zusammen, stellt sich oftmals die Frage, wer dafür haftet und welche Versicherung eintrittspflichtig ist. Da bei einem Schaden, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird, eine Höherstufung in der Versicherungsprämie erfolgt, wird bei derartigen Unfällen oftmals versucht, die Schäden über eine bestehende private Haftpflichtversicherung ersetzen zu lassen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist dann zuständig, wenn sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeuges ereignet hat. Dabei gilt jedoch nicht eine maschinentechnische Betrachtungsweise. Noch zum rechtlichen Begriff des Betriebes gehören auch das Betanken, das Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladevorgänge. Rollt daher der Einkaufswagen beim Ausladen der gekauften Waren und Einladen ins Fahrzeug weg und beschädigt ein anders Fahrzeug, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht eine private Haftpflichtversicherung zuständig.
Rollt jedoch ein herrenloser Einkaufswagen gegen ein Fahrzeug, kann den Ladenbesitzer eine Haftung treffen. Voraussetzung dafür ist, dass ihm eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann. Das OLG Hamm hat diesbezüglich am 18.08.2015 entschieden, dass ein ein Ladenbesitzer auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen muss, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt, nicht von Unbefugten benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall war ein Fahrzeug nach Ladenschluss mit einem unvermittelt auf die Straße rollenden Einkaufswagen zusammengestoßen. Das Gericht hat zwar dem Fahrer eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges abgezogen, jedoch die weitergehende Haftung des Ladenbesitzers bejaht.
Dieser hatte nach eigener Darstellung die Einkaufswagen lediglich mittels einer durch sie geführten unverschlossenen Kette verbunden ohne eine weitergehende Sicherung und auch nicht durch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem. Dadurch sind nach Auffassung des Gerichts die Einkaufswagen für Dritte leicht zugänglich gewesen. Es ist nicht nur vereinzelt zu beobachten, dass leicht zugängliche Einkaufswagen nach Geschäftsschluss, zumeist durch Übermut und Trunkenheit begünstigt, zweckwidrig verwendet und anschließend auch andernorts zurückgelassen werden. Um dies zu verhindern, hätte man die Einkaufswagen beispielsweise mit einer abschließbaren Kette verbinden können, was keinen spürbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordert und daher für den Ladenbesitzer auch möglich und zumutbar gewesen wäre. Ob den Sicherungspflichten genüge getan geworden wäre, wenn die Einkaufswagen untereinander mit einem Pfandsystem verbunden gewesen wären, hat das OLG Hamm jedoch leider nicht entschieden, sondern offen gelassen, da dies für das Gericht in diesem speziellen Einzelfall nicht entscheidungserheblich war.

Drogen und Fahreignung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Drogenkonsum muss nicht nur straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen haben. Die Einnahme von Drogen kann auch zu Auswirkungen für die Fahrerlaubnis führen. Dabei sind die Folgen meist für den Betroffenen viel härter und einschneidender.
Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Betäubungsmitteln konsumiert wurde. Bei so genannten harten Drogen, wie Heroin, Kokain, Ecstasy, LSD, Amphetamin oder Methamphetamin (beispielsweise Crystal Meth), reicht bereits der einmalige Konsum zum Ausschluss der Fahreignung aus, insbesondere wenn unter diesem Einfluss ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. In diesen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde sofort ohne weitere Maßnahmen auf eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Bei weichen Drogen, wie zum Beispiel Cannabis, bleibt dagegen ein einmaliger Konsum fahreignungsrechtlich folgenlos. Bisher war eine gelegentliche Einnahme auch nur dann unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden konnte. Ansonsten konnte ebenfalls sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Diese harte Linie bei weichen Drogen hat das Bundesverfassungsgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in neuen Entscheidungen vom 11.04.2019 etwas aufgeweicht. Nach wie vor kann zunächst bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit ausgegangen werden, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden können.
Dabei liegt dies vor, wenn beim Betroffenen im Anschluss an eine Fahrt eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr festgestellt wird. Allein dieser erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt es nun jedoch nicht mehr, dass in der Regel angenommen werden darf, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ihm sofort ohne weiteres die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dieser Verstoß begründet aber Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Es ist eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch zukünftig nicht zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen wird. Um hierfür eine ausreichende Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es deshalb in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Erst dann, wenn dieses nicht beigebracht wird oder negativ ausfällt, darf die Fahrerlaubnisbehörde von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Verlust von Schadensersatzansprüchen bei Verschweigen von Vorschäden

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Im Schadensfall wird meist zur Feststellung der Höhe des Schadens ein Gutachten erstellt. De Gutachterkosten stellen dabei, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt, einen erstattungsfähigen Schaden dar. Für die Erstellung benötigt der Sachverständige aber oftmals Informationen vom Geschädigten und zwar nicht nur zum Unfallhergang. Bei Fahrzeugen betrifft dies hauptsächlich den tatsächlichen Kilometerstand und etwaige Vorschäden, selbst wenn diese repariert sind. Diese Angaben beeinflussen den Restwert insbesondere im Falle eines Totalschadens. Teilt der Geschädigte diese falsch mit, ist das Gutachten unbrauchbar. Dann entfällt nach einem aktuellen Urteil des OLG Koblenz der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten. Dies soll nach Auffassung des LG Berlin sogar bei einer trennbaren Teileignung des Gutachtens der Fall sein. Einige Gerichte, wie das OLG Köln und das OLG Düsseldorf verlangen dafür nicht einmal Vorsatz, sondern lassen sogar Fahrlässigkeit genügen.
Eine inhaltliche Unrichtigkeit und damit Unbrauchbarkeit des Gutachtens muss sich der Geschädigte selbst dann zurechnen lassen, wenn der Sachverständige durch die Werkstatt bzw. den Rechtsanwalt als Stellvertreter oder Bote des Geschädigten beauftragt wurde. Oft gehen die Gerichte sogar davon aus, dass eine Obliegenheit des Geschädigten besteht, den Sachverständigen von sich aus über das Vorhandensein mehr als nur unerheblicher Vorschäden sowie über sonstige wertbildende Faktoren zu informieren.
Aber nicht nur im Hinblick auf die Erstattung der Gutachterkosten sind Geschädigte gut beraten, den Sachverständigen immer voll ins Bild zu setzen, wenn sie den Auftrag erteilen (lassen). Ein Verschweigen kann sogar dazu führen, dass keinerlei Schäden zu ersetzen sind. Dies hat das AG Greiz am 18.03.2016 entschieden und ist vom LG Gera insoweit bestätigt worden.
Es hat dabei zunächst auf Rechtsprechung verwiesen, wonach dann, wenn ein Vorschaden bestritten wird, der Geschädigte auch keinen Ersatz des kompatiblen Schadens verlangen kann. Aufgrund des nicht kompatiblen Schadens sei nicht auszuschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind. Selbst wenn man dieser rigorosen Rechtsprechung nicht folgt, dann besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn der Vorschaden nicht deckungsgleich ist. Ist der (verschwiegene) Vorschaden jedoch ganz oder teilweise deckungsgleich, gibt es Schadensersatz nur dann, wenn der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist. Das AG Greiz hatte deshalb im entschiedenen Fall einen Schadensersatzanspruch abgelehnt, weil der genaue Umfang des Vorschadens nicht mehr feststellbar war und auch Teile betroffen gewesen sein könnten, die dann beim späteren Unfall (ggf. nochmal) beschädigt worden sind.

Schadenersatz bei Falschbetankung des Mietwagens

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
„Super Ingo, nicht Diesel!“ Dieser frühere Werbespruch für eine Tankstellenkette löste vielfach Gelächter aus. Da in der Zeit der Umstellung von verbleitem auf bleifreies Benzin Benzin der Durchmesser der Zapfventile verringert wurde, ist dieser zwischenzeitlich bei Pkw-Zapfpistolen für Diesel größer als für Benzin. Ein versehentliches Tanken von Diesel bei Benzinfahrzeugen ist dadurch so gut wie ausgeschlossen. Die Betankung mit Benzin bei einem dieselbetriebenen Fahrzeug ist aber weiterhin möglich und kann im schlimmsten Fall zu erheblichen Motorschäden führen.
Genau dies passierte ein Fahrerin im süddeutschen Raum. Sie hatte in München zunächst einen Pkw mit Benzinmotor angemietet, der später gegen ein Dieselfahrzeug getauscht wurde. Diesen neuen Mietwagen betankte sie dann mit Benzin statt Diesel, ohne den Irrtum zu bemerken, bis sie wegen wegen eines Motorschadens liegen blieb. Die Autovermietung verlangte daraufhin von ihr den Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Amtsgericht München gab der Mietwagenfirma Recht und verurteilte die unaufmerksame  Mieterin zur Zahlung, da die Verletzung einer Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis vorliegt, wenn das Fahrzeug falsch betankt wird. Der Mieter eines Fahrzeugs hat sich so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Deshalb besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht hinsichtlich der erforderlichen Kraftstoffsorte.
Bei Übernahme eines Mietfahrzeuges ist es die Pflicht des Mieters, sich nicht nur mit der Handhabung, sondern auch den notwendigen Betriebsmitteln des Fahrzeuges vertraut zu machen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeuges über den zulässigen Kraftstoff zu informieren und zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird. Wird dies unterlassen und dadurch falsch betankt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.
Erschwerend kam hinzu, dass das Mietfahrzeug mit einem roten Tankdeckel ausgerüstet war, auf dem sich ein weißer Aufdruck „Diesel“ befunden hat, der beim Öffnen des Tankdeckels ins Auge springen musste. Weiterhin hätte der Mieterin auch auffallen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benziner unterscheidet.

Abschleppen von Falschparkern

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Begrenzte Parkmöglichkeiten, insbesondere in Innenstädten, aber auch Bequemlichkeit führen oftmals dazu, dass verbotswidrig geparkt wird. In den meisten Fällen führt dies lediglich zu einem Verwarngeld wegen Falschparken. Schlimmstenfalls wird jedoch der Falschparker sogar abgeschleppt und von ihm bzw. dem Halter des Fahrzeuges die Abschleppkosten verlangt.
Abschleppmaßnahmen sind gerechtfertigt, selbst wenn es noch nicht zu Beeinträchtigungen oder Behinderungen des Verkehrs gekommen ist. Erfolgt das Abschleppen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum auf Veranlassung der Behörde, muss diese Maßnahme jedoch verhältnismäßig sein. Grundsätzlich muss versucht werden, den Fahrer oder Halter ausfindig zu machen, damit dieser sein Fahrzeug weg fährt.
In einem vom Amtsgericht München am 02.05.2016 entschiedenen Fall stand der Falschparker jedoch unberechtigterweise auf einem Privatgrundstück mit der ausdrücklichen Kennzeichnung als privater Parkplatz. Er hatte jedoch hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit seiner Mobilfunknummer angebracht, die bei Parkplatzproblemen angerufen werden solle. Die Grundstückseigentümerin ließ das falsch geparkte Fahrzeug sofort ohne Rückruf abschleppen. Um sein Fahrzeug wieder zurückzuerhalten, musste der Falschparker ca. 250 EUR an die Abschleppfirma zahlen, die er sich dann von der Grundstückseigentümerin wieder holen wollte. Er begründete dies damit, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Er habe sich in der Nähe aufgehalten und niemand behindert. Wäre er angerufen worden, hätte er das Fahrzeug umgehend entfernen können.
Das Gericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Grundstückseigentümerin vom Falschparker Schadenersatz verlangen könne, so dass die Zahlung der Abschleppkosten durch den Abgeschleppten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Indem das Fahrzeug auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück abgestellt wurde, verletzt der Falschparker Eigentum und Besitz. Dies ist eine verbotene Eigenmacht und teilweiser Besitzentzug. Dem Falschparker hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes auffallen müssen. Der Schaden sind dabei die Kosten, die die Grundstückseigentümerin durch das Abschleppen gehabt hätte. Die Grundstückseigentümerin ist auch nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie staatliche Stellen gebunden, solange ihre Maßnahmen dazu erforderlich sind, die Störung durch den Falschparker zu beseitigen. Sie braucht auch nicht einen ihr völlig unbekannten Fahrzeughalter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand. Auch der Zettel mit der Telefonnummer führt nicht zu einem Anrufzwang. Aus diesem Zettel wäre nicht hervorgegangen, dass sich der Falschparker nur wenige Minuten aufhalten wolle und er sich im Falle eines Anrufs sofort einfinden wird. Deshalb durfte die Grundstückseigentümerin unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Falschparker verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht sofort zu beenden.

Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtfahrzeugkauf

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Fahrzeugkauf ist seit längerer Zeit schon von bisher nur 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert worden. Die gesetzliche Regelung gilt unabhängig davon, ob es um neue oder gebrauchte Fahrzeuge handelt. Ein Gewährleistungsausschluss kann beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges von einer Privatperson oder zwischen zwei Unternehmern vereinbart werden. Kauft jedoch ein Verbraucher ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann die Gewährleistungsfrist nicht wirksam ausgeschlossen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzt werden.

Diese Ausschluss- oder Verkürzungsmöglichkeiten treten jedoch nicht automatisch in Kraft, sondern es bedarf einer entsprechenden Vereinbarung beim Kauf. Im Gebrauchtwagenhandel erfolgt dies üblicherweise im Rahmen sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Jedoch sind nicht alle in derartigen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen auch wirksam. Es kann zwar viel in solchen Bedingungen aufgeführt werden, über deren Wirksamkeit entscheiden aber letztendlich die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Fehler oder Unklarheiten gehen dabei zumeist zu Lasten des Verkäufers, d.h. des Händlers.

So kann nicht wirksam ein Haftungsausschluss bzw. eine zeitliche Verkürzung für Gewährleistungsrechte für arglistig verschwiegene Mängel vereinbart werden. Hatte das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten und wird es als unfallfrei verkauft, obwohl der Unfallschaden dem Verkäufer bekannt war oder dieser ihn für möglich hält, haftet der Verkäufer dann trotzdem. Dabei sind die Voraussetzungen, die für ein arglistiges Verschweigen vorliegen müssen, beim Händler erheblich geringer als bei einer Privatperson.

Aber auch einzelne Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können dazu führen, dass eine an sich zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist wieder unwirksam wird und dann sogar die gesetzliche Frist gilt. So hat der Bundesgerichtshof erst aktuell am 29.05.2013 entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr hinfällig ist, wenn davon auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit umfasst sein soll.

Eine rechtliche Prüfung des zumeist „Kleingedruckten“ kann deshalb im Schadensfalle nie schaden. Oftmals werden von Fahrzeughändlern Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach ungeprüft verwendet oder selbst ergänzt bzw. verändert, so dass dadurch diese Bedingungen oder Teile davon unwirksam sind, wovon der private Käufer profitieren kann. Dieser sollte sich daher nicht durch einen pauschalen Verweis auf die Regelungen in den Verkaufsbedingungen abweisen lassen, sondern besser durch einen Fachmann prüfen lassen, ob sein Fall tatsächlich so liegt, wie ihm sein Verkäufer Glauben zu machen versucht.

Führerschein weg bei Cannabis-Konsum

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Was viele nicht wissen:
Auch wenn im Rahmen einer Blutuntersuchung nur ein sehr geringer THC-Wert festgestellt wird, kann dies zu einem Entzug des Führerscheins führen. Nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. der Anlage 4 ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Drogen konsumiert. Das OVG Hamburg urteilte bereits, dass bereits ein einmaliger Konsum gelegentlich sei. Im Regelfall wird angenommen, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt, wenn die THC-Werte über 60 ng/ml liegen. Dies ist in der Tat wenig. Wer mit Drogen in einer Verkehrskontrolle „erwischt“ wurde, sollte die Angelegenheit nicht als abgeschlossen betrachten, wenn ihm vom Gericht lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Das dicke Ende kann im Nachhinein kommen, wenn die Straßenverkehrsbehörde ihn auffordert, sich einem Gutachten zu unterziehen bzw. den Führerschein dann nach Absitzen der einmonatigen Sperre einzieht.
Wenn man mit Rauschmittel (dies gilt auch für Alkohol) im Straßenverkehr auffällig wird, lohnt es sich, schon vorab Rechtsrat einzuholen. Oftmals kann zwar nicht die Sperre vor Gericht verhindert werden. Durch eine gezielte Beratung bzw. auch durch entsprechende Vorbereitung können im Einzelfall der nachträgliche Entzug des Führerscheins durch die Straßenverkehrsbehörde vermieden werden.

Alkohol und Verbot des Führens sämtlicher Fahrzeuge

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Von diesem sog. „Idiotentest“ macht die Fahrerlaubnisbehörde hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten Gebrauch.

Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Beim Alkohol spielt der Grad der Alkoholisierung eine wichtige Rolle. Bei der strafrechtlichen Beurteilung liegt eine Trunkenheit im Verkehr schon immer dann vor, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Wird ein Kraftfahrzeug geführt, stellt ein Promillewert von 1,1 die Grenze dar. Unter 0,3 kommt keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht. Unter einem Promillewert von 1,1 bis hin zu 0,3 müssen für eine Trunkenheit im Verkehr zusätzlich zur vorhandenen Alkoholisierung noch Auffälligkeiten im Erscheinungsbild oder Fahrverhalten kommen.

Für Radfahrer gilt aber nach der Rechtsprechung ein anderer Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit. Erst ab einem Promillewert 1,6 liegt bei einem Radfahrer eine Trunkenheit im Verkehr vor, bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad dann, wenn wie bei einem Kraftfahrzeugführer besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

Bekanntermaßen kann auch einem alkoholisierten Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass einem betrunkenen Radfahrer, der sowieso keine Fahrerlaubnis mehr hat, außer einer strafrechtlichen Verurteilung nichts weiter passieren kann. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert und am 06.09.2012 entschieden, dass nicht nur bei einem Kraftfahrzeugführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Eignungszweifel bestehen, die zur Aufforderung der Beibringung des „Idiotentestes“ berechtigten, sondern auch bei einem Radfahrer, selbst wenn dieser gar keine Fahrerlaubnis (mehr) hat. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt nicht darauf ab, dass ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss. Ausreichend ist das Führen von Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern. Wird dann ein positives Gutachten nicht beigebracht oder sich geweigert, kann das Führen jedes Fahrzeuges, also auch von Fahrräder, untersagt werden.

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bekanntermaßen darf sich ein Unfallbeteiliger nach einem Unfall nicht einfach so von der Unfallstelle entfernen. Die Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall müssen am Unfallort ermöglicht werden, egal, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde. Notfalls muss eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet werden. Danach darf man sich dann zwar vom Unfallort entfernen, muss aber die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, indem dies entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle geschieht. Nur einen Zettel unter das Wischerblatt zu klemmen reicht nicht.

Werden diese Regeln missachtet, kann eine Straftat vorliegen, bei der Fahrverbote oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden können. Ein Verstoß kann aber auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung dazu führen, dass diese die Leistung ablehnt bzw. kürzt oder Regressansprüche geltend macht. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) trifft den Verscherungsnehmer eine Aufklärungspflicht. Er hat alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Die Verpflichtung, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, dient der Aufklärung. Wird diese Pflicht verletzt, kann sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässiger Handlungsweise ein Regressanspruch von bis zu 2.500 EUR und bei Vorsatz und besonders schwerwiegender Verletzung von bis zu 5.000 EUR ergeben. Erfolgt die Pflichtverletzung sogar in Betrugsabsicht, kann die Versicherung ohne Beschränkung Regress verlangen.

Bei der Kaskoversicherung führt bereits eine vorsätzliche Pflichtverletzung zum Totalverlust der eigenen Ansprüche. Bei einer nur grob fahrlässigen Verletzung wird die Leistung zumindest in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis gekürzt. Jedoch führt nicht jede (vorsätzliche) Unfallflucht zum Verlust von Ansprüchen. Der Bundesgerichtshof hat aktuell am 21.11.2012 den Automatismus verneint, dass bei Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei. So kann dem (versicherungsrechtlichen) Aufklärungsinteresse noch genügt sein, wenn zwar nicht der Geschädigte oder die Polizei unverzüglich nachträglich informiert werden, aber beispielsweise der Versicherer selbst oder der Agent der Versicherung.

Um jedweden Problemen aus dem Wege zu gehen, sollte ein Unfallbeteiligter immer seinen Feststellungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Dann erspart er sich nicht nur diesbezügliche strafrechtliche Probleme, sondern auch Ärger mit der eigenen Versicherung, egal ob im Bereich der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung.

Wer viel falsch parkt, kann schnell mal laufen

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer im Straßenverkehr Punkte sammelt, bekommt dafür die Quittung, wenn 18 Punkte erreicht sind. Dann erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird.

Punkte gibt es jedoch nicht bei leichten Vergehen oder bloßen Ordnungsvorschriften. Derartige Verstöße führen nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnis kann aber nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden, sondern auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss vom 10.09.2012 ausgeführt, dass auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden können. Einem Fahrerlaubnisinhaber, mit dessen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von ca. 1,5 Jahren fast 130 Parkverstöße und fast 20 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden sind, wurde deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Wer hartnäckig auch nur bloße Ordnungsvorschriften über einen längeren Zeitraum gehäuft missachtet, offenbare dadurch seine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art, meinten die Richter.

Dadurch verkennt der Verkehrsteilnehmer die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liegt. Dem Falschparker half es auch wenig, dass er behauptete, selbst „nur“ weniger als 50 dieser Verstöße begangen zu haben. Diesbezüglich hielt ihm das Gericht vor, die anderen Verstöße jedenfalls ermöglicht zu haben, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

Auch wenn dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin noch nicht rechtskräftig ist, zeigt er die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte, auch bei kleineren Delikten hart durchzugreifen. Um es gar nicht erst soweit kommen lassen, sollte jeder Verkehrsteilnehmer versuchen, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Liegen Verstöße vor, können diese oftmals durch eine kompetente rechtliche Beratung und Hilfestellung beseitigt oder zumindest relativiert werden, damit aus einem Falschparker kein „Idiot“ wird.

Unfall: Was tun?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

1. Richtiges Verhalten am Unfallort

Nach einem Unfall ist zunächst die Unfallstelle abzusichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Verletzten Personen ist unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe zu leisten.

Um bei einer späteren Regulierung der Unfallschäden keine Nachteile zu erleiden, sind vom Unfall und den Schäden aussagekräftige Lichtbilder zu machen und die Unfallstelle, insbesondere Bremsspuren, zu vermessen. Vorhandene Zeugen sollten nach ihrem Namen und ihrer Adresse befragt und die Angaben notiert werden.

Die Polizei zur Unfallstelle zu rufen, ist auf jeden Fall bei Unfällen mit Personenschäden, hohen Sachschäden und Ausländern zu empfehlen. Erfolgt keine polizeiliche Unfallaufnahme, sollten die Unfallbeteiligten gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen. Um etwaige Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Die bloße Schilderung des Unfallhergangs ist jedoch unschädlich.

Bevor nicht Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall getroffen wurden, ist von einem Verlassen des Unfallortes dringend abzuraten. Ist an der Unfallstelle niemand zugegen, darf man sich zwar nach einer angemessenen Wartezeit entfernen, muss dann aber unverzüglich entweder dem anderen Geschädigten oder der nächsten Polizeidienststelle die erforderlichen Angaben mitteilen. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann neben der eigentlichen Strafe auch bei größeren Schäden zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass einem die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-)Leistungen nicht erbringt oder die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt.

2. Meldung der Schäden

a) Ansprüche des Unfallgegners
Stellt der Unfallgegner Schadensersatzansprüche oder sind solche zu erwarten, weil der Unfall (mit-)verschuldet wurde, ist die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Abwehr unberechtigter und die Erstattung berechtigter Forderungen übernimmt dann die eigene Versicherung.

b) eigene Ansprüche
Bei der gegnerischen Versicherung sind die eigenen Ansprüche anzumelden. Da die Ersatzpflicht im Umfang der berechtigten Forderungen auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erfasst, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschalten werden. Dieser wird dafür sorgen, dass alle berechtigten Ansprüche erstattet werden.

3. Häufige Schadenspositionen

a) Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten
Die tatsächlichen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Ansonsten kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden.

Werden nur die voraussichtlichen Kosten laut eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens geltend gemacht (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), sind nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur noch dann ansetzbar, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder das Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Ansonsten hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Ersatz der Durchschnittssätze regionaler Werkstätten, die zumeist weit unter denen markengebundener Fachwerkstätten liegen.

b) Mehrwertsteuer
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung erhält der Geschädigte auch nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Reparaturkosten. Nur dann, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, muss auch die angefallene Umsatzsteuer ersetzt werden. Bei Reparaturen in Eigenleistung betrifft dies häufig die gekauften Ersatzteile oder fremd vergebene Leistungen, wie beispielsweise Lackierarbeiten.

c) Sachverständigenkosten und Wertminderung
Bei Totalschäden oder über Bagatellschäden hinausgehenden Schadenshöhen empfiehlt sich die Beauftragung eines neutralen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen sind wie die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Oftmals kann auch nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist, die ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden kann. Der Nachweis eines Minderwertes aufgrund des Unfalls allein durch Kostenvoranschläge oder Reparaturrechnungen ist vielfach nur schwer und zeitaufwendig möglich.

d) Mietwagenkosten
Für die Dauer des reparaturbedingten Ausfalls oder des angemessenen Zeitraums einer Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens darf ein Geschädigter grundsätzlich auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Probleme bei der Erstattung angefallener Mietwagenkosten treten häufig auf. Dabei geht es nicht nur um die Höhe des Abzuges ersparter Eigenaufwendungen, da das eigene Fahrzeug während dieser Zeit nicht abgenutzt wird, sondern besonders darum, ob die Mietwagenkosten nicht viel zu hoch sind und dies der Geschädigte nicht hätte erkennen können und müssen.

e) Nutzungsausfall
Um aus diesem Grunde, aber auch bei einem Mitverschulden nicht teilweise die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, verzichten viele Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens. In diesen Fällen kann aber eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe ist vom jeweiligen Fahrzeugtyp und -alter abhängig und beträgt derzeit zwischen 23,00 EUR und 175,00 EUR pro Tag. Nutzungsausfall kann im Übrigen nicht nur für Pkw, sondern auch für Krafträder, Fahrräder und Wohnmobile verlangt werden.

f) Sachschäden
Auch für mitgeführte Gegenstände oder Kleidungsstücke, die beim Unfall beschädigt oder zerstört werden, stehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche zu. Wie beim Fahrzeugschaden werden dabei entweder die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet. Auch hier gilt, dass die Mehrwertsteuer nur verlangt werden kann, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

g) Unkostenpauschale
Für Fahrt-, Telefon- und ähnliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Regulierung der Unfallschäden entstanden sind, besteht ein Ersatzanspruch. Auch wenn diese Kosten oftmals nicht konkret nachweisbar sind, ist eine pauschalierte Abrechnung möglich. Als Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale wird zumeist ein Betrag von ca. 25,00 EUR gezahlt. Kein Anspruch besteht auf Ersatz von für die Unfallregulierung extra genommener Urlaubstage. Die Rechtsprechung mutet einem Geschädigten zu, sich in seiner Freizeit um die Regulierung seiner Schäden zu kümmern. Auch deshalb sollte sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

h) Schmerzensgeld
Bei unfallbedingten Verletzungen ist es ratsam, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, um diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nur zu behandeln, sondern auch Art und Umfang feststellen zu lassen. Auch bei geringfügigen Verletzungen hat der Verletzte einen Schmerzensgeldanspruch. Die genaue Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine „Gliedertaxe“, in der konkret für jede Verletzung das entsprechende Schmerzensgeld aufgeführt ist, existiert nicht.

Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, aber auch Zuzahlungskosten zu verordneten Medikamenten oder Therapiemaßnahmen sind von einem Schmerzensgeld nicht erfasst und können daneben eigenständig geltend gemacht werden.

i) Verdienstausfall
Entsteht aufgrund des Unfalls dem Verletzten ein Verdienstausfall, so kann ein Ausgleich dieses Schadens verlangt werden. Zwar hat ein geschädigter Arbeitnehmer in der Regel in den ersten 6 Wochen keinen Verdienstausfall, da der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Lohn fortzahlen muss, jedoch bekommt der Arbeitnehmer bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit nur noch Krankengeld. Die Differenz zum normalerweise erzielten Nettolohn stellt dann seinen Erwerbsschaden dar.

Abrechnung von Unfallschäden nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer ist nicht auf sein Fahrzeug angewiesen, sei es für den täglichen Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder für die Fahrt in den Urlaub. Umso ärgerlicher ist dann ein unverschuldeter Unfall, bei dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nicht oder nur teilweise bezahlt.

Aus Kostengründen entschließen sich viele Geschädigte zunächst dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), um nicht hinsichtlich der Zahlung der Reparaturrechnung in Vorleistung gehen zu müssen. In derartigen Fällen kürzen viele Versicherer die angesetzten Stundenverrechnungssätze auf von ihnen ermittelte Durchschnittssätze regionaler Werkstätten. Dabei verweisen sie auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.01.2009.

In diesem Urteil hat der BGH jedoch nochmals bestätigt, dass ein Geschädigter die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dar. Nur in Ausnahmefällen muss er sich auf eine „freie Fachwerkstatt“ verweisen lassen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wann dies dem Geschädigten zumutbar ist, hat der BGH klar geregelt. Ist das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt, kann ein Geschädigter nicht auf eine „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Selbst bei älteren Fahrzeugen sind die „freien Fachwerkstätten“ nur zumutbar, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht immer stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Wird ein Fahrzeug, egal welchen Alters, dann aber tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, muss die Versicherung auch diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzen.

Es ist also wichtig, sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ins Bockshorn jagen zu lassen, sondern am besten sofort nach dem Unfall professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden. Oftmals kann nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist. Ein Rechtsanwalt wird den Geschädigten nicht nur bei der Durchsetzung der Fahrzeugschäden unterstützen, sondern ihn sogar noch auf weitere mögliche Ersatzansprüche hinweisen, beispielsweise Nutzungsausfall oder bei Verletzungen auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Von sich aus werden auch die wenigsten Versicherungen dem Geschädigten eine sog. Unkosten- oder Auslagenpauschale für im Zusammenhang mit der Unfallregulierung angefallene Fahrt-, Telefon- und Portokosten zahlen.

Im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes ist die Versicherung dann auch verpflichtet, die angefallenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, so dass kein Geschädigter aus Kostengründen den Weg zum Gutachter und/oder Anwalt zu scheuen braucht.

Ersatz der Sachverständigenkosten bei mitverschuldetem Unfall

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Bei einem Verkehrsunfall ist es oftmals notwendig, das Unfallfahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Dies geschieht nicht nur zum Zwecke der Bezifferung des entstandenen Schadens, sondern auch zur Beweissicherung.

Handelt es sich beim Unfall dann nicht nur um einen Bagatellschaden, haben der Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Insbesondere bei größeren Schäden, bei der Beteiligung relativ neuer Fahrzeuge und bei Totalschäden ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Nur durch ein derartiges Gutachten kann festgestellt werden, ob das Fahrzeug aufgrund der Schadenshöhe noch repariert werden kann, ob durch die Unfallschäden eine Wertminderung vorliegt oder wie hoch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist, wenn eine Reparatur tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Trifft jedoch den geschädigten Fahrzeugeigentümer am Unfall ein Mitverschulden, ergibt sich das Problem, ob er dennoch die vollen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen kann oder unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote nur einen entsprechenden Teil. Einzelne Oberlandesgerichte hatten diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. So war auch zu Gunsten der Unfallgeschädigten die Auffassung vertreten worden, dass unabhängig von der Höhe der Mithaftung die Sachverständigenkosten komplett zu ersetzen sind.

Der Bundesgerichtshof hat diese Problematik in zwei aktuellen Urteilen vom 07.02.2012 nunmehr leider zu Lasten der Geschädigten entschieden. Die Sachverständigenkosten sind demnach ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nicht immer vollständig zu ersetzen, sondern nur im Umgang der Haftungsquote. Trifft somit einen Unfallbeteiligten eine Mitschuld von 50 %, erhält er auch nur die Hälfte der Sachverständigenkosten erstattet.

Um nicht bei einer möglichen Mithaftung teilweise auf den Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben, kann der Geschädigte aber zunächst versuchen, die Schäden mittels geeigneter Lichtbilder und eines Reparaturkostenvoranschlages zu belegen. Jedoch weist ein derartiger Kostenvoranschlag weder eine Wertminderung aus, noch den Wiederbeschaffungs- und Restwert des beschädigten Fahrzeuges. Insbesondere im Totalschadensfalle ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Zwar kann die gegnerische Haftpflichtversicherung gebeten werden, das Gutachten durch einen hauseigenen Sachverständigen erstellen zu lassen. Hierzu verpflichtet ist sie aber nicht. Selbst wenn eine derartige Begutachtung erfolgt, sind erfahrungsgemäß die festgestellten Schäden und deren Beseitigungskosten sowie eine Wertminderung, sofern diese überhaupt ermittelt wird, geringer als bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.

Verkehrsverstöße im Ausland

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Zu schnell in Frankreich gefahren? In Florenz falsch geparkt? In Skandinavien zu dicht aufgefahren? Erhielt man bei derartigen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden einen Bußgeldbescheid zugesandt, konnte man sich bisher beruhigt zurücklehnen. Eine Vollstreckung vor Ort in Deutschland musste nicht befürchtet werden. Nur bei österreichischen Bußgeldern ab 25 Euro war Vorsicht angesagt, da bislang einzig und allein mit Österreich ein Vollstreckungsabkommen bestand.

Ab dem 01.10.2010 gilt aber EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen, wonach Bußgeldbescheide, die in anderen Ländern verhängt worden sind, im Wege der Amtshilfe in Deutschland vollstreckt werden können. Voraussetzung ist, dass das Bußgeld über 70 Euro liegt und vor einer Vollstreckung Mahnschreiben in deutscher Sprache verschickt werden.

Zwar hat zuvor jeder Verkehrssünder die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, aber dies muss natürlich in dem Land erfolgen, in dem der Verkehrsverstoß geschah. Die ausländischen Verfahrensvorschriften und Sanktionen weichen teilweise erheblich von den deutschen Regelungen ab.

In einigen Ländern, wie beispielsweise Italien, Frankreich und Holland, gilt, im Gegensatz zu Deutschland, die sogenannte Halterhaftung. Kann der Verkehrssünder nicht ermittelt werden, haftet der Halter für dessen Verstoß. Legt der Halter aber Einspruch ein, so werden derartige Bußgelder in Deutschland nicht vollstreckt.

Auch das Bußgeld ist in den meisten Ländern im Vergleich zu Deutschland höher. Dabei gibt es nicht nur wie in Deutschland Regelsätze für die Bemessung der Höhe der Geldbuße, sondern in einigen Ländern ist die Höhe des Bußgeldes abhängig vom Einkommen. Auch eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung kann somit zu einem teuren Vergnügen werden.

Besonders zu beachten ist, dass diese neuen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht nur für Verkehrsverstöße gelten, die ab dem 01.10.2010 begangen werden, sondern auch für Bußgeldbescheide, die nach diesem Datum verhängt oder rechtskräftig werden. Da im Unterschied zu Deutschland ausländische Behörden oftmals viel mehr Zeit für den Erlass eines Bußgeldbescheides haben, können auch bereits jetzt begangene oder noch vor dem 01.10.2010 erfolgende Verkehrsverstöße im Ausland zu einer Vollstreckungsmöglichkeit in Deutschland führen.

Um die Vollstreckung ausländischer Bußgelder zu vermeiden, hilft zunächst, sich über die jeweiligen Verkehrsvorschriften im Ausland zu informieren und sich daran zu halten. Erhält man dennoch einen unberechtigten Bußgeldbescheid aus dem Ausland, wird selbstverständlich ein Rechtsanwalt gern bereit sein, bei der Abwehr unberechtigter Forderungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Fahrerlaubnis und "Idiotentest"

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Für eine Fahrerlaubnis bedarf es nicht nur des Nachweises der theoretischen und praktischen Fahrprüfung, sondern auch der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung. Bestehen Eignungszweifel, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, welches umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet wird.

Hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber zunehmend auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten, macht die Fahrerlaubnisbehörde von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch. Dabei kann dies nicht nur denjenigen treffen, der eine Fahrerlaubnis neu oder wiedererteilt haben möchte, sondern auch den, der zwar noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, bei dem aber eine Entziehung beabsichtigt wird.

Erhält man daher die Aufforderung, sich dem „Idiotentest“ zu unterziehen, sollte man zunächst überprüfen lassen, ob dieses Verlangen überhaupt berechtigt ist. Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Erweist sich der „Idiotentest“ als unumgänglich, tut man gut daran, dies nicht als lästige Formsache zu sehen. Die Absolvierung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist aufwendig und relativ teuer. Ohne Vorbereitung sind die Erfolgsaussichten meist schlecht. Bei Promille- oder Drogenfahrten werden im Gespräch beispielsweise Fragen zur Vorgeschichte im Straßenverkehr, zu den Konsumgewohnheiten, zu möglichen Veränderungen und zu den gezogenen Konsequenzen gestellt. Ehrliche Antworten können dabei leider auch manchmal die falschen sein. Zur Vorbereitung auf einen anstehenden oder zu erwartenden „Idiotentest“ sollte sich daher rechtzeitig fachlicher Hilfe bedient werden. Dies gilt nicht nur für die rechtliche, sondern auch die psychologische Hilfe.

Fällt das MPU-Gutachten dennoch negativ aus und wird daraufhin keine Fahrerlaubnis erteilt oder diese entzogen, kann selbstverständlich weiterhin gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorgegangen werden. Das Gutachten ist nämlich klar, verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Es muss Widersprüche aufklären und alle Fakten berücksichtigen. Nicht nur bei der Anordnung des „Idiotentests“, sondern auch bei der Verwendung des Ergebnisses ergibt sich daher eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, die dazu führen können, letztendlich nicht doch wie ein Idiot dazustehen.

Ersatz der Reparaturkosten beim wirtschaftlichen Totalschaden

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Die voraussichtlichen Reparaturkosten bei Unfällen älterer Fahrzeuge oder bei größeren Beschädigungen übersteigen oft den Wiederbeschaffungswert. Liegen diese über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (sog. wirtschaftlicher Totalschaden) erhielt ein Geschädigter bisher nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet, nicht jedoch den tatsächlichen Reparaturaufwand. Entweder musste sich dann ein Ersatzfahrzeug zugelegt oder trotzdem repariert werden. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges war meist dann ärgerlich, wenn der Geschädigte an seinem Unfallfahrzeug hing, sei aus es emotionalen Gründen oder auch deshalb, weil er wusste, welche Qualitäten das alte Fahrzeug aufgrund ordnungsgemäßer Wartung und Pflege hatte. Bei der Reparatur zahlte man aber die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Kosten aus eigener Tasche drauf. Eine Aufspaltung in einen vom Schädiger zu tragenden Teil (130 % des Wiederbeschaffungswertes) und den nur noch darüber liegenden Teil, der selbst getragen werden muss, ist dabei nicht möglich.

Geschädigtenfreundlich hat der Bundesgerichtshof jedoch am 14.12.2010 entschieden, dass trotzdem in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen ist, dass die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden können. Weist der Geschädigte nach, dass ihm eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nach den Vorgaben des Gutachtes gelungen ist, müssen die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet werden, zumindest dann, wenn diese unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei können bei der Reparatur auch Gebrauchtteile verwendet werden. Es darf sich aber nicht nur um eine Teilreparatur handeln.

Noch nicht abschließend entschieden hat der Bundesgerichtshof leider die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze liegen, obwohl höhere Kosten prognostiziert waren. Wird die bisherige Rechtsprechung konsequent weitergeführt, ist auch in solchen Fällen die Reparatur voll zu erstatten.

Liegen nach einem Unfall die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, gilt es also gründlich zu prüfen. Ist die 130%-Grenze nicht überschritten, darf repariert werden. Selbst wenn die Reparatur dann doch teurer wird, müssen die Kosten vom Schädiger voll getragen werden. Bei bereits prognostizierten Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes empfiehlt sich eine Reparatur nur dann, wenn sichergestellt ist, dass diese vollumfänglich und fachgerecht durchgeführt wird, aber die Kosten trotzdem noch innerhalb dieser Grenze liegen, am besten sogar unter dem Wiederbeschaffungswert.

Gewährleistungsrechte beim Fahrzeugkauf

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Bereits seit mehreren Jahren ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch beim Fahrzeugkauf von bisher 6 Monaten auf grundsätzlich 2 Jahre verlängert worden. Dies gilt auch, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt. Kauft ein Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann diese Frist nur vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Nur beim Kauf von Privat oder zwischen Unternehmern kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Zeigt sich am gekauften Fahrzeug ein Mangel, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass der Händler nacherfüllen muss, d.h. entweder den Mangel durch Reparatur o.ä. beseitigen (Nachbesserung) oder ersatzweise ein gleiches mangelfreies Fahrzeug liefern (Nachlieferung) muss. Nur dann, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorhanden war, hat dieser Gewährleistungsansprüche. Dabei muss sich der Mangel nicht bereits bei Übergabe gezeigt haben, sondern ausreichend ist, dass die Ursache des später zu Tage getretenen Mangels bereist vorhanden war. Da ein derartiger Nachweis durch den Käufer oftmals nur schwer möglich ist, gilt beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Mangel erkennbar, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der gekauften Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Ein frischer Karosserieschaden beispielsweise, der nach knapp 6 Monaten bemängelt wird, dürfte wohl keinesfalls bereits beim Erwerb des Fahrzeuges schon vorgelegen haben, sondern eher erst nach dem Kauf entstanden sein.
Problematisch waren bisher immer die Fälle, in denen nach erfolgter Nachbesserung sich wieder ein Mangel gezeigt hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die für den Verbraucher günstige Frist für die Beweislastumkehr abgelaufen war. Dann musste der Kunde nachweisen, dass es sich um den selben Mangel handelte oder er Folge einer fehlerhaften Nachbesserung ist. Deshalb wurde oftmals vom Händler der Einwand erhoben, dass zwar das Erscheinungsbild des gerügten Mangels gleich sei mit dem vor der Nachbesserung, es sich jedoch um eine ganz andere Ursache handle. Mit Urteil vom 09.03.2011 hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass der Käufer, der das Fahrzeug nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, zwar nach wie vor die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Diese Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel des verkauften Fahrzeuges zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist das verkaufte Fahrzeug auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der gerade Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Punkte abbauen statt Punkte sammeln

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer bei Einkäufen Punkte sammelt, bekommt dafür meist Rabatte, Prämien oder Vergünstigungen. Nicht aber im Straßenverkehr. Wer dort zuviel Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hat, bekommt Post von seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Dabei gibt es drei kritische Punktezonen, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen auslösen.

Bei einem Punktestand von 8 bis 13 erhält der Verkehrssünder eine Verwarnung, wird über seinen Punktestand informiert und erhält den Hinweis, dass er sich einem freiwilligen Aufbauseminar unterziehen kann. Hat man maximal 8 Punkte, gibt es dafür einen Rabatt von 4 Punkten, bei 9 bis 13 Punkten immerhin noch von 2 Punkten.

Sind bereits 14 bis 17 Punkte vorhanden, ist die Situation wesentlich ernster. Die Behörde ordnet nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, wobei es jetzt keine Bonuspunkte mehr für dieses Seminar gibt, und weist auf die Möglichkeit hin, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gibt zwar nochmals die Möglichkeit, 2 Punkte abzubauen, jedoch nur dann, wenn zuvor freiwillig ein Aufbauseminar absolviert wurde.

Für die Rabatthöhe kommt es leider nicht darauf an, ob die Verkehrsverstöße bereits wirksam geahndet worden sind, sondern nur, ob der Verkehrsverstoß bereits begangen worden ist (Tattagsprinzip).

Bei Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird.

Aber nicht immer ist der Führerschein weg, wenn die 18-Punkte-Grenze erreicht wird. Hat der Verkehrssünder diese Grenze erreicht, bevor er die Gelegenheit hatte, ein Aufbauseminar zu absolvieren, wird er so behandelt, als habe er nur 13 Punkte. Wurde er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen, erfolgt eine Reduzierung auf 17 Punkte.

Soweit sollte es ein Verkehrsteilnehmer gar nicht erst kommen lassen. Nicht nur durch verkehrsgerechtes Verhalten, sondern auch durch eine kompetente Beratung und Hilfestellung kann vielfach eine Eintragung von Punkten vermieden werden. Selbst wenn die Eintragung von Punkten nur hinausgeschoben wird, kann dadurch oftmals erreicht werden, dass Punkte früherer Verkehrssünden im Laufe des Verfahrens trotz des Tattagsprinzips bereits getilgt bzw. tilgungsreif sind.

Unfallflucht und seine Auswirkungen

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach einem Unfall darf sich, selbst wenn zur Vermeidung weiterer Unfälle die Unfallstelle abgesichert und verletzten Personen unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe geleistet wurde, nicht einfach so entfernt werden.

Unabhängig davon, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde, muss ein Unfallbeteiligter zunächst Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall ermöglichen. Ist am Unfall keine feststellungsbereite Person zugegen, darf sich erst nach einer angemessenen Wartezeit entfernt werden. Die genaue Zeitdauer hängt dabei von den Einzelumständen ab. Lieber zu lang gewartet als sich zu früh vom Unfallort zu entfernen. Eine Zeitdauer von max.30 Minuten dürfte in den meisten Fällen mehr als ausreichend sein.

Selbst wenn eine angemessene Zeit gewartet wurde, so dass man sich vom Unfallort berechtigterweise entfernen darf, oder aber ein zulässiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ein Verlassen der Unfallstelle vor Ablauf der Wartezeit vorliegt, beispielsweise das Transportieren verletzter Personen ins Krankenhaus, müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden, entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht meistens nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften.

Werden diese Regeln nicht beachtet, ist der Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erfüllt. Dies gilt nicht nur für Unfälle im fließenden sondern auch im ruhenden Verkehr, beispielsweise bei Unfällen mit abgeparkten Fahrzeugen. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs kann zwar de Strafe gemildert oder gar davon abgesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn ein unbedeutender Sachschaden vorliegt und innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht werden.

Eine Unfallflucht kann nicht nur zur eigentlichen Strafe führen, sondern je nach Einzelfall zu einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-) Leistungen nicht erbringt oder sogar die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt, da eine Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages darstellt.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, um möglicherweise eine Höherstufung des eigenen Versicherungsvertrages zu entgehen, wenn die Unfallbeteiligung unerkannt bleibt, kann daher ein sehr teures Vergnügen werden, nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Auswirkungen, sondern auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung.

Führerscheinentzug – was nun?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Auch bei einem gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, zum Beispiel wegen Unfallflucht oder Alkohol, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran gehindert, die Rückgabe des „Lappens“ mit der Begründung zu verweigern, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Dies führt oftmals zur Forderung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), dem landläufig bekannten „Idiotentest“. Doch wann darf die Fahrbehörde diesen verhängen?

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln auf eine Prüfung zur Fahreignung bestehen. Dies gilt nicht nur bei Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, sondern sogar nach heutiger, allerdings streitiger, Auffassung bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig befunden, das gefordert wurde, weil der Täter, als Polizisten in seine Wohnung wollten, diese mit der Mistgabel in der Hand bedrohte und dabei rief „euch stech ich ab“. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass sich diese Gewalt auch auf den Straßenverkehr „übertrage“

Allerdings müssen sich hinsichtlich der zu beurteilenden Tat hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt werden, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen werden von der Fahrerlaubnisbehörde oft schematisch abgehandelt, so dass auch hier durchaus Ansatzpunkte gegeben sind, gegen eine Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde vorzugehen.

Fahrlässige Körperverletzung wegen Nichtaufstellen eines Verkehrsschildes?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Das Amtsgericht Waiblingen hatte im Sommer 2012 über einen skurrilen Fall zu entscheiden.

Das in der Nähe von Stuttgart verlaufende Remstal hat eine frisch asphaltierte Straße und ist bei Motorradfahrern sehr beliebt, da diese sehr kurvig ausgestaltet ist. Im Herbst, wenn die Blätter fallen, wird die Straße sehr rutschig, sodass es zu häufigen Unfällen kommt. Trotz Bekanntwerden solcher Unfälle handelte die Behörde nicht und stellte weder Warnschilder noch entsprechende geschwindigkeitsbeschränkende Schilder auf. Es kam, wie es kommen musste. Ein Motorradfahrer verunglückte schwer.

Es kam zu einem Strafverfahren, wobei der zuständige Bearbeiter der Straßenverkehrsbehörde einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde.

Sofern das Urteil hält, hätte dies für Unfälle ohne Fremdeinwirkung durchaus Folgen. In diesem Falle wäre es eventuell möglich, dass der Verunfallte seine Aufwendungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit der Begründung geltend macht, dass man es unterlassen habe, ein Verkehrszeichen aufzustellen.

Die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist ein regelnder Verwaltungsakt. Das Aufstellen selbst kann somit im Wege einer Klage verlangt werden. Stellt die Behörde das Verkehrsschild trotz bestehender Gefahren nicht auf, wird sie auch unter Umständen schadensersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Wann ist das Handy am Steuer verboten?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Seit 01.04.2013 sind zwar die StVO und auch der Bußgeldkatalog geändert worden, jedoch betrifft dies nicht die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons. Nach wie vor ist einem Fahrzeugführer die Benutzung untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusätzlich auch der Motor ausgeschalten ist.

Das Verbot gilt nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen, sondern auch für Fahrradfahrer. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, droht bei Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 40 EUR und die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister. Ein Fahrradfahrer kommt mit lediglich 25 EUR glimpflicher davon.

Nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Benutzung ist es, wenn bei Kraftfahrzeugen lediglich angehalten wird, um zu telefonieren. Läuft dabei noch der Motor, nützt auch das Anhalten nichts.

Verboten sind sämtliche Handlungen, die ein Halten oder Aufnehmen erfordern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei hat. Das Betätigen der Tasten eines abgelegten Handys stellt noch kein Halten dar. Erst wenn dazu das Handy in die Hand genommen wird, liegt ein Verstoß vor. Das Telefonieren mit einem zwischen Schulter und Kopf geklemmten Handy stellt demgegenüber ein verbotenes Aufnehmen dar, zumal das Telefon ja erst einmal dorthin gelangen musste.

Das Halten oder die Aufnahme muss dabei auch nicht den Zweck haben, telefonieren zu wollen. Schon der Griff nach dem Handy, um auf das Display zu schauen, beispielsweise wer gerade anruft oder wie spät es ist, reicht aus. Auch das beliebte SMS-Schreiben während der Fahrt stellt eine verbotene Nutzung dar. Selbst die Verwendung des Handys als Navigationsgerät ist nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm vom 18.02.2013 nicht erlaubt, wenn es dazu in die Hand genommen werden muss. Befindet es sich in einer Halterung, dann darf es verwendet werden, muss jedoch vor Fahrtantritt in die Halterung gesteckt werden.

Selbst wenn es vielen Verkehrsteilnehmern unsinnig erscheint, dass schon das bloße Halten eines Handy eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, die Benutzung eines Laptops, eines Diktiergerätes oder das Essen, Trinken und Rauchen während der Fahrt dagegen nicht, stellt dies keinen Freibrief dar. Bei derartigen grundsätzlich erlaubten Handlungen kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die im Schadensfalle bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Regulierungsbefugnis der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Im Schadensfalle tröstet meist der Gedanke, dass für die verursachten Schäden die eigene Haftpflichtversicherung zahlt. Natürlich soll die Versicherung am liebsten gar nichts oder so wenig wie möglich zahlen, damit eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, weil man ja jahrelang unfallfrei gefahren ist und sich diesen hart „erarbeiteten“ Prämienrabatt nicht einfach so nehmen lassen will. Deshalb wird in vielen Fällen der eigenen Versicherung mitgeteilt, dass diese doch zunächst nichts an den Unfallgegner zahlen solle.

Von einem derartigen Regulierungsverbot kann nur dringendst abgeraten werden. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung hat die Versicherung die Regulierungsbefugnis. Sie ist berechtigt, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei darf sie alle dafür zweckmäßigen Erklärungen und Handlungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben bzw. durchführen. Da der Schadensfreiheitsrabatt des Kunden auf dem Spiel steht, darf die Versicherung aber nicht willkürlich und nach Gutdünken entscheiden. Sie ist gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.

Nur bei offenkundig unsachgemäßer Regulierung und Befriedigung offensichtlich unbegründeter Ansprüche des Gegners ist der Versicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer schadensfrei zu stellen und den früheren Schadensfreiheitsrabatt wieder herzustellen. Bei seiner Entscheidung steht dem Versicherer insbesondere bei unklarer und zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Amtsgericht München hat hierzu beispielsweise in einem Urteil vom 04.09.2012 entschieden, dass die Versicherung auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und wirtschaftliche Erwägungen anstellen darf. Sie muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Das Ermessen wäre nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden muss, wenn dem Unfallgegner Ersatz geleistet wird.

Hauptsächlich bei Unfällen, in denen eine beiderseitige Mithaftung in Betracht kommt, wird daher die Versicherung entscheiden dürfen, welche Haftungsquote sie zugrunde legt. An diese Einschätzung ist der Versicherungsnehmer aber im Hinblick auf seine eigenen Schäden nicht gebunden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann diese Ansprüche nicht mit der bloßen Begründung, dass ja sogar die eigene Versicherung ebenso entschieden hat, abwehren. Im Streitfalle entscheidet letztendlich das Gericht, welche Schäden und in welcher Höhe zu ersetzen sind. Bei einem Unfall ist es daher viel sinnvoller, seine eigenen Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen, als seiner Versicherung vorzuschreiben, wie diese mit den Ansprüchen des Gegners umzugehen hat.

Bei Mehrverbrauch Auto zurück ?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Über einen recht interessanten Fall musste im Februar 2013 das OLG Hamm (AZ.: 28 U 94/12) urteilen.

Der Käufer eines PKW hatte sich ein neues Auto einer großen französischen Marke gekauft, die mit einem niedrigen Kraftstoffverbrauch nach Herstellerangaben geworben hat. Diese Herstellerangaben werden in einem speziellen, seit 1996 geltenden Testverfahren, entwickelt, die oftmals nicht die realen Bedingungen widerspiegeln.

So war der Käufer der Meinung, dass die Herstellerangabe nie erreicht werden könne und wollte sein Auto zurück geben. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Fahrzeug durch die Zusatzbestückung „spritfressender“ Zubehörteile wie Automatik usw. naturgemäß mit mehr Benzin fahren würde. Zudem könne gar kein Sachverständigengutachten gemacht werden, da die Herstellerangaben auf Grund speziell genormter Teststrecken fungieren würden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab jedoch dem Verbraucher recht und entschied, dass eine Rückgabe immer dann in Betracht komme, wenn der Mehrverbrauch bei mehr als 10 % der Herstellerangaben liegen würde. Allerdings muss ein Gutachte den Verbrauch auf einem Prüfstand nach gleichem Verfahren messen, das die Hersteller verwenden.

Keine Kürzung der Lohnkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Reparaturschaden kann er dabei den Ersatz der tatsächlich angefallenen Werkstattkosten verlangen.

Viele Geschädigte entschließen sich jedoch auch dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“). Nach der gesetzlichen Regelung kann nämlich statt der Herstellung auch der hierfür erforderliche Geldbetrag verlangt werden, wobei dann jedoch die Umsatzsteuer nur mit ersetzt verlangt werden kann, soweit sie angefallen ist. In den meisten Fällen werden daher nur die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten erstattet. Derartige Schadensabrechnungen scheinen aber den Versicherern ein Dorn im Auge zu sein. Immer wieder wird versucht, die fiktiven Reparaturkosten zu kürzen, um weniger zahlen zu müssen.

Zwischenzeitlich müssen seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009, die in der Folgezeit mehrfach bestätigt wurde, die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gezahlt werden müssen, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder aber ein älteres Fahrzeug stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Dies hat insbesondere die Versicherungswirtschaft nicht davon abbringen lassen, neue Problemfelder zu schaffen, um beim Schadenersatz den einen oder anderen Euro sparen zu können bzw. dies zumindest zu versuchen. Nach wie vor werden unberechtigterweise Verbringungskosten zum Lackierer sowie Aufschläge für Ersatzteilpreise zum Anlass genommen, diese aus den voraussichtlichen Reparaturkosten heraus zu nehmen.

Zuletzt wurde sogar versucht, die im Kostenvoranschlag bzw. dem Sachverständigengutachten enthaltenen Lohnkosten um Pauschalbeträge für nicht angefallene Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten zu kürzen.

Als Argument wurde ins Feld geführt, dass diese Kosten ja schließlich nicht abgeführt worden und daher nicht angefallen sind. Dieser für die Unfallgeschädigten negativen Praxis hat der BGH nun in einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 den Riegel vorgeschoben. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteil des zu erstattenden Schadens. Dies widerspricht weder dem vom Geschädigten zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot, wonach ein Geschädigter nicht am Unfall verdienen solle.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche sollte sich daher jeder Geschädigte rechtlicher Hilfe bedienen, um nicht nur schnell an sein Geld zu kommen, sondern auch vollständig. Übrigens besteht auch im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes eine Ersatzpflicht der angefallenen Rechtsanwaltskosten, weswegen kein Geschädigter aus diesem Grund den Gang zum Anwalt zu fürchten braucht.

Abstandsunterschreitung auf der Autobahn

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Wer viel mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn unterwegs ist, hat es sicher schon selbst erlebt, dass er entweder selbst relativ nah auf seinen Vordermann auffährt oder ein nachfolgendes Fahrzeug sich sehr dicht nähert. Die Unterschreitung des Abstandes zum Vordermann kann je nach Geschwindigkeit und Länge des noch vorhandenen Abstandes nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen, sondern auch zu einem Fahrverbot führen. Drängler mit Lichthupe und einem derart nahen Auffahren, dass man im Rückspiegel nicht einmal mehr das Kennzeichen erkennen kann, können sogar den Straftatbestand der Nötigung erfüllen.

Nach der Rechtsprechung kann ein Abstandsverstoß aber nur geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten, wie beispielsweise das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeuges, stellen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend ist, wird von vielen Gerichten aber sehr unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu am 09.07.2013 entschieden, dass dies in erster Linie nach der zeitlichen Dauer zu beantworten ist. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liegt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handle, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.

Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden – auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Solche Fahrer müssen dann den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.

Ob ein vorwerfbarer Verstoß vorliegt oder nicht, lässt sich meist nur mittels sachkundiger Hilfe ermitteln. Bei Zweifeln sollte deshalb der Weg zum Rechtsanwalt nicht gescheut werden, der nach entsprechender Einsicht in die Bußgeldakte und Prüfung der Aufzeichnung des Vorfalles meist bereits schon die Erfolgsaussichten beurteilen kann.

Garantie und Werkstattbindung

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Fahrzeugreparaturen werden nicht immer nur in Markenfachwerkstätten durchgeführt. Viele freie Werkstätten, egal ob zu einer Kette zugehörig oder nicht, bieten den gleichen Service zum meist geringen Preis an.

Beim Kauf eines Fahrzeuges vom Händler kann häufig eine Garantie mit erworben werden oder sie ist im Gesamtpreis mit enthalten. Im Rahmen der Garantiebedingungen ist dann jedoch oftmals geregelt, dass nicht nur die vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt werden müssen, sondern auch in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt. Hatte dann im Schadensfall der Autokäufer zwar die Wartungen durchführen lassen, jedoch in einer freien Werkstatt, wurden Garantieleistungen abgelehnt.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.09.2013 dieser Vorgehensweise beim Gebrauchtwagenkauf einen Riegel vorgeschoben. Zwar könne die Verpflichtung zu regelmäßigen Wartungsarbeiten und Inspektionen auferlegt werden, nicht jedoch bestimmte Werkstätten festgelegt werden. Das Gegenargument, dass nur Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bieten als freie Anbieter, so dass es ein berechtigtes Interesse des Händlers an der Bindung an eine Vertragswerkstatt gibt, hat der BGH nicht gelten lassen.

Im Jahr 2007 hatte der BGH bereits entschieden, dass die Klausel der Durchführung der vom Hersteller empfohlenen Servicearbeiten unwirksam ist, wenn diese unabhängig davon gelten soll, ob das Unterlassen der Inspektionen und Wartungen überhaupt zum Schaden geführt hat.

Fahrzeugkäufer müssen jedoch beachten, dass diese Urteile nur für den Gebrauchtwagenkauf gelten. Beim Neuwagengeschäft gilt die freie Wahl der Werkstatt gerade nicht. Der BGH hatte dies im Jahr 2008 damit begründet, dass dann, wenn ein Autohersteller eine kostenlose zusätzliche Garantie gewährt, dies von der Gegenleistung, dass das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten zu warten ist, abhängig machen darf. Ob diese Rechtsprechung auch Fortbestand hat, wenn die Neuwagengarantie bezahlt werden muss, bleibt abzuwarten. Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, dass dann auch in derartigen Fällen eine Werkstattbindung unzulässig ist.

Aufstellen eines Warnschildes ist bei einem tiefen Schlagloch möglicherweise nicht ausreichend

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Spätestens im Frühjahr, wenn der Schnee taut, wird wieder offenbart, was der Frost mit einer Straße anrichten kann. Auch der umsichtigste Autofahrer wird hin und wieder die Stoßdämpfer im Übermaß beanspruchen, wenn sein Fahrzeug in ein Schlagloch fährt. Oftmals sind diese Schlaglöcher tief, so dass das Fahrzeug ernste Schäden hat. Wer haftet?

Grundsätzlich haftet diejenige Körperschaft, die die Straße unterhält, also die Stadt, bzw. der Landkreis, wenn es sich um eine Ortsstraße, bzw. eine Kreisstraße handelt. Verkehrssicherungspflichtig kann auch das Land bei einer Landstraße, bzw. der Bund bei einer Bundesstraße oder Autobahn sein.

Oftmals sichern die Straßenbauträger Schlaglöcher einfach durch eine Warnbake ab und argumentieren, wenn es doch zu einem Unfall kommt, dass sie damit ihrer Sorgfaltspflicht genüge getan haben. Dies sah das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 05.10.2013, Aktenzeichen 10 U 13/12 anders.

Zumindest bei einem tiefen Schlagloch, bei dem die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug „aufsitzt“ genügt es nicht, eine Warnbake aufzustellen. Bei einer viel befahrenen Straße muss der Straßenbauträger vielmehr sofort reagieren, nach dem er das Schlagloch bemerkt und das Schlagloch zumindest provisorisch so zu füllen, dass es nicht zu einem Unfall kommen kann. Insoweit besteht auch eine Beobachtungspflicht.

Punktereform schon jetzt beachten und rechtzeitig handeln

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Punktereform in Kraft. Dann ist schon bei 8 und nicht mehr erst bei 18 Punkten der „Lappen“ weg. Umso wichtiger ist es deshalb, durch geschicktes Taktieren so wenig wie möglich Punkte in das neue Fahreignungsregister (bisher Verkehrszentralregister) zu übernehmen bzw. Punkte schnellstmöglich wieder löschen zu können.

Bestehende Punkte werden zum 01.05.2014 in das neue System überführt. Dabei fallen diejenigen Punkte weg, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen werden würden. Dann noch verbleibende Punkte werden wie folgt umgerechnet: 1-3 alte Punkte ergeben 1 neuen Punkt, 4 und 5 alte Punkte werden zu 2 neuen Punkten, 6 und 7 alte Punkte ergeben 3 neue Punkte, 8-10 alte Punkte werden zu 4 neuen Punkten, 11-13 alte Punkte ergeben 5 neue Punkte, 14 und 15 alte Punkten werden zu 6 neuen Punkten, 16 und 17 alte Punkte ergeben 7 neue Punkte und 18 oder mehr alte Punkte werden zu 8 neuen Punkten.

Aber auch der Punkterabatt durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen wird neu geregelt. So ist dies nur noch bei einem Punktestand von maximal 5 möglich. Das neue Fahreignungsseminar wird dabei nicht nur teurer, sondern führt auch nur noch zu einer Reduzierung um 1 Punkt. Wie bisher gibt es die Möglichkeit eines Punkteabbaus nur einmal innerhalb von 5 Jahren.

Bei noch laufenden eintragungsfähigen Verfahren sollte überprüft werden, ob eine Eintragung nach dem alten Recht günstiger ist oder lieber die neuen Punkte gesammelt werden. Entscheidend sind dabei nicht nur die Tatvorwürfe, sondern auch bestehende Voreintragungen. So ist nicht immer eine Eintragung nach dem neuen Recht günstiger und auch das Absolvieren des alten Aufbauseminars, da beispielsweise keine Pluspunkte gesammelt werden können.

Um noch in den Genuss der alten Punkteregelung zu gelangen, muss die Meldung beim Verkehrszentralregister, die durch die Verkehrsbehörden erfolgt, bis spätestens 30.04.2014 geschehen sein. Den alten Punkterabatt von bis zu 4 Punkten können nur diejenigen Verkehrsteilnehmer erlangen, die bis zum 30.04.2013 der Fahrerlaubnisbehörde den Teilnahmenachweis vorlegen.

Sind beispielsweise schon 7 alte Punkte gesammelt, würden diese in 3 neue Punkte umgerechnet werden. Wird dann erst ein Fahreignungsseminar absolviert, gibt es 1 (neuen) Punkt Rabatt, so dass 2 Punkte bestehen bleiben. Weist dieser Verkehrsteilnehmer jedoch noch rechtzeitig die Teilnahme am alten Aufbauseminar nach, erhält er den alten Rabatt von 4 Punkten und startet nur mit 1 neuen Punkt, da von seinen alten 7 Punkten der alte Punkterabatt abgezogen wird, so dass die dann verbleibenden 3 alten Punkte in den neuen Punkt umgerechnet werden.

Da es für die Entscheidung, wie man sich den geringsten Punktestand und die schnellste Tilgung sichert, aber immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, sollte rechtzeitig kompetenter rechtlicher Rat eingeholt werden. Wer möchte schon unnötig viele Punkte haben, wenn durch legale Kniffe ein geringerer Punktestand erzielt werden kann.

Umsatzsteuer bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Viele Geschädigte machen den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend (sog. „fiktive Schadensabrechnung“). Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug dann tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht repariert wird.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Umsatzsteuer jedoch nur verlangt werden, wenn diese tatsächlich anfällt. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung werden daher nur die Nettokosten erstattet. Lässt ein Geschädigter dann sein Fahrzeug reparieren, erhält er jedoch nicht zwangsläufig die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesene Mehrwertsteuer. Sind die tatsächlichen Reparaturkosten brutto gleich oder höher wie voraussichtlich geschätzt, müssen diese angefallenen Kosten vollumfänglich ersetzt werden. Sind sie geringer als die voraussichtlichen Nettokosten, können nur die geschätzten Nettokosten verlangt werden. Nicht möglich ist es, die dann angefallene Mehrwertsteuer noch zusätzlich erstattet zu erhalten. Für den Fall, dass die angefallenen Reparaturkosten zwar über den voraussichtlichen Nettokosten, aber unter den voraussichtlichen Bruttokosten liegen, erhält der Geschädigte ebenfalls nur die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.

Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell am 03.12.2013 entschieden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dann, wenn der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert, den der beauftragte Gutachter für notwendig gehalten hat, und die von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten die vom Gutachter angesetzten Kosten unterschreiten, auch die erstattungsfähigen Kosten sich nur auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten belaufen.

Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlichen gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Offen gelassen hat das Gericht leider die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag neben den gutachterlich ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn sich der Geschädigte mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt.

Die Problematik der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer stellt ein komplexes Thema dar. Es gibt die unterschiedlichsten Fallkonstellationen, in denen diese Frage zu prüfen ist. Es ist daher stets ratsam, anwaltliche Hilfe einzuholen.

Rücktrittsrechte beim Fahrzeugkauf

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Weist ein gekauftes Fahrzeug Mängel auf, stehen bekanntermaßen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu, sofern diese nicht wirksam ausgeschlossen worden sind. Der Verkäufer muss dann zunächst nacherfüllen, d.h. entweder den Mangel durch Reparatur o.ä. beseitigen (Nachbesserung) oder ersatzweise ein gleiches mangelfreies Fahrzeug liefern (Nachlieferung). Wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt, egal ob diese gleich verweigert wird oder durchgeführt, aber letztendlich nicht zum Erfolg führt, steht dem Käufer auch ein Rücktrittsrecht zu.

Zunächst ist das Vorliegen eines Mangels erforderlich. Ein Fahrzeug ist dann mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Aber auch dann, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber nicht dem – durch einen Hersteller übergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht, liegt ein Mangel vor. Das OLG Hamburg hat deshalb in einem Urteil vom 18.03.2014 spürbare Schalt- und Abbremsmanöver des automatischen Getriebes bei einem Porsche nicht als Mangel, sondern als üblich eingestuft. Selbst wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt, liegt kein Mangel vor.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist der Hauptanwendungsfall des Rücktritts zumeist die Unfallfreiheit des Fahrzeuges. In vielen Kaufverträgen wird dies dem Käufer durch den Verkäufer bestätigt. Stellt sich dann später heraus, dass das Fahrzeug doch einen Unfall hatte, wird häufig der Schaden bagatellisiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.02.2014 kann jedoch nur bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ noch von Unfallfreiheit gesprochen werden.

Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der vorhandene Mangel „unerheblich“ ist. Dabei kommt es aber nicht auf eine subjektive Betrachtungsweise an. Der Bundesgerichtshof hat am 28.05.2014 entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel auf den Kaufpreis und den Aufwand für die Mängelbeseitigung abzustellen ist. Die Erheblichkeitsschwelle ist in der Regel bereits dann erreicht, wenn die Beseitigungskosten einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreiten. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, aber nicht die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann daher regelmäßig noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand diese Grenze von 5% des Kaufpreises nicht übersteigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine generelle Erhöhung über diesen Prozentsatz hinaus weder mit dem Gesetzeswortlaut, noch dem Willen des Gesetzgebers oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift und auch nicht der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln zu vereinbaren ist, sondern im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht.

Mitverschulden beim Nichttragen eines Fahrradhelmes?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Muss ein Radfahrer einen Fahrradhelm tragen? Zwar schützt ein Helm auch beim Radfahren insbesondere vor Kopfverletzungen, jedoch gibt es in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrradfahrer im Gegensatz zu Kradfahrern.

In der Rechtsprechung war jedoch bisher trotzdem umstritten, ob es eine allgemeine Obliegenheit gibt, einen Fahrradhelm zu tragen. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte lehnte dies ab. Das OLG Schleswig hatte jedoch in einer Entscheidung vom 05.06.2013 einem Radfahrer, der schwere Kopfverletzungen bei einem Unfall erlitt und keinen Helm getragen hatte, ein Mitverschulden angelastet. Eine derartige Anspruchskürzung setzt jedoch voraus, dass ein Geschädigter diejenige Sorgfalt missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um eigene Schäden zu vermeiden. Dieser Maßstab erfordert jedoch nicht generell von einem Fahrradfahrer, einen Helm zu tragen. Maßgeblich ist, was einem Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist. Dies wiederum bestimmt sich nach dem Verkehrsbewusstsein. Dafür ist aber die technische Entwicklung nur eingeschränkt entscheidend. Zu messen ist vielmehr, in welchem Umfang die Bevölkerung Fahrradhelme akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb am 17.06.2014 entschieden, dass der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Helms zwar nicht verhindert, aber abgemildert worden wären, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert werden kann. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass es einerseits keine gesetzlich normierte Helmpflicht für Radfahrer gibt und andererseits im Jahre 2011 nur 11% der Fahrradfahrer innerorts einen Schutzhelm getragen hätten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Entscheidung auf einen Unfall aus dem Jahre 2011 bezieht. Auch wenn sich die Akzeptanz von Fahrradhelmen zwischenzeitlich nur geringfügig erhöht hat (15% im Jahre 2013) kann trotzdem jedem Radfahrer nur empfohlen werden, zur eigenen Sicherheit einen Helm zu tragen. Mit dem Urteil des BGH ist gerade nicht für die Zukunft abschließend entschieden worden, dass einen Radfahrer, der ohne Helm fährt, allein aus diesem Umstand nie ein Mitverschulden treffen kann. So kann es durchaus sein, dass sich zukünftig ein Verkehrsbewusstsein bildet, dass stets ein Fahrradhelm zu tragen ist. Außerdem dürfte sich zumindest für sportlich ambitionierte Radfahrer ein Verkehrsbewusstsein durchgesetzt haben, einen Helm zu tragen. Bei Straßenrennen schreibt der Weltradsportverband in seinen Regeln vor, einen Helm zu tragen. Für das Training wird zumindest empfohlen, einen Helm zu tragen.

Das Tragen eines Fahrradhelmes sollte nicht nur aus diesen Gründen trotzdem für jeden Radfahrer ein Muss sein. Was nützen ungeschmälerte Schadensersatzansprüche und Schmerzensgelder, wenn durch das Tragen eines Helmes keine oder zumindest nicht so schwere Kopfverletzungen entstanden wären. Auch der größte Geldbetrag kann die Gesundheitsschäden nicht ungeschehen machen.

Wann darf die Behörde anordnen, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges ein Fahrtenbuch führen muss?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Dies gehört zu den alt bekannten „Klassikern“ im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Kann der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden, versucht die Behörde, dem Eigentümer oftmals die Pflicht aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Doch wann darf sie dies tun?

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem neuen Urteil dazu sehr ausführlich Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hatten Beamte die Geschäftsführerin der Gesellschaft, der das Auto gehörte, aufgesucht und ein Foto vorgelegt. Die Geschäftsführerin zeigte sich jedoch uneinsichtig und verwies die Beamten des Hauses mit der Bemerkung, sie brauche hier gar nichts auszusagen. Im übrigen würde sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Die Behörde reagierte mit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches. Dagegen wehrte sich die Gesellschaft als Eigentümer.

Das Verwaltungsgericht Trier hob tatsächlich die Anordnung auf. Eine Fahrtenbuchauflage sei nur dann geboten, wenn sämtliche anderen Ermittlungsverfahren ausgeschöpft worden seien. Hier wären weitere Ermittlungen, zum Beispiel durch Befragung des Personals, möglich gewesen.

Des Weiteren hat die Geschäftsführerin durch die Aussage, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, indirekt einen Hinweis gegeben.

Es hätte dabei nahe gelegen, sich den Mann bzw. die Kinder der Geschäftsführerin einmal genauer anzusehen und mit dem Foto zu vergleichen.

Die oftmals geäußerte Drohung, man werde den nicht kooperationswilligen Eigentümer ein Fahrtenbuch auferlegen, ist demnach oftmals ein Papiertiger, der sich – gegebenenfalls durch anwaltliche Hilfe – schnell wieder beseitigen lässt.

Das dicke Ende einer Unfallflucht – Regress des Versicherers

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass die strafrechtliche Würdigung einer Unfallflucht meist auch zivilrechtliche Folgen hat. Nach den Versicherungsbedingungen kann nämlich der Haftpflichtversicherer, der den Unfall regulieren muss, bei Vorsatztaten beim Versicherungsnehmer Regress nehmen und zwar bis zu € 5.000,00. Meist verlangen die Versicherer gleich ein Anerkenntnis. Selbst wenn man wegen Unfallflucht verurteilt wurde oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wurde, sollte man nicht in jedem Fall gleich zahlen, bzw. die Schuld anerkennen.
Dies zeigt das Urteil des Hamburger Landgerichts, Aktenzeichen 331 S 71/10. Das Gericht hatte über einen Fall zu urteilen, in dem eine Autofahrerin bei einem Wendemanöver gegen ein geparktes Fahrzeug gestoßen war. Da sie keine Zeit hatte auf die Polizei zu warten, klemmte sie stattdessen einen Zettel mit ihrem Namen, ihrer Telefonnummer und dem Kfz-Kennzeichen an den Scheibenwischer. Des Weiteren wurden Fotos der Beschädigungen aufgenommen. Offensichtlich ging der Zettel verloren. Die Autofahrerin wurde wegen Unfallflucht angeklagt, wobei das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wurde.
Der Versicherer nahm die Frau wegen der Unfallschäden von über € 2.000,00 in Regress. Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage des Versicherers zurück mit der kurzen und knappen Bemerkung, dass die Versicherte zwar den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie den Zettel unter den Scheibenwischer gesteckt hat und überdies Bilder gemacht hat, habe sie jedoch weder vorsätzlich den Straftatbestand erfüllt, noch dem Versicherer die Aufklärung des Sachverhaltes erschweren wollen.

Voller Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf unwirksam

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Bei einem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges wird zumeist beim Kauf von Privat die Gewährleistung ganz ausgeschlossen oder beim Kauf von einem Händler zumindest auf 1 Jahr beschränkt. Wird von einem Händler an einen Unternehmer verkauft, erfolgt ebenfalls oftmals ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss. Übliche Formulierungen sind „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Damit konnte der Käufer nur dann noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er das arglistige Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte.
Der BGH hat nunmehr in einer Entscheidung vom 04.02.2015 festgestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die zur mehrmaligen Verwendung gedacht sind. Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges darf nicht jegliche Haftung für Mängel am Pkw ausschließen. Nicht erlaubt ist es, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders derartiger Klauseln, da es sich sonst um eine umfassende Freizeichnung handeln würde. Der Haftungsausschluss wird dadurch komplett unwirksam und nicht nur im Hinblick auf etwaige Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden.
An dieser Unwirksamkeit ändert sich auch nichts durch den Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“. Er beseitigt nicht die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln, da solche so genannte salvatorische Klauseln ihrerseits unwirksam sind, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen.
Diese Unwirksamkeitsregelungen gelten unabhängig davon, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Selbst bei einem Verkauf an einen Unternehmen sind derartige Klauseln unwirksam, so dass nicht nur private Käufer sich auf diese neue Rechtsprechung stützen können, sondern auch Unternehmer.
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sollte daher genau geprüft werden, ob ein etwaig vorhandener Ausschluss überhaupt wirksam ist. In vielen Fällen werden zwar weitreichende Klauseln verwendet, die jedoch letztendlich überhaupt keine Geltung entfalten können. Wenn sich der Verkäufer trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung auf seinen Haftungsausschluss beruft, sollte sich der Käufer deshalb nicht scheuen, seine Ansprüche unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistandes durchzusetzen.

Halswirbeltrauma Schmerzensgeld auch bei geringer Geschwindigkeitsveränderung?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Sehr häufig kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einer sogenannten HWS-Distorsion, d.h., eine Prellung im Hals-Nacken-Bereich. Dies ist oftmals kurz nach dem Unfall gar nicht bemerkbar. Erst später können starke Kopfschmerzen und Übelkeit, gelegentlich auch verbunden mit Schwindelanfällen, auftreten.
Gerade, wenn sich der Unfall im Niedriggeschwindigkeitsbereich ereignet hat, weigern sich oftmals Versicherungen mit dem Hinweis, es könne doch bei einer so geringen Auffahrgeschwindigkeit niemals zu einer Prellung kommen.
Tatsächlich sollte man sich hier nicht abwimmeln lassen.
Der Bundesgerichtshof hat bis dato eine „Geringfügigkeitsgrenze“ stets verneint und unter Hinweis auf den Einzelfall den erstinstanzlichen Gerichten weiten Spielraum gelassen.
Auf der anderen Seite ist die Rechtsprechung mit dem Geschädigten doch sehr streng, da er die Primärverletzung (HWS-Distorsion) in vollem Umfang beweisen muss, also auch, dass die Primärverletzung durch den Unfall entstanden ist.
Gerade bei Unfallgeschädigten, die vorher schon Probleme mit der Wirbelsäule hatten, ist dieser Beweis nicht ganz leicht zu führen.
Bei der Geltendmachung eines Anspruches sollten in jedem Fall Zeugen für den körperlichen Zustand des Geschädigten vor und nach dem Unfall gegenüber der Versicherung benannt werden. Ein ärztliches Attest wird, wenn es zum „Schwur“, d.h., zum Prozess kommt, nicht genügen.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr bei geringfügigen Verletzungen?

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Ein Autofahrer fuhr infolge von Unachtsamkeit einen Fußgänger an, der sich eine leichte Ellenbogenprellung zuzog. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Körperverletzung angeklagt. Zu recht?
Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten tatsächlich frei gesprochen und zwar mit der Begründung, dass eine Körperverletzung eine gewisse strafrechtliche Relevanz haben müsste. Eine körperliche Misshandlung setzt nämlich voraus, dass die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Eine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf ist jedoch keine Körperverletzung, die strafrechtlich geahndet werden muss.
Da bei Unfällen mit Personenschaden nahezu immer gegen den Schädiger wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollte über eine anwaltliche Vertretung gerade in diesem Fall nachgedacht werden. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr drohen nicht nur 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem, sondern auch eventuell weitere Maßnahmen, bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtfahrzeugkauf

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Fahrzeugkauf ist seit längerer Zeit schon von bisher nur 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert worden. Die gesetzliche Regelung gilt unabhängig davon, ob es um neue oder gebrauchte Fahrzeuge handelt. Ein Gewährleistungsausschluss kann beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges von einer Privatperson oder zwischen zwei Unternehmern vereinbart werden. Kauft jedoch ein Verbraucher ein Gebrauchtfahrzeug von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann die Gewährleistungsfrist nicht wirksam ausgeschlossen, sondern lediglich auf ein Jahr verkürzt werden.

Diese Ausschluss- oder Verkürzungsmöglichkeiten treten jedoch nicht automatisch in Kraft, sondern es bedarf einer entsprechenden Vereinbarung beim Kauf. Im Gebrauchtwagenhandel erfolgt dies üblicherweise im Rahmen sogenannter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Jedoch sind nicht alle in derartigen Verkaufsbedingungen enthaltenen Regelungen auch wirksam. Es kann zwar viel in solchen Bedingungen aufgeführt werden, über deren Wirksamkeit entscheiden aber letztendlich die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Maßgaben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Fehler oder Unklarheiten gehen dabei zumeist zu Lasten des Verkäufers, d.h. des Händlers.

So kann nicht wirksam ein Haftungsausschluss bzw. eine zeitliche Verkürzung für Gewährleistungsrechte für arglistig verschwiegene Mängel vereinbart werden. Hatte das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten und wird es als unfallfrei verkauft, obwohl der Unfallschaden dem Verkäufer bekannt war oder dieser ihn für möglich hält, haftet der Verkäufer dann trotzdem. Dabei sind die Voraussetzungen, die für ein arglistiges Verschweigen vorliegen müssen, beim Händler erheblich geringer als bei einer Privatperson.

Aber auch einzelne Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen können dazu führen, dass eine an sich zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist wieder unwirksam wird und dann sogar die gesetzliche Frist gilt. So hat der Bundesgerichtshof erst aktuell am 29.05.2013 entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr hinfällig ist, wenn davon auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit umfasst sein soll.

Eine rechtliche Prüfung des zumeist „Kleingedruckten“ kann deshalb im Schadensfalle nie schaden. Oftmals werden von Fahrzeughändlern Allgemeine Geschäftsbedingungen einfach ungeprüft verwendet oder selbst ergänzt bzw. verändert, so dass dadurch diese Bedingungen oder Teile davon unwirksam sind, wovon der private Käufer profitieren kann. Dieser sollte sich daher nicht durch einen pauschalen Verweis auf die Regelungen in den Verkaufsbedingungen abweisen lassen, sondern besser durch einen Fachmann prüfen lassen, ob sein Fall tatsächlich so liegt, wie ihm sein Verkäufer Glauben zu machen versucht.

Führerschein weg bei Cannabis-Konsum

Was viele nicht wissen:
Auch wenn im Rahmen einer Blutuntersuchung nur ein sehr geringer THC-Wert festgestellt wird, kann dies zu einem Entzug des Führerscheins führen. Nach § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. der Anlage 4 ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Drogen konsumiert. Das OVG Hamburg urteilte bereits, dass bereits ein einmaliger Konsum gelegentlich sei. Im Regelfall wird angenommen, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt, wenn die THC-Werte über 60 ng/ml liegen. Dies ist in der Tat wenig. Wer mit Drogen in einer Verkehrskontrolle „erwischt“ wurde, sollte die Angelegenheit nicht als abgeschlossen betrachten, wenn ihm vom Gericht lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Das dicke Ende kann im Nachhinein kommen, wenn die Straßenverkehrsbehörde ihn auffordert, sich einem Gutachten zu unterziehen bzw. den Führerschein dann nach Absitzen der einmonatigen Sperre einzieht.
Wenn man mit Rauschmittel (dies gilt auch für Alkohol) im Straßenverkehr auffällig wird, lohnt es sich, schon vorab Rechtsrat einzuholen. Oftmals kann zwar nicht die Sperre vor Gericht verhindert werden. Durch eine gezielte Beratung bzw. auch durch entsprechende Vorbereitung können im Einzelfall der nachträgliche Entzug des Führerscheins durch die Straßenverkehrsbehörde vermieden werden.

Alkohol und Verbot des Führens sämtlicher Fahrzeuge

Bei Zweifeln an der Fahreignung kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Von diesem sog. „Idiotentest“ macht die Fahrerlaubnisbehörde hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten Gebrauch.

Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Beim Alkohol spielt der Grad der Alkoholisierung eine wichtige Rolle. Bei der strafrechtlichen Beurteilung liegt eine Trunkenheit im Verkehr schon immer dann vor, wenn eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist. Wird ein Kraftfahrzeug geführt, stellt ein Promillewert von 1,1 die Grenze dar. Unter 0,3 kommt keine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit in Betracht. Unter einem Promillewert von 1,1 bis hin zu 0,3 müssen für eine Trunkenheit im Verkehr zusätzlich zur vorhandenen Alkoholisierung noch Auffälligkeiten im Erscheinungsbild oder Fahrverhalten kommen.

Für Radfahrer gilt aber nach der Rechtsprechung ein anderer Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit. Erst ab einem Promillewert 1,6 liegt bei einem Radfahrer eine Trunkenheit im Verkehr vor, bei einem geringeren Alkoholisierungsgrad dann, wenn wie bei einem Kraftfahrzeugführer besondere Auffälligkeiten hinzukommen.

Bekanntermaßen kann auch einem alkoholisierten Radfahrer die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass einem betrunkenen Radfahrer, der sowieso keine Fahrerlaubnis mehr hat, außer einer strafrechtlichen Verurteilung nichts weiter passieren kann. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert und am 06.09.2012 entschieden, dass nicht nur bei einem Kraftfahrzeugführer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille Eignungszweifel bestehen, die zur Aufforderung der Beibringung des „Idiotentestes“ berechtigten, sondern auch bei einem Radfahrer, selbst wenn dieser gar keine Fahrerlaubnis (mehr) hat. Die Fahrerlaubnisverordnung stellt nicht darauf ab, dass ein Kraftfahrzeug geführt worden sein muss. Ausreichend ist das Führen von Fahrzeugen, also auch von Fahrrädern. Wird dann ein positives Gutachten nicht beigebracht oder sich geweigert, kann das Führen jedes Fahrzeuges, also auch von Fahrräder, untersagt werden.

Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unfallflucht

Bekanntermaßen darf sich ein Unfallbeteiliger nach einem Unfall nicht einfach so von der Unfallstelle entfernen. Die Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall müssen am Unfallort ermöglicht werden, egal, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde. Notfalls muss eine angemessene Zeit am Unfallort gewartet werden. Danach darf man sich dann zwar vom Unfallort entfernen, muss aber die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, indem dies entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle geschieht. Nur einen Zettel unter das Wischerblatt zu klemmen reicht nicht.

Werden diese Regeln missachtet, kann eine Straftat vorliegen, bei der Fahrverbote oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden können. Ein Verstoß kann aber auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung dazu führen, dass diese die Leistung ablehnt bzw. kürzt oder Regressansprüche geltend macht. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) trifft den Verscherungsnehmer eine Aufklärungspflicht. Er hat alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Die Verpflichtung, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, dient der Aufklärung. Wird diese Pflicht verletzt, kann sich in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei grob fahrlässiger Handlungsweise ein Regressanspruch von bis zu 2.500 EUR und bei Vorsatz und besonders schwerwiegender Verletzung von bis zu 5.000 EUR ergeben. Erfolgt die Pflichtverletzung sogar in Betrugsabsicht, kann die Versicherung ohne Beschränkung Regress verlangen.

Bei der Kaskoversicherung führt bereits eine vorsätzliche Pflichtverletzung zum Totalverlust der eigenen Ansprüche. Bei einer nur grob fahrlässigen Verletzung wird die Leistung zumindest in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis gekürzt. Jedoch führt nicht jede (vorsätzliche) Unfallflucht zum Verlust von Ansprüchen. Der Bundesgerichtshof hat aktuell am 21.11.2012 den Automatismus verneint, dass bei Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei. So kann dem (versicherungsrechtlichen) Aufklärungsinteresse noch genügt sein, wenn zwar nicht der Geschädigte oder die Polizei unverzüglich nachträglich informiert werden, aber beispielsweise der Versicherer selbst oder der Agent der Versicherung.

Um jedweden Problemen aus dem Wege zu gehen, sollte ein Unfallbeteiligter immer seinen Feststellungspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Dann erspart er sich nicht nur diesbezügliche strafrechtliche Probleme, sondern auch Ärger mit der eigenen Versicherung, egal ob im Bereich der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung.

Wer viel falsch parkt, kann schnell mal laufen

Wer im Straßenverkehr Punkte sammelt, bekommt dafür die Quittung, wenn 18 Punkte erreicht sind. Dann erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird.

Punkte gibt es jedoch nicht bei leichten Vergehen oder bloßen Ordnungsvorschriften. Derartige Verstöße führen nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnis kann aber nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden, sondern auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilbeschluss vom 10.09.2012 ausgeführt, dass auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden können. Einem Fahrerlaubnisinhaber, mit dessen auf ihn zugelassenen Fahrzeugen innerhalb von ca. 1,5 Jahren fast 130 Parkverstöße und fast 20 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden sind, wurde deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Wer hartnäckig auch nur bloße Ordnungsvorschriften über einen längeren Zeitraum gehäuft missachtet, offenbare dadurch seine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art, meinten die Richter.

Dadurch verkennt der Verkehrsteilnehmer die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liegt. Dem Falschparker half es auch wenig, dass er behauptete, selbst „nur“ weniger als 50 dieser Verstöße begangen zu haben. Diesbezüglich hielt ihm das Gericht vor, die anderen Verstöße jedenfalls ermöglicht zu haben, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

Auch wenn dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin noch nicht rechtskräftig ist, zeigt er die Tendenz der Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte, auch bei kleineren Delikten hart durchzugreifen. Um es gar nicht erst soweit kommen lassen, sollte jeder Verkehrsteilnehmer versuchen, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Liegen Verstöße vor, können diese oftmals durch eine kompetente rechtliche Beratung und Hilfestellung beseitigt oder zumindest relativiert werden, damit aus einem Falschparker kein „Idiot“ wird.

Unfall: Was tun?

1. Richtiges Verhalten am Unfallort

Nach einem Unfall ist zunächst die Unfallstelle abzusichern, um weitere Unfälle zu vermeiden. Verletzten Personen ist unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe zu leisten.

Um bei einer späteren Regulierung der Unfallschäden keine Nachteile zu erleiden, sind vom Unfall und den Schäden aussagekräftige Lichtbilder zu machen und die Unfallstelle, insbesondere Bremsspuren, zu vermessen. Vorhandene Zeugen sollten nach ihrem Namen und ihrer Adresse befragt und die Angaben notiert werden.

Die Polizei zur Unfallstelle zu rufen, ist auf jeden Fall bei Unfällen mit Personenschäden, hohen Sachschäden und Ausländern zu empfehlen. Erfolgt keine polizeiliche Unfallaufnahme, sollten die Unfallbeteiligten gemeinsam einen Unfallbericht ausfüllen. Um etwaige Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Die bloße Schilderung des Unfallhergangs ist jedoch unschädlich.

Bevor nicht Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall getroffen wurden, ist von einem Verlassen des Unfallortes dringend abzuraten. Ist an der Unfallstelle niemand zugegen, darf man sich zwar nach einer angemessenen Wartezeit entfernen, muss dann aber unverzüglich entweder dem anderen Geschädigten oder der nächsten Polizeidienststelle die erforderlichen Angaben mitteilen. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kann neben der eigentlichen Strafe auch bei größeren Schäden zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass einem die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-)Leistungen nicht erbringt oder die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt.

2. Meldung der Schäden

a) Ansprüche des Unfallgegners
Stellt der Unfallgegner Schadensersatzansprüche oder sind solche zu erwarten, weil der Unfall (mit-)verschuldet wurde, ist die eigene Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Abwehr unberechtigter und die Erstattung berechtigter Forderungen übernimmt dann die eigene Versicherung.

b) eigene Ansprüche
Bei der gegnerischen Versicherung sind die eigenen Ansprüche anzumelden. Da die Ersatzpflicht im Umfang der berechtigten Forderungen auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erfasst, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschalten werden. Dieser wird dafür sorgen, dass alle berechtigten Ansprüche erstattet werden.

3. Häufige Schadenspositionen

a) Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten
Die tatsächlichen Reparaturkosten sind zu ersetzen, wenn diese nicht über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen. Ansonsten kann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangt werden.

Werden nur die voraussichtlichen Kosten laut eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens geltend gemacht (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), sind nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nur noch dann ansetzbar, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder das Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Ansonsten hat ein Geschädigter nur Anspruch auf Ersatz der Durchschnittssätze regionaler Werkstätten, die zumeist weit unter denen markengebundener Fachwerkstätten liegen.

b) Mehrwertsteuer
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung erhält der Geschädigte auch nur den Nettobetrag der voraussichtlichen Reparaturkosten. Nur dann, wenn eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, muss auch die angefallene Umsatzsteuer ersetzt werden. Bei Reparaturen in Eigenleistung betrifft dies häufig die gekauften Ersatzteile oder fremd vergebene Leistungen, wie beispielsweise Lackierarbeiten.

c) Sachverständigenkosten und Wertminderung
Bei Totalschäden oder über Bagatellschäden hinausgehenden Schadenshöhen empfiehlt sich die Beauftragung eines neutralen und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Kosten des Sachverständigen sind wie die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Oftmals kann auch nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist, die ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden kann. Der Nachweis eines Minderwertes aufgrund des Unfalls allein durch Kostenvoranschläge oder Reparaturrechnungen ist vielfach nur schwer und zeitaufwendig möglich.

d) Mietwagenkosten
Für die Dauer des reparaturbedingten Ausfalls oder des angemessenen Zeitraums einer Ersatzbeschaffung im Falle eines Totalschadens darf ein Geschädigter grundsätzlich auch einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Probleme bei der Erstattung angefallener Mietwagenkosten treten häufig auf. Dabei geht es nicht nur um die Höhe des Abzuges ersparter Eigenaufwendungen, da das eigene Fahrzeug während dieser Zeit nicht abgenutzt wird, sondern besonders darum, ob die Mietwagenkosten nicht viel zu hoch sind und dies der Geschädigte nicht hätte erkennen können und müssen.

e) Nutzungsausfall
Um aus diesem Grunde, aber auch bei einem Mitverschulden nicht teilweise die Mietwagenkosten selbst tragen zu müssen, verzichten viele Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens. In diesen Fällen kann aber eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Höhe ist vom jeweiligen Fahrzeugtyp und -alter abhängig und beträgt derzeit zwischen 23,00 EUR und 175,00 EUR pro Tag. Nutzungsausfall kann im Übrigen nicht nur für Pkw, sondern auch für Krafträder, Fahrräder und Wohnmobile verlangt werden.

f) Sachschäden
Auch für mitgeführte Gegenstände oder Kleidungsstücke, die beim Unfall beschädigt oder zerstört werden, stehen dem Geschädigten Schadensersatzansprüche zu. Wie beim Fahrzeugschaden werden dabei entweder die Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet. Auch hier gilt, dass die Mehrwertsteuer nur verlangt werden kann, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

g) Unkostenpauschale
Für Fahrt-, Telefon- und ähnliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Regulierung der Unfallschäden entstanden sind, besteht ein Ersatzanspruch. Auch wenn diese Kosten oftmals nicht konkret nachweisbar sind, ist eine pauschalierte Abrechnung möglich. Als Unkostenpauschale bzw. Kostenpauschale wird zumeist ein Betrag von ca. 25,00 EUR gezahlt. Kein Anspruch besteht auf Ersatz von für die Unfallregulierung extra genommener Urlaubstage. Die Rechtsprechung mutet einem Geschädigten zu, sich in seiner Freizeit um die Regulierung seiner Schäden zu kümmern. Auch deshalb sollte sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

h) Schmerzensgeld
Bei unfallbedingten Verletzungen ist es ratsam, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, um diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht nur zu behandeln, sondern auch Art und Umfang feststellen zu lassen. Auch bei geringfügigen Verletzungen hat der Verletzte einen Schmerzensgeldanspruch. Die genaue Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine „Gliedertaxe“, in der konkret für jede Verletzung das entsprechende Schmerzensgeld aufgeführt ist, existiert nicht.

Fahrtkosten zu Behandlungsterminen, aber auch Zuzahlungskosten zu verordneten Medikamenten oder Therapiemaßnahmen sind von einem Schmerzensgeld nicht erfasst und können daneben eigenständig geltend gemacht werden.

i) Verdienstausfall
Entsteht aufgrund des Unfalls dem Verletzten ein Verdienstausfall, so kann ein Ausgleich dieses Schadens verlangt werden. Zwar hat ein geschädigter Arbeitnehmer in der Regel in den ersten 6 Wochen keinen Verdienstausfall, da der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den Lohn fortzahlen muss, jedoch bekommt der Arbeitnehmer bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit nur noch Krankengeld. Die Differenz zum normalerweise erzielten Nettolohn stellt dann seinen Erwerbsschaden dar.

Abrechnung von Unfallschäden nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten

Wer ist nicht auf sein Fahrzeug angewiesen, sei es für den täglichen Weg zur Arbeit, zum Einkaufen oder für die Fahrt in den Urlaub. Umso ärgerlicher ist dann ein unverschuldeter Unfall, bei dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden nicht oder nur teilweise bezahlt.

Aus Kostengründen entschließen sich viele Geschädigte zunächst dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“), um nicht hinsichtlich der Zahlung der Reparaturrechnung in Vorleistung gehen zu müssen. In derartigen Fällen kürzen viele Versicherer die angesetzten Stundenverrechnungssätze auf von ihnen ermittelte Durchschnittssätze regionaler Werkstätten. Dabei verweisen sie auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.01.2009.

In diesem Urteil hat der BGH jedoch nochmals bestätigt, dass ein Geschädigter die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dar. Nur in Ausnahmefällen muss er sich auf eine „freie Fachwerkstatt“ verweisen lassen, wenn eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Wann dies dem Geschädigten zumutbar ist, hat der BGH klar geregelt. Ist das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt, kann ein Geschädigter nicht auf eine „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Selbst bei älteren Fahrzeugen sind die „freien Fachwerkstätten“ nur zumutbar, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nicht immer stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Wird ein Fahrzeug, egal welchen Alters, dann aber tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, muss die Versicherung auch diese tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ersetzen.

Es ist also wichtig, sich von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht ins Bockshorn jagen zu lassen, sondern am besten sofort nach dem Unfall professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Feststellung als auch der Geltendmachung und Regulierung der Schäden. Oftmals kann nur ein Sachverständiger feststellen, ob durch den Unfall nicht sogar noch eine Wertminderung eingetreten ist. Ein Rechtsanwalt wird den Geschädigten nicht nur bei der Durchsetzung der Fahrzeugschäden unterstützen, sondern ihn sogar noch auf weitere mögliche Ersatzansprüche hinweisen, beispielsweise Nutzungsausfall oder bei Verletzungen auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Von sich aus werden auch die wenigsten Versicherungen dem Geschädigten eine sog. Unkosten- oder Auslagenpauschale für im Zusammenhang mit der Unfallregulierung angefallene Fahrt-, Telefon- und Portokosten zahlen.

Im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes ist die Versicherung dann auch verpflichtet, die angefallenen Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, so dass kein Geschädigter aus Kostengründen den Weg zum Gutachter und/oder Anwalt zu scheuen braucht.

Ersatz der Sachverständigenkosten bei mitverschuldetem Unfall

Bei einem Verkehrsunfall ist es oftmals notwendig, das Unfallfahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Dies geschieht nicht nur zum Zwecke der Bezifferung des entstandenen Schadens, sondern auch zur Beweissicherung.

Handelt es sich beim Unfall dann nicht nur um einen Bagatellschaden, haben der Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Insbesondere bei größeren Schäden, bei der Beteiligung relativ neuer Fahrzeuge und bei Totalschäden ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Nur durch ein derartiges Gutachten kann festgestellt werden, ob das Fahrzeug aufgrund der Schadenshöhe noch repariert werden kann, ob durch die Unfallschäden eine Wertminderung vorliegt oder wie hoch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist, wenn eine Reparatur tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Trifft jedoch den geschädigten Fahrzeugeigentümer am Unfall ein Mitverschulden, ergibt sich das Problem, ob er dennoch die vollen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen kann oder unter Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote nur einen entsprechenden Teil. Einzelne Oberlandesgerichte hatten diese Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt. So war auch zu Gunsten der Unfallgeschädigten die Auffassung vertreten worden, dass unabhängig von der Höhe der Mithaftung die Sachverständigenkosten komplett zu ersetzen sind.

Der Bundesgerichtshof hat diese Problematik in zwei aktuellen Urteilen vom 07.02.2012 nunmehr leider zu Lasten der Geschädigten entschieden. Die Sachverständigenkosten sind demnach ebenso wie die übrigen Schadenspositionen nicht immer vollständig zu ersetzen, sondern nur im Umgang der Haftungsquote. Trifft somit einen Unfallbeteiligten eine Mitschuld von 50 %, erhält er auch nur die Hälfte der Sachverständigenkosten erstattet.

Um nicht bei einer möglichen Mithaftung teilweise auf den Sachverständigenkosten sitzen zu bleiben, kann der Geschädigte aber zunächst versuchen, die Schäden mittels geeigneter Lichtbilder und eines Reparaturkostenvoranschlages zu belegen. Jedoch weist ein derartiger Kostenvoranschlag weder eine Wertminderung aus, noch den Wiederbeschaffungs- und Restwert des beschädigten Fahrzeuges. Insbesondere im Totalschadensfalle ist ein Sachverständigengutachten meist unumgänglich. Zwar kann die gegnerische Haftpflichtversicherung gebeten werden, das Gutachten durch einen hauseigenen Sachverständigen erstellen zu lassen. Hierzu verpflichtet ist sie aber nicht. Selbst wenn eine derartige Begutachtung erfolgt, sind erfahrungsgemäß die festgestellten Schäden und deren Beseitigungskosten sowie eine Wertminderung, sofern diese überhaupt ermittelt wird, geringer als bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen.

Verkehrsverstöße im Ausland

Zu schnell in Frankreich gefahren? In Florenz falsch geparkt? In Skandinavien zu dicht aufgefahren? Erhielt man bei derartigen Verkehrsverstößen von den zuständigen ausländischen Behörden einen Bußgeldbescheid zugesandt, konnte man sich bisher beruhigt zurücklehnen. Eine Vollstreckung vor Ort in Deutschland musste nicht befürchtet werden. Nur bei österreichischen Bußgeldern ab 25 Euro war Vorsicht angesagt, da bislang einzig und allein mit Österreich ein Vollstreckungsabkommen bestand.

Ab dem 01.10.2010 gilt aber EU-weit ein internationales Vollstreckungsabkommen, wonach Bußgeldbescheide, die in anderen Ländern verhängt worden sind, im Wege der Amtshilfe in Deutschland vollstreckt werden können. Voraussetzung ist, dass das Bußgeld über 70 Euro liegt und vor einer Vollstreckung Mahnschreiben in deutscher Sprache verschickt werden.

Zwar hat zuvor jeder Verkehrssünder die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, aber dies muss natürlich in dem Land erfolgen, in dem der Verkehrsverstoß geschah. Die ausländischen Verfahrensvorschriften und Sanktionen weichen teilweise erheblich von den deutschen Regelungen ab.

In einigen Ländern, wie beispielsweise Italien, Frankreich und Holland, gilt, im Gegensatz zu Deutschland, die sogenannte Halterhaftung. Kann der Verkehrssünder nicht ermittelt werden, haftet der Halter für dessen Verstoß. Legt der Halter aber Einspruch ein, so werden derartige Bußgelder in Deutschland nicht vollstreckt.

Auch das Bußgeld ist in den meisten Ländern im Vergleich zu Deutschland höher. Dabei gibt es nicht nur wie in Deutschland Regelsätze für die Bemessung der Höhe der Geldbuße, sondern in einigen Ländern ist die Höhe des Bußgeldes abhängig vom Einkommen. Auch eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung kann somit zu einem teuren Vergnügen werden.

Besonders zu beachten ist, dass diese neuen Vollstreckungsmöglichkeiten nicht nur für Verkehrsverstöße gelten, die ab dem 01.10.2010 begangen werden, sondern auch für Bußgeldbescheide, die nach diesem Datum verhängt oder rechtskräftig werden. Da im Unterschied zu Deutschland ausländische Behörden oftmals viel mehr Zeit für den Erlass eines Bußgeldbescheides haben, können auch bereits jetzt begangene oder noch vor dem 01.10.2010 erfolgende Verkehrsverstöße im Ausland zu einer Vollstreckungsmöglichkeit in Deutschland führen.

Um die Vollstreckung ausländischer Bußgelder zu vermeiden, hilft zunächst, sich über die jeweiligen Verkehrsvorschriften im Ausland zu informieren und sich daran zu halten. Erhält man dennoch einen unberechtigten Bußgeldbescheid aus dem Ausland, wird selbstverständlich ein Rechtsanwalt gern bereit sein, bei der Abwehr unberechtigter Forderungen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Fahrerlaubnis und "Idiotentest"

Für eine Fahrerlaubnis bedarf es nicht nur des Nachweises der theoretischen und praktischen Fahrprüfung, sondern auch der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung. Bestehen Eignungszweifel, kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, welches umgangssprachlich als „Idiotentest“ bezeichnet wird.

Hauptsächlich bei Alkohol- und Drogenkonsum, aber zunehmend auch bei sonstigen Verkehrsverstößen und Straftaten, macht die Fahrerlaubnisbehörde von einer derartigen Möglichkeit Gebrauch. Dabei kann dies nicht nur denjenigen treffen, der eine Fahrerlaubnis neu oder wiedererteilt haben möchte, sondern auch den, der zwar noch im Besitz der Fahrerlaubnis ist, bei dem aber eine Entziehung beabsichtigt wird.

Erhält man daher die Aufforderung, sich dem „Idiotentest“ zu unterziehen, sollte man zunächst überprüfen lassen, ob dieses Verlangen überhaupt berechtigt ist. Die Voraussetzungen sind je nach Grund unterschiedlich und für einen Laien kaum durchschaubar. So spielt beim Alkohol zum einen die festgestellte Alkoholkonzentration eine Rolle, zum anderen aber auch wiederholte Verstöße im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Bei Drogen kommt es zunächst darauf an, welche Art von Drogen konsumiert wurde. Bei so genannten weichen Drogen ist eine gelegentliche Einnahme unschädlich, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann.

Erweist sich der „Idiotentest“ als unumgänglich, tut man gut daran, dies nicht als lästige Formsache zu sehen. Die Absolvierung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist aufwendig und relativ teuer. Ohne Vorbereitung sind die Erfolgsaussichten meist schlecht. Bei Promille- oder Drogenfahrten werden im Gespräch beispielsweise Fragen zur Vorgeschichte im Straßenverkehr, zu den Konsumgewohnheiten, zu möglichen Veränderungen und zu den gezogenen Konsequenzen gestellt. Ehrliche Antworten können dabei leider auch manchmal die falschen sein. Zur Vorbereitung auf einen anstehenden oder zu erwartenden „Idiotentest“ sollte sich daher rechtzeitig fachlicher Hilfe bedient werden. Dies gilt nicht nur für die rechtliche, sondern auch die psychologische Hilfe.

Fällt das MPU-Gutachten dennoch negativ aus und wird daraufhin keine Fahrerlaubnis erteilt oder diese entzogen, kann selbstverständlich weiterhin gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vorgegangen werden. Das Gutachten ist nämlich klar, verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Es muss Widersprüche aufklären und alle Fakten berücksichtigen. Nicht nur bei der Anordnung des „Idiotentests“, sondern auch bei der Verwendung des Ergebnisses ergibt sich daher eine Vielzahl von möglichen Fehlerquellen, die dazu führen können, letztendlich nicht doch wie ein Idiot dazustehen.

Ersatz der Reparaturkosten beim wirtschaftlichen Totalschaden

Die voraussichtlichen Reparaturkosten bei Unfällen älterer Fahrzeuge oder bei größeren Beschädigungen übersteigen oft den Wiederbeschaffungswert. Liegen diese über 130 % des Wiederbeschaffungswertes (sog. wirtschaftlicher Totalschaden) erhielt ein Geschädigter bisher nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) erstattet, nicht jedoch den tatsächlichen Reparaturaufwand. Entweder musste sich dann ein Ersatzfahrzeug zugelegt oder trotzdem repariert werden. Die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges war meist dann ärgerlich, wenn der Geschädigte an seinem Unfallfahrzeug hing, sei aus es emotionalen Gründen oder auch deshalb, weil er wusste, welche Qualitäten das alte Fahrzeug aufgrund ordnungsgemäßer Wartung und Pflege hatte. Bei der Reparatur zahlte man aber die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Kosten aus eigener Tasche drauf. Eine Aufspaltung in einen vom Schädiger zu tragenden Teil (130 % des Wiederbeschaffungswertes) und den nur noch darüber liegenden Teil, der selbst getragen werden muss, ist dabei nicht möglich.

Geschädigtenfreundlich hat der Bundesgerichtshof jedoch am 14.12.2010 entschieden, dass trotzdem in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen ist, dass die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangt werden können. Weist der Geschädigte nach, dass ihm eine fachgerechte Reparatur des Unfallschadens nach den Vorgaben des Gutachtes gelungen ist, müssen die tatsächlichen Reparaturkosten erstattet werden, zumindest dann, wenn diese unter dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dabei können bei der Reparatur auch Gebrauchtteile verwendet werden. Es darf sich aber nicht nur um eine Teilreparatur handeln.

Noch nicht abschließend entschieden hat der Bundesgerichtshof leider die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze liegen, obwohl höhere Kosten prognostiziert waren. Wird die bisherige Rechtsprechung konsequent weitergeführt, ist auch in solchen Fällen die Reparatur voll zu erstatten.

Liegen nach einem Unfall die voraussichtlichen Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, gilt es also gründlich zu prüfen. Ist die 130%-Grenze nicht überschritten, darf repariert werden. Selbst wenn die Reparatur dann doch teurer wird, müssen die Kosten vom Schädiger voll getragen werden. Bei bereits prognostizierten Reparaturkosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes empfiehlt sich eine Reparatur nur dann, wenn sichergestellt ist, dass diese vollumfänglich und fachgerecht durchgeführt wird, aber die Kosten trotzdem noch innerhalb dieser Grenze liegen, am besten sogar unter dem Wiederbeschaffungswert

Gewährleistungsrechte beim Fahrzeugkauf

Bereits seit mehreren Jahren ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch beim Fahrzeugkauf von bisher 6 Monaten auf grundsätzlich 2 Jahre verlängert worden. Dies gilt auch, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt. Kauft ein Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann diese Frist nur vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Nur beim Kauf von Privat oder zwischen Unternehmern kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Zeigt sich am gekauften Fahrzeug ein Mangel, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass der Händler nacherfüllen muss, d.h. entweder den Mangel durch Reparatur o.ä. beseitigen (Nachbesserung) oder ersatzweise ein gleiches mangelfreies Fahrzeug liefern (Nachlieferung) muss. Nur dann, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorhanden war, hat dieser Gewährleistungsansprüche. Dabei muss sich der Mangel nicht bereits bei Übergabe gezeigt haben, sondern ausreichend ist, dass die Ursache des später zu Tage getretenen Mangels bereist vorhanden war. Da ein derartiger Nachweis durch den Käufer oftmals nur schwer möglich ist, gilt beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate. Wird innerhalb dieser Frist ein Mangel erkennbar, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Vermutung mit der Art der gekauften Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Ein frischer Karosserieschaden beispielsweise, der nach knapp 6 Monaten bemängelt wird, dürfte wohl keinesfalls bereits beim Erwerb des Fahrzeuges schon vorgelegen haben, sondern eher erst nach dem Kauf entstanden sein.
Problematisch waren bisher immer die Fälle, in denen nach erfolgter Nachbesserung sich wieder ein Mangel gezeigt hat, wenn zu diesem Zeitpunkt die für den Verbraucher günstige Frist für die Beweislastumkehr abgelaufen war. Dann musste der Kunde nachweisen, dass es sich um den selben Mangel handelte oder er Folge einer fehlerhaften Nachbesserung ist. Deshalb wurde oftmals vom Händler der Einwand erhoben, dass zwar das Erscheinungsbild des gerügten Mangels gleich sei mit dem vor der Nachbesserung, es sich jedoch um eine ganz andere Ursache handle. Mit Urteil vom 09.03.2011 hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass der Käufer, der das Fahrzeug nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, zwar nach wie vor die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt. Diese Beweislast erstreckt sich allerdings nicht auf die Frage, auf welche Ursache ein Mangel des verkauften Fahrzeuges zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist das verkaufte Fahrzeug auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der gerade Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

Punkte abbauen statt Punkte sammeln

Wer bei Einkäufen Punkte sammelt, bekommt dafür meist Rabatte, Prämien oder Vergünstigungen. Nicht aber im Straßenverkehr. Wer dort zuviel Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt hat, bekommt Post von seiner zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Dabei gibt es drei kritische Punktezonen, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen auslösen.

Bei einem Punktestand von 8 bis 13 erhält der Verkehrssünder eine Verwarnung, wird über seinen Punktestand informiert und erhält den Hinweis, dass er sich einem freiwilligen Aufbauseminar unterziehen kann. Hat man maximal 8 Punkte, gibt es dafür einen Rabatt von 4 Punkten, bei 9 bis 13 Punkten immerhin noch von 2 Punkten.

Sind bereits 14 bis 17 Punkte vorhanden, ist die Situation wesentlich ernster. Die Behörde ordnet nunmehr die Teilnahme an einem Aufbauseminar an, wobei es jetzt keine Bonuspunkte mehr für dieses Seminar gibt, und weist auf die Möglichkeit hin, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gibt zwar nochmals die Möglichkeit, 2 Punkte abzubauen, jedoch nur dann, wenn zuvor freiwillig ein Aufbauseminar absolviert wurde.

Für die Rabatthöhe kommt es leider nicht darauf an, ob die Verkehrsverstöße bereits wirksam geahndet worden sind, sondern nur, ob der Verkehrsverstoß bereits begangen worden ist (Tattagsprinzip).

Bei Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten erfolgt die automatische Entziehung der Fahrerlaubnis. Frühestens nach 6 Monaten kann die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Diese wird regelmäßig nur wieder ausgestellt, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (sog. „Idiotentest“) erfolgreich abgelegt wird.

Aber nicht immer ist der Führerschein weg, wenn die 18-Punkte-Grenze erreicht wird. Hat der Verkehrssünder diese Grenze erreicht, bevor er die Gelegenheit hatte, ein Aufbauseminar zu absolvieren, wird er so behandelt, als habe er nur 13 Punkte. Wurde er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen, erfolgt eine Reduzierung auf 17 Punkte.

Soweit sollte es ein Verkehrsteilnehmer gar nicht erst kommen lassen. Nicht nur durch verkehrsgerechtes Verhalten, sondern auch durch eine kompetente Beratung und Hilfestellung kann vielfach eine Eintragung von Punkten vermieden werden. Selbst wenn die Eintragung von Punkten nur hinausgeschoben wird, kann dadurch oftmals erreicht werden, dass Punkte früherer Verkehrssünden im Laufe des Verfahrens trotz des Tattagsprinzips bereits getilgt bzw. tilgungsreif sind.

Unfallflucht und seine Auswirkungen

Nach einem Unfall darf sich, selbst wenn zur Vermeidung weiterer Unfälle die Unfallstelle abgesichert und verletzten Personen unter Beachtung der eigenen Sicherheit erste Hilfe geleistet wurde, nicht einfach so entfernt werden.

Unabhängig davon, ob der Unfall selbst oder fremd verschuldet wurde, muss ein Unfallbeteiligter zunächst Feststellungen zur eigenen Person, zum Fahrzeug und der Art der eigenen Beteiligung am Unfall ermöglichen. Ist am Unfall keine feststellungsbereite Person zugegen, darf sich erst nach einer angemessenen Wartezeit entfernt werden. Die genaue Zeitdauer hängt dabei von den Einzelumständen ab. Lieber zu lang gewartet als sich zu früh vom Unfallort zu entfernen. Eine Zeitdauer von max.30 Minuten dürfte in den meisten Fällen mehr als ausreichend sein.

Selbst wenn eine angemessene Zeit gewartet wurde, so dass man sich vom Unfallort berechtigterweise entfernen darf, oder aber ein zulässiger Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ein Verlassen der Unfallstelle vor Ablauf der Wartezeit vorliegt, beispielsweise das Transportieren verletzter Personen ins Krankenhaus, müssen die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht werden, entweder gegenüber den anderen Unfallbeteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle. Der berühmte Zettel unter dem Scheibenwischer reicht meistens nicht aus, den Vorwurf einer Unfallflucht zu entkräften.

Werden diese Regeln nicht beachtet, ist der Tatbestand eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erfüllt. Dies gilt nicht nur für Unfälle im fließenden sondern auch im ruhenden Verkehr, beispielsweise bei Unfällen mit abgeparkten Fahrzeugen. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs kann zwar de Strafe gemildert oder gar davon abgesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn ein unbedeutender Sachschaden vorliegt und innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht werden.

Eine Unfallflucht kann nicht nur zur eigentlichen Strafe führen, sondern je nach Einzelfall zu einem Fahrverbot von bis zu 3 Monaten oder sogar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die eigene Versicherung berechtigterweise (Kasko-) Leistungen nicht erbringt oder sogar die Rückzahlung der dem Unfallgegner erstatteten Schäden verlangt, da eine Unfallflucht eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages darstellt.

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, um möglicherweise eine Höherstufung des eigenen Versicherungsvertrages zu entgehen, wenn die Unfallbeteiligung unerkannt bleibt, kann daher ein sehr teures Vergnügen werden, nicht nur im Hinblick auf die strafrechtlichen Auswirkungen, sondern auch im Verhältnis zur eigenen Versicherung.

Führerscheinentzug – was nun?

Auch bei einem gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis, zum Beispiel wegen Unfallflucht oder Alkohol, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht daran gehindert, die Rückgabe des „Lappens“ mit der Begründung zu verweigern, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben sei. Dies führt oftmals zur Forderung einer MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung), dem landläufig bekannten „Idiotentest“. Doch wann darf die Fahrbehörde diesen verhängen?

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln auf eine Prüfung zur Fahreignung bestehen. Dies gilt nicht nur bei Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden, sondern sogar nach heutiger, allerdings streitiger, Auffassung bei Straftaten, bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

So hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für rechtmäßig befunden, das gefordert wurde, weil der Täter, als Polizisten in seine Wohnung wollten, diese mit der Mistgabel in der Hand bedrohte und dabei rief „euch stech ich ab“. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, dass es nicht auszuschließen sei, dass sich diese Gewalt auch auf den Straßenverkehr „übertrage“

Allerdings müssen sich hinsichtlich der zu beurteilenden Tat hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt werden, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen werden von der Fahrerlaubnisbehörde oft schematisch abgehandelt, so dass auch hier durchaus Ansatzpunkte gegeben sind, gegen eine Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde vorzugehen.

Fahrlässige Körperverletzung wegen Nichtaufstellen eines Verkehrsschildes?

Das Amtsgericht Waiblingen hatte im Sommer 2012 über einen skurrilen Fall zu entscheiden.

Das in der Nahe von Stuttgart verlaufende Remstal hat eine frisch asphaltierte Straße und ist bei Motorradfahrern sehr beliebt, da diese sehr kurvig ausgestaltet ist. Im Herbst, wenn die Blätter fallen, wird die Straße sehr rutschig, so dass es zu häufigen Unfällen kommt. Trotz Bekanntwerden solcher Unfälle handelte die Behörde nicht und stellte weder Warnschilder noch entsprechende geschwindigkeitsbeschränkende Schilder auf. Es kam, wie es kommen musste. Ein Motorradfahrer verunglückte schwer.

Es kam zu einem Strafverfahren, wobei der zuständige Bearbeiter der Straßenverkehrs-behörde einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde.

Sofern das Urteil hält, hätte dies für Unfälle ohne Fremdeinwirkung durchaus Folgen. In diesem Falle wäre es eventuell möglich, dass der Verunfallte seine Aufwendungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit der Begründung geltend macht, dass man es unterlassen habe, ein Verkehrszeichen aufzustellen.

Die Aufstellung eines Verkehrszeichens ist ein regelnder Verwaltungsakt. Das Aufstellen selbst kann somit im Wege einer Klage verlangt werden. Stellt die Behörde das Verkehrsschild trotz bestehender Gefahren nicht auf, wird sie auch unter Umständen schadensersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Wann ist das Handy am Steuer verboten?

Seit 01.04.2013 sind zwar die StVO und auch der Bußgeldkatalog geändert worden, jedoch betrifft dies nicht die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons. Nach wie vor ist einem Fahrzeugführer die Benutzung untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusätzlich auch der Motor ausgeschalten ist.

Das Verbot gilt nicht nur für Führer von Kraftfahrzeugen, sondern auch für Fahrradfahrer. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, droht bei Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 40 EUR und die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister. Ein Fahrradfahrer kommt mit lediglich 25 EUR glimpflicher davon.

Nicht ausreichend für eine ordnungsgemäße Benutzung ist es, wenn bei Kraftfahrzeugen lediglich angehalten wird, um zu telefonieren. Läuft dabei noch der Motor, nützt auch das Anhalten nichts.

Verboten sind sämtliche Handlungen, die ein Halten oder Aufnehmen erfordern. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände frei hat. Das Betätigen der Tasten eines abgelegten Handys stellt noch kein Halten dar. Erst wenn dazu das Handy in die Hand genommen wird, liegt ein Verstoß vor. Das Telefonieren mit einem zwischen Schulter und Kopf geklemmten Handy stellt demgegenüber ein verbotenes Aufnehmen dar, zumal das Telefon ja erst einmal dorthin gelangen musste.

Das Halten oder die Aufnahme muss dabei auch nicht den Zweck haben, telefonieren zu wollen. Schon der Griff nach dem Handy, um auf das Display zu schauen, beispielsweise wer gerade anruft oder wie spät es ist, reicht aus. Auch das beliebte SMS-Schreiben während der Fahrt stellt eine verbotene Nutzung dar. Selbst die Verwendung des Handys als Navigationsgerät ist nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm vom 18.02.2013 nicht erlaubt, wenn es dazu in die Hand genommen werden muss. Befindet es sich in einer Halterung, dann darf es verwendet werden, muss jedoch vor Fahrtantritt in die Halterung gesteckt werden.

Selbst wenn es vielen Verkehrsteilnehmern unsinnig erscheint, dass schon das bloße Halten eines Handy eine Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt, die Benutzung eines Laptops, eines Diktiergerätes oder das Essen, Trinken und Rauchen während der Fahrt dagegen nicht, stellt dies keinen Freibrief dar. Bei derartigen grundsätzlich erlaubten Handlungen kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die im Schadensfalle bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Regulierungsbefugnis der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung

Im Schadensfalle tröstet meist der Gedanke, dass für die verursachten Schäden die eigene Haftpflichtversicherung zahlt. Natürlich soll die Versicherung am liebsten gar nichts oder so wenig wie möglich zahlen, damit eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse unterbleibt, weil man ja jahrelang unfallfrei gefahren ist und sich diesen hart „erarbeiteten“ Prämienrabatt nicht einfach so nehmen lassen will. Deshalb wird in vielen Fällen der eigenen Versicherung mitgeteilt, dass diese doch zunächst nichts an den Unfallgegner zahlen solle.

Von einem derartigen Regulierungsverbot kann nur dringendst abgeraten werden. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung hat die Versicherung die Regulierungsbefugnis. Sie ist berechtigt, die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei darf sie alle dafür zweckmäßigen Erklärungen und Handlungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben bzw. durchführen. Da der Schadensfreiheitsrabatt des Kunden auf dem Spiel steht, darf die Versicherung aber nicht willkürlich und nach Gutdünken entscheiden. Sie ist gehalten, sich ein hinreichend genaues, umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen die die drohenden Ansprüche hergeleitet werden, die Rechtslage sorgfältig zu prüfen und die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen.

Nur bei offenkundig unsachgemäßer Regulierung und Befriedigung offensichtlich unbegründeter Ansprüche des Gegners ist der Versicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmer schadensfrei zu stellen und den früheren Schadensfreiheitsrabatt wieder herzustellen. Bei seiner Entscheidung steht dem Versicherer insbesondere bei unklarer und zweifelhafter Sach- oder Rechtslage ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Amtsgericht München hat hierzu beispielsweise in einem Urteil vom 04.09.2012 entschieden, dass die Versicherung auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Vorrang geben und wirtschaftliche Erwägungen anstellen darf. Sie muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Das Ermessen wäre nur dann offensichtlich falsch ausgeübt, wenn es von vornherein als völlig unvernünftig angesehen werden muss, wenn dem Unfallgegner Ersatz geleistet wird.

Hauptsächlich bei Unfällen, in denen eine beiderseitige Mithaftung in Betracht kommt, wird daher die Versicherung entscheiden dürfen, welche Haftungsquote sie zugrunde legt. An diese Einschätzung ist der Versicherungsnehmer aber im Hinblick auf seine eigenen Schäden nicht gebunden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann diese Ansprüche nicht mit der bloßen Begründung, dass ja sogar die eigene Versicherung ebenso entschieden hat, abwehren. Im Streitfalle entscheidet letztendlich das Gericht, welche Schäden und in welcher Höhe zu ersetzen sind. Bei einem Unfall ist es daher viel sinnvoller, seine eigenen Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen, als seiner Versicherung vorzuschreiben, wie diese mit den Ansprüchen des Gegners umzugehen hat.

Bei Mehrverbrauch Auto zurück ?

Über einen recht interessanten Fall musste im Februar 2013 das OLG Hamm (AZ.: 28 U 94/12) urteilen.

Der Käufer eines PKW hatte sich ein neues Auto einer großen französischen Marke gekauft, die mit einem niedrigen Kraftstoffverbrauch nach Herstellerangaben geworben hat. Diese Herstellerangaben werden in einem speziellen, seit 1996 geltenden Testverfahren, entwickelt, die oftmals nicht die realen Bedingungen widerspiegeln.

So war der Käufer der Meinung, dass die Herstellerangabe nie erreicht werden könne und wollte sein Auto zurück geben. Der Händler verteidigte sich damit, dass das Fahrzeug durch die Zusatzbestückung „spritfressender“ Zubehörteile wie Automatik usw. naturgemäß mit mehr Benzin fahren würde. Zudem könne gar kein Sachverständigengutachten gemacht werden, da die Herstellerangaben auf Grund speziell genormter Teststrecken fungieren würden.

Das Oberlandesgericht Hamm gab jedoch dem Verbraucher recht und entschied, dass eine Rückgabe immer dann in Betracht komme, wenn der Mehrverbrauch bei mehr als 10 % der Herstellerangaben liegen würde. Allerdings muss ein Gutachte den Verbrauch auf einem Prüfstand nach gleichem Verfahren messen, das die Hersteller verwenden.

Keine Kürzung der Lohnkosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Bei einem Reparaturschaden kann er dabei den Ersatz der tatsächlich angefallenen Werkstattkosten verlangen.

Viele Geschädigte entschließen sich jedoch auch dazu, den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend zu machen (sog. „fiktive Schadensabrechnung“). Nach der gesetzlichen Regelung kann nämlich statt der Herstellung auch der hierfür erforderliche Geldbetrag verlangt werden, wobei dann jedoch die Umsatzsteuer nur mit ersetzt verlangt werden kann, soweit sie angefallen ist. In den meisten Fällen werden daher nur die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten erstattet. Derartige Schadensabrechnungen scheinen aber den Versicherern ein Dorn im Auge zu sein. Immer wieder wird versucht, die fiktiven Reparaturkosten zu kürzen, um weniger zahlen zu müssen.

Zwischenzeitlich müssen seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2009, die in der Folgezeit mehrfach bestätigt wurde, die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gezahlt werden müssen, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war oder aber ein älteres Fahrzeug stets bei einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Dies hat insbesondere die Versicherungswirtschaft nicht davon abbringen lassen, neue Problemfelder zu schaffen, um beim Schadenersatz den einen oder anderen Euro sparen zu können bzw. dies zumindest zu versuchen. Nach wie vor werden unberechtigterweise Verbringungskosten zum Lackierer sowie Aufschläge für Ersatzteilpreise zum Anlass genommen, diese aus den voraussichtlichen Reparaturkosten heraus zu nehmen.

Zuletzt wurde sogar versucht, die im Kostenvoranschlag bzw. dem Sachverständigengutachten enthaltenen Lohnkosten um Pauschalbeträge für nicht angefallene Sozialversicherungsabgaben und Lohnnebenkosten zu kürzen.

Als Argument wurde ins Feld geführt, dass diese Kosten ja schließlich nicht abgeführt worden und daher nicht angefallen sind. Dieser für die Unfallgeschädigten negativen Praxis hat der BGH nun in einem aktuellen Urteil vom 19.02.2013 den Riegel vorgeschoben. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung sind die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteil des zu erstattenden Schadens. Dies widerspricht weder dem vom Geschädigten zu beachtenden Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot, wonach ein Geschädigter nicht am Unfall verdienen solle.

Bei der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche sollte sich daher jeder Geschädigte rechtlicher Hilfe bedienen, um nicht nur schnell an sein Geld zu kommen, sondern auch vollständig. Übrigens besteht auch im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes eine Ersatzpflicht der angefallenen Rechtsanwaltskosten, weswegen kein Geschädigter aus diesem Grund den Gang zum Anwalt zu fürchten braucht.

Abstandsunterschreitung auf der Autobahn

Wer viel mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn unterwegs ist, hat es sicher schon selbst erlebt, dass er entweder selbst relativ nah auf seinen Vordermann auffährt oder ein nachfolgendes Fahrzeug sich sehr dicht nähert. Die Unterschreitung des Abstandes zum Vordermann kann je nach Geschwindigkeit und Länge des noch vorhandenen Abstandes nicht nur ein Bußgeld nach sich ziehen, sondern auch zu einem Fahrverbot führen. Drängler mit Lichthupe und einem derart nahen Auffahren, dass man im Rückspiegel nicht einmal mehr das Kennzeichen erkennen kann, können sogar den Straftatbestand der Nötigung erfüllen.

Nach der Rechtsprechung kann ein Abstandsverstoß aber nur geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorrübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten, wie beispielsweise das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeuges, stellen keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.

Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorrübergehend ist, wird von vielen Gerichten aber sehr unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu am 09.07.2013 entschieden, dass dies in erster Linie nach der zeitlichen Dauer zu beantworten ist. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden liegt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handle, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.

Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von 3 Sekunden – auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als 3 Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Solche Fahrer müssen dann den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen.

Ob ein vorwerfbarer Verstoß vorliegt oder nicht, lässt sich meist nur mittels sachkundiger Hilfe ermitteln. Bei Zweifeln sollte deshalb der Weg zum Rechtsanwalt nicht gescheut werden, der nach entsprechender Einsicht in die Bußgeldakte und Prüfung der Aufzeichnung des Vorfalles meist bereits schon die Erfolgsaussichten beurteilen kann.

Garantie und Werkstattbindung

Fahrzeugreparaturen werden nicht immer nur in Markenfachwerkstätten durchgeführt. Viele freie Werkstätten, egal ob zu einer Kette zugehörig oder nicht, bieten den gleichen Service zum meist geringen Preis an.

Beim Kauf eines Fahrzeuges vom Händler kann häufig eine Garantie mit erworben werden oder sie ist im Gesamtpreis mit enthalten. Im Rahmen der Garantiebedingungen ist dann jedoch oftmals geregelt, dass nicht nur die vorgeschriebenen Wartungen durchgeführt werden müssen, sondern auch in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt. Hatte dann im Schadensfall der Autokäufer zwar die Wartungen durchführen lassen, jedoch in einer freien Werkstatt, wurden Garantieleistungen abgelehnt.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.09.2013 dieser Vorgehensweise beim Gebrauchtwagenkauf einen Riegel vorgeschoben. Zwar könne die Verpflichtung zu regelmäßigen Wartungsarbeiten und Inspektionen auferlegt werden, nicht jedoch bestimmte Werkstätten festgelegt werden. Das Gegenargument, dass nur Vertragswerkstätten eine größere Zuverlässigkeit bieten als freie Anbieter, so dass es ein berechtigtes Interesse des Händlers an der Bindung an eine Vertragswerkstatt gibt, hat der BGH nicht gelten lassen.

Im Jahr 2007 hatte der BGH bereits entschieden, dass die Klausel der Durchführung der vom Hersteller empfohlenen Servicearbeiten unwirksam ist, wenn diese unabhängig davon gelten soll, ob das Unterlassen der Inspektionen und Wartungen überhaupt zum Schaden geführt hat.

Fahrzeugkäufer müssen jedoch beachten, dass diese Urteile nur für den Gebrauchtwagenkauf gelten. Beim Neuwagengeschäft gilt die freie Wahl der Werkstatt gerade nicht. Der BGH hatte dies im Jahr 2008 damit begründet, dass dann, wenn ein Autohersteller eine kostenlose zusätzliche Garantie gewährt, dies von der Gegenleistung, dass das Fahrzeug nur in Vertragswerkstätten zu warten ist, abhängig machen darf. Ob diese Rechtsprechung auch Fortbestand hat, wenn die Neuwagengarantie bezahlt werden muss, bleibt abzuwarten. Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, dass dann auch in derartigen Fällen eine Werkstattbindung unzulässig ist.

Aufstellen eines Warnschildes ist bei einem tiefen Schlagloch möglicherweise nicht ausreichend

Spätestens im Frühjahr, wenn der Schnee taut, wird wieder offenbart, was der Frost mit einer Straße anrichten kann. Auch der umsichtigste Autofahrer wird hin und wieder die Stoßdämpfer im Übermaß beanspruchen, wenn sein Fahrzeug in ein Schlagloch fährt. Oftmals sind diese Schlaglöcher tief, so dass das Fahrzeug ernste Schäden hat. Wer haftet?

Grundsätzlich haftet diejenige Körperschaft, die die Straße unterhält, also die Stadt, bzw. der Landkreis, wenn es sich um eine Ortsstraße, bzw. eine Kreisstraße handelt. Verkehrssicherungspflichtig kann auch das Land bei einer Landstraße, bzw. der Bund bei einer Bundesstraße oder Autobahn sein.

Oftmals sichern die Straßenbauträger Schlaglöcher einfach durch eine Warnbake ab und argumentieren, wenn es doch zu einem Unfall kommt, dass sie damit ihrer Sorgfaltspflicht genüge getan haben. Dies sah das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 05.10.2013, Aktenzeichen 10 U 13/12 anders.

Zumindest bei einem tiefen Schlagloch, bei dem die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug „aufsitzt“ genügt es nicht, eine Warnbake aufzustellen. Bei einer viel befahrenen Straße muss der Straßenbauträger vielmehr sofort reagieren, nach dem er das Schlagloch bemerkt und das Schlagloch zumindest provisorisch so zu füllen, dass es nicht zu einem Unfall kommen kann. Insoweit besteht auch eine Beobachtungspflicht.

Punktereform schon jetzt beachten und rechtzeitig handeln

Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Punktereform in Kraft. Dann ist schon bei 8 und nicht mehr erst bei 18 Punkten der „Lappen“ weg. Umso wichtiger ist es deshalb, durch geschicktes Taktieren so wenig wie möglich Punkte in das neue Fahreignungsregister (bisher Verkehrszentralregister) zu übernehmen bzw. Punkte schnellstmöglich wieder löschen zu können.

Bestehende Punkte werden zum 01.05.2014 in das neue System überführt. Dabei fallen diejenigen Punkte weg, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen werden würden. Dann noch verbleibende Punkte werden wie folgt umgerechnet: 1-3 alte Punkte ergeben 1 neuen Punkt, 4 und 5 alte Punkte werden zu 2 neuen Punkten, 6 und 7 alte Punkte ergeben 3 neue Punkte, 8-10 alte Punkte werden zu 4 neuen Punkten, 11-13 alte Punkte ergeben 5 neue Punkte, 14 und 15 alte Punkten werden zu 6 neuen Punkten, 16 und 17 alte Punkte ergeben 7 neue Punkte und 18 oder mehr alte Punkte werden zu 8 neuen Punkten.

Aber auch der Punkterabatt durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen wird neu geregelt. So ist dies nur noch bei einem Punktestand von maximal 5 möglich. Das neue Fahreignungsseminar wird dabei nicht nur teurer, sondern führt auch nur noch zu einer Reduzierung um 1 Punkt. Wie bisher gibt es die Möglichkeit eines Punkteabbaus nur einmal innerhalb von 5 Jahren.

Bei noch laufenden eintragungsfähigen Verfahren sollte überprüft werden, ob eine Eintragung nach dem alten Recht günstiger ist oder lieber die neuen Punkte gesammelt werden. Entscheidend sind dabei nicht nur die Tatvorwürfe, sondern auch bestehende Voreintragungen. So ist nicht immer eine Eintragung nach dem neuen Recht günstiger und auch das Absolvieren des alten Aufbauseminars, da beispielsweise keine Pluspunkte gesammelt werden können.

Um noch in den Genuss der alten Punkteregelung zu gelangen, muss die Meldung beim Verkehrszentralregister, die durch die Verkehrsbehörden erfolgt, bis spätestens 30.04.2014 geschehen sein. Den alten Punkterabatt von bis zu 4 Punkten können nur diejenigen Verkehrsteilnehmer erlangen, die bis zum 30.04.2013 der Fahrerlaubnisbehörde den Teilnahmenachweis vorlegen.

Sind beispielsweise schon 7 alte Punkte gesammelt, würden diese in 3 neue Punkte umgerechnet werden. Wird dann erst ein Fahreignungsseminar absolviert, gibt es 1 (neuen) Punkt Rabatt, so dass 2 Punkte bestehen bleiben. Weist dieser Verkehrsteilnehmer jedoch noch rechtzeitig die Teilnahme am alten Aufbauseminar nach, erhält er den alten Rabatt von 4 Punkten und startet nur mit 1 neuen Punkt, da von seinen alten 7 Punkten der alte Punkterabatt abgezogen wird, so dass die dann verbleibenden 3 alten Punkte in den neuen Punkt umgerechnet werden.

Da es für die Entscheidung, wie man sich den geringsten Punktestand und die schnellste Tilgung sichert, aber immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, sollte rechtzeitig kompetenter rechtlicher Rat eingeholt werden. Wer möchte schon unnötig viele Punkte haben, wenn durch legale Kniffe ein geringerer Punktestand erzielt werden kann.

Umsatzsteuer bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag bzw. Gutachten

Viele Geschädigte machen den Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers nach den voraussichtlichen Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten geltend (sog. „fiktive Schadensabrechnung“). Ein derartiger Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Fahrzeug dann tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht repariert wird.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Umsatzsteuer jedoch nur verlangt werden, wenn diese tatsächlich anfällt. Bei einer fiktiven Schadensabrechnung werden daher nur die Nettokosten erstattet. Lässt ein Geschädigter dann sein Fahrzeug reparieren, erhält er jedoch nicht zwangsläufig die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesene Mehrwertsteuer. Sind die tatsächlichen Reparaturkosten brutto gleich oder höher wie voraussichtlich geschätzt, müssen diese angefallenen Kosten vollumfänglich ersetzt werden. Sind sie geringer als die voraussichtlichen Nettokosten, können nur die geschätzten Nettokosten verlangt werden. Nicht möglich ist es, die dann angefallene Mehrwertsteuer noch zusätzlich erstattet zu erhalten. Für den Fall, dass die angefallenen Reparaturkosten zwar über den voraussichtlichen Nettokosten, aber unter den voraussichtlichen Bruttokosten liegen, erhält der Geschädigte ebenfalls nur die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten.

Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell am 03.12.2013 entschieden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dann, wenn der Geschädigte einen Kraftfahrzeugschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang repariert, den der beauftragte Gutachter für notwendig gehalten hat, und die von der Werkstatt berechneten Reparaturkosten die vom Gutachter angesetzten Kosten unterschreiten, auch die erstattungsfähigen Kosten sich nur auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten belaufen.

Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrages zuzüglich der tatsächlichen gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Offen gelassen hat das Gericht leider die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen der tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuerbetrag neben den gutachterlich ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn sich der Geschädigte mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt.

Die Problematik der Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer stellt ein komplexes Thema dar. Es gibt die unterschiedlichsten Fallkonstellationen, in denen diese Frage zu prüfen ist. Es ist daher stets ratsam, anwaltliche Hilfe einzuholen.

Rücktrittsrechte beim Fahrzeugkauf

Weist ein gekauftes Fahrzeug Mängel auf, stehen bekanntermaßen dem Käufer Gewährleistungsrechte zu, sofern diese nicht wirksam ausgeschlossen worden sind. Der Verkäufer muss dann zunächst nacherfüllen, d.h. entweder den Mangel durch Reparatur o.ä. beseitigen (Nachbesserung) oder ersatzweise ein gleiches mangelfreies Fahrzeug liefern (Nachlieferung). Wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt, egal ob diese gleich verweigert wird oder durchgeführt, aber letztendlich nicht zum Erfolg führt, steht dem Käufer auch ein Rücktrittsrecht zu.

Zunächst ist das Vorliegen eines Mangels erforderlich. Ein Fahrzeug ist dann mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Aber auch dann, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie entspricht, aber nicht dem – durch einen Hersteller übergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht, liegt ein Mangel vor. Das OLG Hamburg hat deshalb in einem Urteil vom 18.03.2014 spürbare Schalt- und Abbremsmanöver des automatischen Getriebes bei einem Porsche nicht als Mangel, sondern als üblich eingestuft. Selbst wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt, liegt kein Mangel vor.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist der Hauptanwendungsfall des Rücktritts zumeist die Unfallfreiheit des Fahrzeuges. In vielen Kaufverträgen wird dies dem Käufer durch den Verkäufer bestätigt. Stellt sich dann später heraus, dass das Fahrzeug doch einen Unfall hatte, wird häufig der Schaden bagatellisiert. Nach einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 06.02.2014 kann jedoch nur bei geringfügigen ausgebesserten Blechschäden und „Schönheitsfehlern“ noch von Unfallfreiheit gesprochen werden.

Ein Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der vorhandene Mangel „unerheblich“ ist. Dabei kommt es aber nicht auf eine subjektive Betrachtungsweise an. Der Bundesgerichtshof hat am 28.05.2014 entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel auf den Kaufpreis und den Aufwand für die Mängelbeseitigung abzustellen ist. Die Erheblichkeitsschwelle ist in der Regel bereits dann erreicht, wenn die Beseitigungskosten einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreiten. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, aber nicht die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, kann daher regelmäßig noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand diese Grenze von 5% des Kaufpreises nicht übersteigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine generelle Erhöhung über diesen Prozentsatz hinaus weder mit dem Gesetzeswortlaut, noch dem Willen des Gesetzgebers oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift und auch nicht der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln zu vereinbaren ist, sondern im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie steht.

Mitverschulden beim Nichttragen eines Fahrradhelmes?

Muss ein Radfahrer einen Fahrradhelm tragen? Zwar schützt ein Helm auch beim Radfahren insbesondere vor Kopfverletzungen, jedoch gibt es in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrradfahrer im Gegensatz zu Kradfahrern.

In der Rechtsprechung war jedoch bisher trotzdem umstritten, ob es eine allgemeine Obliegenheit gibt, einen Fahrradhelm zu tragen. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte lehnte dies ab. Das OLG Schleswig hatte jedoch in einer Entscheidung vom 05.06.2013 einem Radfahrer, der schwere Kopfverletzungen bei einem Unfall erlitt und keinen Helm getragen hatte, ein Mitverschulden angelastet. Eine derartige Anspruchskürzung setzt jedoch voraus, dass ein Geschädigter diejenige Sorgfalt missachtet, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um eigene Schäden zu vermeiden. Dieser Maßstab erfordert jedoch nicht generell von einem Fahrradfahrer, einen Helm zu tragen. Maßgeblich ist, was einem Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist. Dies wiederum bestimmt sich nach dem Verkehrsbewusstsein. Dafür ist aber die technische Entwicklung nur eingeschränkt entscheidend. Zu messen ist vielmehr, in welchem Umfang die Bevölkerung Fahrradhelme akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb am 17.06.2014 entschieden, dass der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Helms zwar nicht verhindert, aber abgemildert worden wären, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert werden kann. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass es einerseits keine gesetzlich normierte Helmpflicht für Radfahrer gibt und andererseits im Jahre 2011 nur 11% der Fahrradfahrer innerorts einen Schutzhelm getragen hätten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Entscheidung auf einen Unfall aus dem Jahre 2011 bezieht. Auch wenn sich die Akzeptanz von Fahrradhelmen zwischenzeitlich nur geringfügig erhöht hat (15% im Jahre 2013) kann trotzdem jedem Radfahrer nur empfohlen werden, zur eigenen Sicherheit einen Helm zu tragen. Mit dem Urteil des BGH ist gerade nicht für die Zukunft abschließend entschieden worden, dass einen Radfahrer, der ohne Helm fährt, allein aus diesem Umstand nie ein Mitverschulden treffen kann. So kann es durchaus sein, dass sich zukünftig ein Verkehrsbewusstsein bildet, dass stets ein Fahrradhelm zu tragen ist. Außerdem dürfte sich zumindest für sportlich ambitionierte Radfahrer ein Verkehrsbewusstsein durchgesetzt haben, einen Helm zu tragen. Bei Straßenrennen schreibt der Weltradsportverband in seinen Regeln vor, einen Helm zu tragen. Für das Training wird zumindest empfohlen, einen Helm zu tragen.

Das Tragen eines Fahrradhelmes sollte nicht nur aus diesen Gründen trotzdem für jeden Radfahrer ein Muss sein. Was nützen ungeschmälerte Schadensersatzansprüche und Schmerzensgelder, wenn durch das Tragen eines Helmes keine oder zumindest nicht so schwere Kopfverletzungen entstanden wären. Auch der größte Geldbetrag kann die Gesundheitsschäden nicht ungeschehen machen.

Wann darf die Behörde anordnen, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges ein Fahrtenbuch führen muss?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Dies gehört zu den alt bekannten „Klassikern“ im Ordnungswidrigkeitsverfahren. Kann der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden, versucht die Behörde, dem Eigentümer oftmals die Pflicht aufzuerlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Doch wann darf sie dies tun?

Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem neuen Urteil dazu sehr ausführlich Stellung genommen. In dem zu entscheidenden Fall hatten Beamte die Geschäftsführerin der Gesellschaft, der das Auto gehörte, aufgesucht und ein Foto vorgelegt. Die Geschäftsführerin zeigte sich jedoch uneinsichtig und verwies die Beamten des Hauses mit der Bemerkung, sie brauche hier gar nichts auszusagen. Im übrigen würde sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Die Behörde reagierte mit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches. Dagegen wehrte sich die Gesellschaft als Eigentümer.

Das Verwaltungsgericht Trier hob tatsächlich die Anordnung auf. Eine Fahrtenbuchauflage sei nur dann geboten, wenn sämtliche anderen Ermittlungsverfahren ausgeschöpft worden seien. Hier wären weitere Ermittlungen, zum Beispiel durch Befragung des Personals, möglich gewesen.

Des Weiteren hat die Geschäftsführerin durch die Aussage, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu haben, indirekt einen Hinweis gegeben.

Es hätte dabei nahe gelegen, sich den Mann bzw. die Kinder der Geschäftsführerin einmal genauer anzusehen und mit dem Foto zu vergleichen.

Die oftmals geäußerte Drohung, man werde den nicht kooperationswilligen Eigentümer ein Fahrtenbuch auferlegen, ist demnach oftmals ein Papiertiger, der sich – gegebenenfalls durch anwaltliche Hilfe – schnell wieder beseitigen lässt.

Das dicke Ende einer Unfallflucht – Regress des Versicherers

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass die strafrechtliche Würdigung einer Unfallflucht meist auch zivilrechtliche Folgen hat. Nach den Versicherungsbedingungen kann nämlich der Haftpflichtversicherer, der den Unfall regulieren muss, bei Vorsatztaten beim Versicherungsnehmer Regress nehmen und zwar bis zu € 5.000,00. Meist verlangen die Versicherer gleich ein Anerkenntnis. Selbst wenn man wegen Unfallflucht verurteilt wurde oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt wurde, sollte man nicht in jedem Fall gleich zahlen, bzw. die Schuld anerkennen.
Dies zeigt das Urteil des Hamburger Landgerichts, Aktenzeichen 331 S 71/10. Das Gericht hatte über einen Fall zu urteilen, in dem eine Autofahrerin bei einem Wendemanöver gegen ein geparktes Fahrzeug gestoßen war. Da sie keine Zeit hatte auf die Polizei zu warten, klemmte sie stattdessen einen Zettel mit ihrem Namen, ihrer Telefonnummer und dem Kfz-Kennzeichen an den Scheibenwischer. Des Weiteren wurden Fotos der Beschädigungen aufgenommen. Offensichtlich ging der Zettel verloren. Die Autofahrerin wurde wegen Unfallflucht angeklagt, wobei das Verfahren gegen Auflagen eingestellt wurde.
Der Versicherer nahm die Frau wegen der Unfallschäden von über € 2.000,00 in Regress. Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage des Versicherers zurück mit der kurzen und knappen Bemerkung, dass die Versicherte zwar den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie den Zettel unter den Scheibenwischer gesteckt hat und überdies Bilder gemacht hat, habe sie jedoch weder vorsätzlich den Straftatbestand erfüllt, noch dem Versicherer die Aufklärung des Sachverhaltes erschweren wollen.

Voller Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf unwirksam

von Heiko Schuster
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Bei einem Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges wird zumeist beim Kauf von Privat die Gewährleistung ganz ausgeschlossen oder beim Kauf von einem Händler zumindest auf 1 Jahr beschränkt. Wird von einem Händler an einen Unternehmer verkauft, erfolgt ebenfalls oftmals ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss. Übliche Formulierungen sind „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“. Damit konnte der Käufer nur dann noch Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er das arglistige Verschweigen eines Mangels nachweisen konnte.
Der BGH hat nunmehr in einer Entscheidung vom 04.02.2015 festgestellt, dass derartige Klauseln unwirksam sind, wenn es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die zur mehrmaligen Verwendung gedacht sind. Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges darf nicht jegliche Haftung für Mängel am Pkw ausschließen. Nicht erlaubt ist es, in Vertragsklauseln die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden und grobes Verschulden außen vor zu lassen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders derartiger Klauseln, da es sich sonst um eine umfassende Freizeichnung handeln würde. Der Haftungsausschluss wird dadurch komplett unwirksam und nicht nur im Hinblick auf etwaige Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden.
An dieser Unwirksamkeit ändert sich auch nichts durch den Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“. Er beseitigt nicht die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln, da solche so genannte salvatorische Klauseln ihrerseits unwirksam sind, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen.
Diese Unwirksamkeitsregelungen gelten unabhängig davon, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. Selbst bei einem Verkauf an einen Unternehmen sind derartige Klauseln unwirksam, so dass nicht nur private Käufer sich auf diese neue Rechtsprechung stützen können, sondern auch Unternehmer.
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sollte daher genau geprüft werden, ob ein etwaig vorhandener Ausschluss überhaupt wirksam ist. In vielen Fällen werden zwar weitreichende Klauseln verwendet, die jedoch letztendlich überhaupt keine Geltung entfalten können. Wenn sich der Verkäufer trotz dieser eindeutigen Rechtsprechung auf seinen Haftungsausschluss beruft, sollte sich der Käufer deshalb nicht scheuen, seine Ansprüche unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistandes durchzusetzen.

Halswirbeltrauma Schmerzensgeld auch bei geringer Geschwindigkeitsveränderung?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Sehr häufig kommt es bei einem Verkehrsunfall zu einer sogenannten HWS-Distorsion, d.h., eine Prellung im Hals-Nacken-Bereich. Dies ist oftmals kurz nach dem Unfall gar nicht bemerkbar. Erst später können starke Kopfschmerzen und Übelkeit, gelegentlich auch verbunden mit Schwindelanfällen, auftreten.
Gerade, wenn sich der Unfall im Niedriggeschwindigkeitsbereich ereignet hat, weigern sich oftmals Versicherungen mit dem Hinweis, es könne doch bei einer so geringen Auffahrgeschwindigkeit niemals zu einer Prellung kommen.
Tatsächlich sollte man sich hier nicht abwimmeln lassen.
Der Bundesgerichtshof hat bis dato eine „Geringfügigkeitsgrenze“ stets verneint und unter Hinweis auf den Einzelfall den erstinstanzlichen Gerichten weiten Spielraum gelassen.
Auf der anderen Seite ist die Rechtsprechung mit dem Geschädigten doch sehr streng, da er die Primärverletzung (HWS-Distorsion) in vollem Umfang beweisen muss, also auch, dass die Primärverletzung durch den Unfall entstanden ist.
Gerade bei Unfallgeschädigten, die vorher schon Probleme mit der Wirbelsäule hatten, ist dieser Beweis nicht ganz leicht zu führen.
Bei der Geltendmachung eines Anspruches sollten in jedem Fall Zeugen für den körperlichen Zustand des Geschädigten vor und nach dem Unfall gegenüber der Versicherung benannt werden. Ein ärztliches Attest wird, wenn es zum „Schwur“, d.h., zum Prozess kommt, nicht genügen.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr bei geringfügigen Verletzungen?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Ein Autofahrer fuhr infolge von Unachtsamkeit einen Fußgänger an, der sich eine leichte Ellenbogenprellung zuzog. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Körperverletzung angeklagt. Zu recht?
Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten tatsächlich frei gesprochen und zwar mit der Begründung, dass eine Körperverletzung eine gewisse strafrechtliche Relevanz haben müsste. Eine körperliche Misshandlung setzt nämlich voraus, dass die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Eine Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf ist jedoch keine Körperverletzung, die strafrechtlich geahndet werden muss.
Da bei Unfällen mit Personenschaden nahezu immer gegen den Schädiger wegen Körperverletzung ermittelt wird, sollte über eine anwaltliche Vertretung gerade in diesem Fall nachgedacht werden. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr drohen nicht nur 2 Punkte nach dem neuen Punktesystem, sondern auch eventuell weitere Maßnahmen, bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
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