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StrafrechtExpertentipps

Trinken und Radfahren - Eine Liaison ohne Folgen ?

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf
Auch wenn man nicht mehr geradeaus schauen kann, das Fahrrad passt immer. Dies ist die landläufige Meinung.
Jedoch ist auch das Fahrrad ein Fahrzeug, das am Straßenverkehr teilnimmt und – was wenige wissen – wie ein Auto zu bewerten. Dies zeigt folgender Fall:
Ein Radfahrer war mit 1,8 Promille unterwegs. Er verursachte einen Verkehrsunfall. Die Polizei griff ihn auf. Neben dem Alkohol wurden noch Spuren von THC bei ihm festgestellt.
Da der Richter einen guten Tag hatte, wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Der Radfahrer freute sich, bis er Post von der Straßenverkehrsbehörde bekam.
Tatsächlich ist die Straßenverkehrsbehörde zwar an einen Freispruch des Gerichts gebunden. Im Falle einer Einstellung nach § 153 StPO (wegen geringer Schuld) oder 153a StPO muss man jedoch durchaus mit Post von der Straßenverkehrsbehörde rechnen.
Der Radfahrer musste zu einer MPU. Theoretisch könnte ihm die Straßenverkehrsbehörde auch das Führen des Rades verbieten.

Fahrlässige Körperverletzung bei Sportunfällen

von Oliver Bittmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht in
Plauen / Zeulenroda / Auerbach / Adorf

Sport ist kein Mord, jedoch sind Sportunfälle mit gravierenden Verletzungsfolgen durchaus häufig und beschäftigen sowohl Strafgerichte als auch Zivilgerichte. Zumindest dann, wenn sich ein Spieler vor allem bei Mannschaftssportarten nicht selbst verletzt, sondern auf Grund eines Regelverstoßes verletzt wird. So hatte sich das Amtsgericht Kiel – Strafgericht – 2012 mit einem Handballspiel zu beschäftigen, bei dem eine Spielerin unter einem Regelverstoß seitlich gegen eine andere Spielerin gelaufen war. Diese stürzte und zog sich eine schwere Kapselrissverletzung zu.

Grundsätzlich ist nicht jeder Regelverstoß, der zu einer Sportverletzung führt, gleichzeitig eine fahrlässige Körperverletzung, die zum Schadenersatz berechtigt. Eine strafbare Handlung beziehungsweise auch zivilrechtlich ein Schmerzensgeldverstoß liegt nur dann vor, wenn der Grenzbereich zwischen grenzbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschritten wird. Bei geringfügigen Regelverstößen ist dies oft nicht genau feststellbar, ob dies aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischen Verfahren beziehungsweise Übermüdung oder ähnlichen Gründen geschieht.

Eine Fahrlässigkeit kann von daher bei geringfügigen Regelverstößen nicht unbedingt bejaht werden. Entscheidend ist auch die Höhe der Spielklasse an sich. So ist bei einem Bundesligaspieler nach dem Verständnis der Gerichte mehr technisches Verständnis zu erwarten, sodass auch ein leichter Regelverstoß zu Fahrlässigkeit führen kann.

Da sich der vom Amtsgericht Kiel zu beurteilende Vorfall in den unteren Spielklassen abgespielt hat, wurde eine Fahrlässigkeit verneint und die Klage abgewiesen.

Zusammenfassend wäre bei Sportunfällen immer zu prüfen, wie gravierend der Regelverstoß ist. Je gravierender der Regelstoß ist, desto mehr wird ein Schadensersatzanspruch beziehungsweise auch eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommen können. Bei einem sehr schweren Regelverstoß, etwa die berühmte „Blutgrätsche“, wird sogar ein Vorsatz möglich sein.

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