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VerwaltungsrechtExpertentipps

Sanktionen gegen Schüler – Ein Fall für das Gericht?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Sowohl Schüler wie auch Eltern empfinden manchmal Strafen bzw. verhängte Sanktionen der Schule für „ungerecht“. Tatsächlich bedürfen zumindest Sanktionen, die einen „Verwaltungsaktcharakter“ besitzen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Schulgesetz. Als Ordnungsmaßnahmen sind dabei im Schulgesetz der schriftliche Verweis, die Überweisung in eine andere Klassenstufe, die Androhung des Ausschlusses aus der Schule, den Ausschluss vom Unterricht und der Ausschluss aus der Schule vorgesehen. Gegen diese Maßnahmen haben die Schüler (auch minderjährige Schüler vertreten durch ihre Eltern) durchaus eine Klagemöglichkeit. Die Prozessaussichten sind dabei trotz möglicher Verstöße des Zöglings sogar als relativ gut einzuschätzen, da zum einen bei all diesen Maßnahmen das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden muss und zum anderen auch die Verstöße, die schlussendlich zu der Sanktion führen, bewiesen werden müssen.

Des Weiteren ist zu fragen, ob der Schüler sein Verhalten steuern kann und ob er für sein Tun verantwortlich ist. Fraglich kann dies zum Beispiel für ADHS-Kinder, also Kinder mit einem Aufmerksamkeitsdefizit sein, die aufgrund ihrer Krankheit im Unterricht „kaspern“. Auch Jugendliche, welche die Einsichtsfähigkeit noch nicht haben, dürfen reinen Sanktionshandlungen nicht unterzogen werden.

Außer den oben genannten Maßnahmen kann der Lehrer auch andere „erzieherische“ Maßnahmen treffen, sofern sie die Persönlichkeit der Schüler nicht beeinträchtigen. So dürfte die Maßnahme, schwatzende Schüler in der Klasse auseinander zu setzen keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine reine Erziehungsmaßnahme sein. Problematisch wird die Erziehungsmaßnahme erst dann, wenn sie mit dem Erziehungsrecht der Eltern kollidiert, also für Verhalten außerhalb der Schule getroffen wird (zum Beispiel Naziäußerungen außerhalb der Schule gegen einen Mitschüler).

Was tun, wenn der Nachbar stört?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Störungen des Nachbarn/Nachbareigentümers können vielfältig sein. So kann beispielsweise der benachbarte Bauer stören, da seine Schweine stinken. Genauso kann eine in der Nachbarschaft liegende Gaststätte oder ein Sportplatz Lärm verursachen.

Dabei hat man die Möglichkeit, entweder gegen den Nachbarn direkt vorzugehen. Nach § 1004 BGB gibt es für störende Einwirkungen einen Abwehranspruch, sofern diese nicht ortsüblich sind. Da man die störenden Einwirkungen wie Lärm oder Gerüche beweisen muss, ist es oftmals besser, diese Abwehransprüche gegenüber der Kommune geltend zu machen.

Diese ist nämlich im Rahmen des behördlichen Einschreitens durchaus verpflichtet, gegebenenfalls die Störungen zu überprüfen. Gegenüber der jeweiligen Behörde reicht oftmals ein einfaches Anspruchsschreiben aus. Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Handelns muss dann die Behörde gegebenenfalls selbst Erkundigungen anstellen.

So hatte sich ein Nachbar, der in 200 Metern Entfernung von einer Gaststätte mit einem Schankvorgarten wohnte, erfolgreich gegen Lärmimmissionen gewehrt. Er machte dabei gegenüber der Baubehörde geltend, das Rücksichtsnahmegebot im Innenbereich sei überschritten. Die Gaststätte diene nicht dem Gebietsgroßversorgungscharakter, sondern sei vielmehr, wie der intensive Zu- und Abfahrtsverkehr zeige, für die Versorgung von Auswärtigen bestimmt.

In dem schlussendlich entschiedenen Fall musste der Nachbar keine aufwendigen Gutachten selbst verauslagen. Es reichte vielmehr aus, dass er gegenüber der Behörde dies geltend gemacht hat. Letzten Endes nahm dann die Behörde entsprechende Ermittlungen vor, mit der Folge, dass die Gaststätte in der Form, wie sie es beantragt hatte, nicht mehr öffnen konnte (OVG Berlin-Brandenburg, 10. Senat vom 28.06.2010).

Zu beachten ist, dass auch, wenn man gegen den Nachbarn direkt vorgeht, vielfältige öffentlich rechtliche Verordnungen und Gesetzte zu beachten sind. Besonders der Lärm wird in vielfältigen Verordnungen geregelt. So muss man beispielsweise die Sportstättenverordnung beachten, wenn man mit einem Bolzplatz in der Nähe nicht einverstanden ist. Zur Vermeidung teurer Klagen wäre es in jedem Fall ratsam, sich vorher kundig zu machen.

Hochschultourismus leicht gemacht

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Studenten, die auf einer deutschen Hochschule wegen nicht bestandener Prüfung zwangsexmatrikuliert werden und dann ohne Zertifikat da stehen, könnten in Zukunft über den Umweg einer ausländischen Hochschule der Prüfungsordnung regelrecht ein Schnippchen schlagen. Der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10.12.2009 hat einem polnischen Staatsangehörigen, der einen „Master of German Polish Law“ erworben hatte, recht gegeben. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den Artikeln 45-48 AEUV innerhalb der EG gelte auch für Studenten. Gerade mit den Einführungen der Titel gemäß der Bologna-Reform „Master“ und „Bachelor“ sei eine gewisse Gleichwertigkeit erreicht.

Dies bedeutet für ausländische Studenten eine durchaus gute Klagemöglichkeit hinsichtlich der Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Titels. Umgekehrt könnte sich aus dem Urteil auch eine Chance für deutsche Studenten ergeben,

die dann gegebenenfalls nach einer entsprechenden Ablehnung in Deutschland über den Umweg einer ausländischen Prüfung doch noch die Anerkennung in Deutschland erwerben können. Man wird allerdings abwarten müssen, ob der Europäische Gerichtshof diese grundsätzlich gegebene Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Missbrauchskontrolle unterzieht. Grundsätzlich scheint der Europäische Gerichtshof jedoch mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit auch mit der Gleichstellung der Ausbildung innerhalb Europas sehr großzügig zu Gunsten der europäischen Integration zu urteilen.

Der (fast) grenzenlose Informationsanspruch des Bürgers gegen den Staat

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Studenten, die auf einer deutschen Hochschule wegen nicht bestandener Prüfung zwangsexmatrikuliert werden und dann ohne Zertifikat da stehen, könnten in Zukunft über den Umweg einer ausländischen Hochschule der Prüfungsordnung regelrecht ein Schnippchen schlagen. Der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10.12.2009 hat einem polnischen Staatsangehörigen, der einen „Master of German Polish Law“ erworben hatte, recht gegeben. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den Artikeln 45-48 AEUV innerhalb der EG gelte auch für Studenten. Gerade mit den Einführungen der Titel gemäß der Bologna-Reform „Master“ und „Bachelor“ sei eine gewisse Gleichwertigkeit erreicht.

Dies bedeutet für ausländische Studenten eine durchaus gute Klagemöglichkeit hinsichtlich der Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Titels. Umgekehrt könnte sich aus dem Urteil auch eine Chance für deutsche Studenten ergeben,

die dann gegebenenfalls nach einer entsprechenden Ablehnung in Deutschland über den Umweg einer ausländischen Prüfung doch noch die Anerkennung in Deutschland erwerben können. Man wird allerdings abwarten müssen, ob der Europäische Gerichtshof diese grundsätzlich gegebene Arbeitnehmerfreizügigkeit einer Missbrauchskontrolle unterzieht. Grundsätzlich scheint der Europäische Gerichtshof jedoch mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit auch mit der Gleichstellung der Ausbildung innerhalb Europas sehr großzügig zu Gunsten der europäischen Integration zu urteilen.

Der (fast) grenzenlose Informationsanspruch des Bürgers gegen den Staat

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Dass das Verwaltungshandeln und die Akten, welche die Verwaltung anlegt, „geheim“ sind, ist ein noch weit verbreitetes Vorurteil. Dabei gewährleisten verschiedene Gesetze, hauptsächlich das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsgesetz und das Umweltinformationsgesetz umfangreiche Auskunftsansprüche des Bürgers. Das Informationsgesetz (IFG) gilt allerdings lediglich für Bundesbehörden und ist in Ermangelung einer landesgesetzlichen Regelung in Sachsen für Landesbehörden nicht anwendbar. Die Informationsgewinnung durch die Gesetze ist für den Bürger durchaus erheblich. So kann sich nach dem VIG (Verbraucherinformationsgesetz) der Bürger jederzeit über mögliche Gesundheitsgefahren von Verbrauchsgütern, zum Beispiel über die Gefährlichkeit von Kinderspielzeug oder mögliche Krankheitsgefahren durch bestimmte Lebensmittel, informieren. Nach dem IFG können allgemeine Informationen bei Bundesbehörden, Landesbehörden oder bundesweiter Körperschaften des öffentlichen Rechts nachgefragt werden. Hierbei könnte zum Beispiel der Arbeitnehmer sich bei der AOK ganz speziell über seinen Arbeitgeber erkundigen, ob dieser die Beiträge für alle Arbeitnehmer gezahlt hat, bzw. seit wann er säumig geblieben ist. Solcherlei Informationen könnte man beispielsweise für eine private Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung verwenden. Möglich ist nach diesseitiger Auffassung sogar, sich beim Bundeskanzleramt über aktuelle politische Probleme kundig zu machen. Dies ist allerdings streitig. Lediglich Geheimdienstinformationen sind vom Informationsanspruch des Bürgers nach dem IFG nicht betroffen.

Nach dem Umweltinformationsgesetz kann der Bürger alles erfragen, was einen Umweltbezug hat. Dieser Umweltbezug wird sehr weit ausgelegt. So wird man bei baulichen Projekten und auch Großprojekten immer zu einem Umweltbezug kommen, mit der Folge, dass die Behörde sämtliche Informationen, die man wünscht, geben muss. Dieses Verfahren kann übrigens auch eine oft langwierige und kostenintensive Akteneinsicht ersetzen. Mit einem Verweis auf das UIG (Umweltinformationsgesetz) dürften die Behörden gezwungen sein, die Information selbst zusammen zu stellen und dem Bürger/Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen.

Die Informationsrechte sind im Übrigen auch durchaus einklagbar. Diese Klagbarkeit hat der Gesetzgeber, wie die Praxis zeigt, auch durchaus mit Recht eingeführt, da sich viele Behörden mit der Informationsfreiheit noch sehr schwer tun. Besonders die Bundesaufsicht für Finanzen (BAFin) tut sich bei der Information regelmäßig schwer. Dabei ist das Informationsbedürfnis des Bürgers hinsichtlich der Rentabilität oder Gefahren, bzw. möglichen Gefahren hinsichtlich seiner getätigten Geldanlagen naturgemäß sehr hoch.

Dass der Informationsanspruch auch hinsichtlich der BAFin existiert, wurde schon mehrfach gerichtlich bestätigt.

Wenn staatliche Organe Fehler machen...

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Recht kompliziert ist das Haftungssystem dann, wenn staatliche Organe Fehler machen. Zu den staatlichen Organen gehören im Übrigen auch Beliehene, wie zum Beispiel TÜV-Sachverständige oder Verwaltungshelfer.

In diesem Zusammenhang hatte das Oberlandesgericht Hamm einen Fall zu entscheiden, bei dem es um einen Schüler ging, der einem Lehrer beim Turnunterricht Hilfestellung gegeben hat. Er sollte dabei beim Salto eines Schülers vom Trampolin Hilfestellung geben, versagte aber, mit der Folge, dass der Salto Mortale des Schülers nicht mit einem Strecksprung sondern im Streckbett mit einem Beckenbruch endete. Das Gericht sah hier den helfenden Schüler als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne an! Dies hatte Folgen! Der Anwalt des verunfallten Schülers hatte lediglich gegen den hilfestellenden Schüler geklagt. Da der Schüler jedoch Beamter war und ihm nur Fahrlässigkeit zur Last gefallen ist, wurde die Klage gegen ihn abgewiesen und zwar mit der Begründung, dass der Anwalt die Körperschaft (Schule) als Dienstherren hätte verklagen müssen, da der Schüler eben in diesem Augenblick der Hilfestellung Beamter als Handlanger des Lehrers gewesen sei. Da die Klage gegen die Dienstherren verjährt war, konnte sich der verletzte Schüler letztendlich nur an die Haftpflichtversicherung des Anwalts halten.

Der Begriff des Beamten ist folglich außerordentlich weit zu fassen, so dass Staatshaftung oftmals auch dann in Betracht kommt, wenn der Staat ganz weit weg erscheint.

Interessant dürfte in diesem Zusammenhang und angesichts des strengen Winters auch ein älteres Urteil des Bundesgerichthofs (Urteil vom 09.10.2003) sein, der sich zur Streupflicht eines Fuß- und Radweges äußerte. Auch hier kommt eine Beamtenhaftung in Betracht, wenn die Straßenbaubehörde oder der privat eingeschaltete Streudienst als Beliehener seinen Streupflichten nur ungenügend nachkommt.

Der störende Schüler

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Gerade am Ende eines Halbjahres oder am Ende eines Jahres flattert überraschten Eltern oftmals unangenehme Post der Schule ins Haus. Vielfach überhastet werden Schulausschlüsse angedroht, bzw. sogar Schulausschlüsse angeordnet oder eine Versetzung in eine andere Klasse durchgesetzt.

Klar ist, dass das Schulgesetz bestimmte Ermächtigungsgrundlagen von Sanktionen vorsieht. Alles was nicht im Schulgesetz steht, kann dabei auch nicht als Sanktionsmöglichkeit eingesetzt werden. Lediglich Erziehungsmaßnahmen der Lehrer sind vom Gesetzesvorbehalt nicht umfasst. So dürfte auch das Herausstellen eines Kindes aus der Klasse oder das altbekannte „in der Ecke stehen“ eine Sanktion sein, die das Schulgesetz nicht erlaubt und die von daher verboten sind.

Auch eine Entlassung oder ein zeitweiliger Unterrichtsausschluss sind ohne Weiteres nicht möglich. Die Sanktionsmaßnahmen müssen zunächst einmal angedroht werden, wobei die Androhung an die Erziehungsberechtigten zu richten ist. Schon hier gibt es vielfach Stolperfallen, da dem Grunde nach beide Erziehungsberechtigten, also Vater und Mutter, angehört werden müssen.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch die geringste Strafe zu wählen. So hatte sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen 2006 mit einem Unterrichtsausschluss zu beschäftigen, der angeordnet wurde, da der betreffende Schüler ein von ihm per Fotomontage verfremdetes Bild eines Lehrers ins Internet gestellt hatte. Was für die Klasse und vermutlich auch für den Schüler lustig war, endete tatsächlich in einem Unterrichtsausschluss. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab jedoch dem Schüler mit der (wohl zutreffenden) Begründung Recht, dass er in seiner Freizeit gehandelt hat und dass das Vergehen keinen ausreichenden Bezugspunkt zur Schule ausgewiesen hat.

Zu beachten ist, dass jede Sanktion der Schule genauso wie Zeugnisse vor Gericht voll überprüfbar ist. Nicht überprüfbar sind dagegen bloße Erziehungsmaßnahmen der Lehrer, die von Sanktionsmaßnahmen abzugrenzen sind.

Der Nachbar – Das lärmende Wesen

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Lärmbelästigungen durch den Nachbarn können buchstäblich zum großen Krach, d.h., zum Streit zwischen den Parteien führen. Die meist unterinstanzlichen Gerichte hatten sich bereits mit allen möglichen Arten von Lärm, so zum Beispiel das Froschquaken im Nachbarteich, der laute Beischlaf in der Nachbarwohnung oder das Kirchengeläut der benachbarten Kirche, beschäftigen müssen. Tatsächlich können Geräusche durchaus über die allgemeine Duldung hinaus störend und gar gesundheitsschädlich sein. Auf der anderen Seite sind Geräuschquellen, die vom Nachbar ausgehen, im Einzelfall auch durchaus zu dulden.

Je nach dem, vom wem die Geräuschquelle ausgeht, stehen demjenigen, der gestört wird, verschiedene Anspruchsgrundlagen offen. So wird gegen Kindergartenlärm eines öffentlichen Kindergartens der Verwaltungsrechtsweg (allgemeiner öffentlich rechtlicher Abwehranspruch) offen stehen. Der Mieter, der sich durch einen anderen Mieter gestört fühlt, kann neben dem störenden Mieter, der seinen Besitz stört, eventuell auch den Vermieter in Anspruch nehmen. Dem Eigentümer eines Grundstückes wird gegen den unmittelbaren Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zustehen.

All diese Ansprüche können grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die Störung erheblich ist. Die Frage der Erheblichkeit wird zum einen nach der Lärmintensität beurteilt werden. Was lärmintensiv ist, hat der Gesetzgeber entweder durch spezialgesetzliche Regelungen zum Bundesemissionsschutzgesetz bestimmt. Sollten diese nicht vorhanden sein, kann auf die TA Lärm zurück gegriffen werden. Die Lärmintensität ist ihrerseits davon abhängig, von welchem Umfeld der Lärm ausgeht.

Ein erweiterter Hebel, den der Nachbar, der sich durch Lärm gestört fühlt, ansetzen kann, ist eine mögliche Baugenehmigung. So wird häufig übersehen, dass Anlagen, die potentiell geeignet sind, Lärm zu machen, oftmals eine Baugenehmigung benötigen. Dies betrifft sowohl Aufschüttungen wie auch Abgrabungen, also grundsätzlich auch Gartenteiche, sofern sie nicht nach der Bauordnung genehmigungsfrei erklärt werden.

Werden derartige potentielle Anlagen ohne entsprechende Genehmigung gebaut und dann betrieben, kann der Nachbar sowohl öffentlich-rechtlich als auch gegebenenfalls zivilrechtlich auf Entfernung solcher Anlagen klagen.

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